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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
543
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Aktiengesellschaft. Z 178. 543

«) Sämmtliche Mitglieder betheiligen sich mit Einlagen. Die Mitglied-schaft kann also nur erworben werden durch Einlegung eines Vermögenswerthes.Freiaktien (avtions Sratuitss) nach Art der Freikuxe, mit anderen WortenMit-gliedschaften ohne Leistungspflicht" widerstreben dem Wesen der Aktiengesellschaft(Lehmann, Aktienrecht I S. 136). Daß sie sich nur mit Einlagen betheiligen, istnicht gesagt. Das alte H.G.B, hatte dies gesagt. Das jetzige hat es vermieden,weil es jetzt auch sonstige Leistungsversprechen giebt und die Mitgliedschaft unterUmständen nur dadurch erworben wird, daß außer der einmaligen Einlage weitereperiodische Leistungsverpflichtungen übernommen werden (Z 212). Es ist deshalbfür das neue H.G.B, nicht richtig, wenn Lehmann, Aktienrecht I S. 137 sagt:

Jeder Aktionär ist als solcher nur den Betrag seiner Einlage schuldig, demnachnach Leistung seiner Einlage nichts weiter schuldig, das sei das wichtigste Grund-recht des Aktionärs, ja mehr als dies, das wichtigste Charakteristikum der Aktien-gesellschaft, deshalb unverzichtbar ohne Aufgabe der Aktiengesellschastsform."

/S)Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital" sind es, mit denen Anm. it.jedes einzelne Mitglied betheiligt ist. Dieser Ausspruch ist für sich nicht verständlich.

Ja er ist sogar irreführend. Man konnte versucht sein, das hierin zum Ausdruckgebrachte Prinzip darin zu erblicken, daß das von den Gesellschaftern eingelegteKapital in einzelne Beträge zerlegt wird und in dieser Weise das Betheiligungs-verhältniß der Mitglieder an den Ergebnissen der Gesellschaft zum Ausdruck kommt.

Allein die solcher Gestalt im Gesetz erfolgte Formulirung des Prinzipserweist sich als unpräzis, wenn man die sonstigen Bestimmungen des Gesetzes inBetracht zieht. Nicht immer wird nämlich gerade die Summe dessen, was ein-gelegt ist, in einzelne Beträge zerlegt, um das Betheiligungsverhältniß zu fixiren.

Denn da man unter Einlage füglich nichts Anderes verstehen kann, als denjenigenBermögenswerth, den der Gesellschafter vertragsmäßig an die Gesellschaft zu leistenhat, damit derselbe ein Theil des Gesellschaftsvermögens werde, als solcher denZwecken der Gesellschaft diene und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafte,auf dessen Rückgabe er keinen Anspruch hat und dessen Aequivalent in seinemMitgliedsrecht liegt, so wird bei der Ueberpari-Emission (ZZ 134, 278 Abs. 3) mehreingelegt, als diejenige Grundziffer beträgt, welche in einzelne Beträge zerlegt wird,um das Betheilignngsverhältniß der einzelnen Gesellschafter zu fixiren.

So entspricht die in Theilbeträge zerlegte Grundziffer nicht nothwendig derSumme der in Wahrheit eingelegten Vermögenswerthe. Nicht das Einlagekapitalwird in Aktien zerlegt, nicht darin also besteht das specifische Wesen der Aktien-gesellschaft, ihr Unterschied von anderen juristischen Personen, sondern darin, daßdas Betheiligungsverhältniß der Gesellschafter zum Ausdruck gebracht wird inTheilbeträgen irgend einer Grundziffer.

So äußerlich das Kriterium auch erscheinen mag, so hohe Bedeutung hat esfür den Verkehr. In Verbindung mit dem anderen Momente, daß die Einlagedie Verpflichtung des Aktionärs regelmäßig erschöpft, liegt die Bedeutung der Aktieals eines Werthpapiers darin, daß ihr Werth nicht ausgedrückt wird in einer Quotedes Gesellschaftsvermögens, sondern in einer bestimmten Ziffer.

Andererseits birgt dieses Moment große Gefahren in sich, weil eine solchefixe Ziffer den Schein erweckt, als stelle die Aktie einen unwandelbaren Vermögens-werth dar, der dieser Ziffer gleichkommt, und als sei ein jener Grnndziffer entsprechenderBaarbetrag von Anfang an vorhanden gewesen und stets vorhanden.

Den Gefahren, die dieser Schein in sich birgt, sucht der Gesetzgeber durchseine Einzelbestimmungen vorzubeugen.

Insbesondere hatte schon das Aktiengesetz von 1884 in dieser Hinsicht die Unter-Pari-Emission verboten und damit die Wahl der Grundziffer der Willkür entrückt,womit allerdings einem unhaltbaren Zustand ein Ziel gesetzt wurde. Denn nachfrüherem Recht konnte, wenn nur 10V Ml) Mark eingelegt wurden, das Grund-