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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
630
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630 Aktiengesellschaft. M 208 u. 209.

i-ttmlg Analoge Ausdehnung der GriindungSverantwortlichkeit auf Erwcrbsgcschäfte, die vor der

' Gründung geplant werde». Bei richtigem Verfahren müssen solche Abreden in den Gesellschafts-vertrag aufgenommen werden. Ist dies unterblieben, so sollen wenigstens die Schutzvorschriftendes vorliegenden Paragraphen Platz greifen.

Anm. i. 1. Die Borschrift bezieht sich ans alle Arten von Erwerbsgeschäften, nichtbloß auf den Erwerb von Anlagen und Grundstücken (anders der frühere Art. 213 k).Es kommen hiernach in den ersten 2 Jahren nach der Eintragung zur Anwendung:

a) ßZ 207 und 208, wenn der Erwerb von Anlagen und Grundstücken für mehr alsVio des Grundkapitals in Folge vorheriger Verabredung erfolgt,

b) nur Z 207, wenn Anlagen und Immobilien für jenen Preis, aber ohne vorherige Ver-einbarung erworben werden,

v) nur Z 208, wenn andere Gegenstände zu irgend einem Preise, aber auf Grund vor-heriger Vereinbarung erworben werden, oder wenn der Erwerb von Grundstücken ineinem der Fälle des H 207 Abs. ö, aber nach vorheriger Vereinbarung erfolgt.

Anm. s. 2. Die Borschrift bezieht sich auch auf alle Arten von Gesellschaften;

Terraingesellschaften, also die Fälle des Z 207 Abs. 5, sind nicht ausgenommen (andersfrüher Art. 213k).

Anm. s. 3. Erforderlich ist nur, daß die Vereinbarungen vor der Eintragung derGesellschaft erfolgt waren (nicht wie früher vor der Errichtung). VonGründern"muß sie erfolgt sein, nicht vonden Gründern". Das will sagen: Ob die Vereinbarungmit allen Gründern getroffen ist, ist gleichgiltig. Es handelt sich nur um den thatsäch-lichen Zusammenhang mit der Gründungsgeschichte der Gesellschaft (Behrend ß 131 Anm. 11).Deshalb ist auch eine besondere Umgehungsabsicht nicht erforderlich, um den Päwgraphenzur Anwendung zu bringen.

Anm. 4. 4. Die Verantwortlichkeit ist nur angeordnet gegenüber der Gesellschaftund nur für die Gründer und Gründergenossen des Z 202, nicht auch für die Emissions-häuser, noch für die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsraths. Diese Personen haftennach sonstigen Vorschriften.

Der Hinweis auf § 202 bedeutet im Großen und Ganzen, da die übrigen Boraus-setzungen des Z 202 hier nicht zutreffen, nur den Fall der böslichen Schädigung (RingS. 337 Anm. ö; Makower S. 440; Pinner S. 87).

Der Umfang der Schadensersatzpflicht regelt sich so wie im Z 202.Anm. 5. Zusatz. Uebcrgangsfrage. Siehe hierüber Anm. 13 zu Z 207.

Aktien oder Interimsscheine, die auf einen geringeren als den nach ß (30zulässigen Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber haften den Besitzernfür den durch die Ausgabe verursachten Schaden als Gesammtschuldner.

Das Gleiche gilt im Falle der Ausgabe von Interimsscheinen, die aufden Inhaber lauten, sowie im Falle der Ausgabe von Aktien oder Interims-scheinen vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

Ein- Der vorliegende Paragraph spricht die Folgen der Zuwiderhandlungen gegen einige aktien-

enmig. rötliche Verbote aus : nämlich 1. gegen das Verbot der Ausgabe von Aktien unter einem gesetz-lichen Mindestbetrage (Abs. 1), 2. gegen das Verbot der Ausgabe von Jnterimsscheinen auf denInhaber (Abs. 2), 3. gegen das Verbot der Ausgabe von Aktien oder Jnterimsscheinen vor derEintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (Abs. 2).

Amn. l. 1. (Abs. 1.) Die Folgen der Verletzung des Verbots der Ausgabe von Aktien unter demgesetzlichen Mindcftbctrnge.