Aktiengesellschaft. U 207 u. 208. 629
träges die Einreichung des Beschlusses und desBerichts zumHandels-reg ist er. Diese ist nicht zur Billigkeit, sondern nur als Ordnungsvorschriftgeboten. (Zust. Ring Anm. 7 zu Art. 213 t; Makower S. 433; Förtsch Anm. 6 zuArt. 180 s.)
3. (Abs. 4.) Gebot der Einreichung von Aufsichtsrathsvericht und Generalversammlungs-Anm. s.beschloß zum Handelsregister. Darüber ist vorstehend gesprochen. Eine Eintragung desBeschlusses ist nicht angeordnet, noch weniger eine Publikation. Der Registerrichter hat
auch die Rechtsgiltigkeit nicht zu prüfen (vergl. zu Z 319).
4. (Abs. ö.) Ausnahmen finden statt beim Erwerb von Grundstücken (also nicht von Anlagen), Anm.io.wenn entweder der Gegenstand des Unternehmens auf den Erwerb von Grundstücken ge-richtet ist, oder der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung geschieht.
s) Wenn der Gegenstand des Unternehmens auf den Erwerb von Grund-stücken gerichtet ist. Es bezieht sich das lediglich auf solche Gesellschaften, zu derenGegenstand der Erwerb von Grundstücken im Allgemeinen gehört. Nicht hierher ge-hören diejenigen Gesellschaften, welche Grundstücke erwerben sollen und müssen, um aufdenselben das Unternehmen zu betreiben, für welches sie errichtet sind, und deshalbmißbräuchlicher Weise den Erwerb dieser Grundstücke neben dem Betriebe, welchem die-selben dienen sollen, als Gegenstand ihres Unternehmens bezeichnen (z. B. Gegenstanddes Unternehmens ist der Erwerb und Betrieb der dem Kommerzienrath A. W. ge-hörigen Etablissements). Solche Gesellschaften sind es vielmehr gerade, in derenInteresse die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen gegeben sind. (Ring Anm. 9zu Art. 2131; Behrend Z 134 Anm. 14; Kammergericht bei Johow Bd. 10 S. 33;Oberstes L.G. München bei Holdheim 5 S. 201.) Auch dann, wenn im Statut derErwerb eines bestimmten Etablissements „und anderer Grundstücke" als Gegenstandbezeichnet ist, nach der ganzen Sachlage aber keine wirkliche Terraingesellschaft intendirtwar, liegt die Ausnahme nicht vor (Oberstes L.G. München bei Holdheim 5 S. 201).Andererseits muß der Erwerb von Grundstücken als Gegenstand des Unternehmensbesonders hervorgehoben sein, die Bezeichnung „Handelsgeschäfte aller Art" würde nichtgenügen, um die Ausnahme zu begründen (Makower S. 437).d) Wenn der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung geschieht. DasAnm.n.Wort Zwangsversteigerung ist statt des Wortes Zwangsvollstreckung im früherenArt. 213 k gesetzt. Es ist nicht eine beliebige Zwangsversteigerung gemeint, sonderneine solche, bei welcher die Gesellschaft auch sonst interessirt ist, zwar nicht gerade noth-wendig eine solche, welche erfolgt als Folge der Beitreibung einer der Gesellschaft zu-stehenden Forderung; es genügt vielmehr, daß es eine solche ist, bei welcher die Ge-sellschaft als Gläubigerin betheiligt ist (zust. Makower S. 437; dagegen Rudorff S. 164).Die Versteigerung durch den Konkursverwalter genügt. Auch die Zwangsversteigerung zumZwecke der Auseinandersetzung genügt (anders Ring S. 339 Anm. 10; Pinner S. 86).
Zusatz 1. Die Prüstmgspslicht des AufsichtSraths und die Folge ihrer Verletzung richtet sich Anm. 12.hier nach den allgemeinen Vorschriften des H 249, nicht nach der besonderen Gründungsvorschriftdes Z 204 (K.B. zum Aktiengesetz von 1884 S. 14). Die Hastung ist hier keine subsidiäre(Pinner S. 84).
Zusatz 2. Uevergangsstage. Auch auf bestehende Gesellschaften findet die Vorschrift An-Anm, m.Wendung (Anm. 4 zu Z 173).
K S«8.
Erwirbt die Gesellschaft vor dem Ablaufe der im ß 207 Abs. s bezeichnetenFrist Vermögensgegenstände in Ausführung einer vor ihrer Eintragung in dasHandelsregister von Gründern getroffenen Vereinbarung, so kommen in Betreffder Aechte der Gesellschaft auf Entschädigung und in Betreff der ersatzpflichtigenPersonen die Vorschriften der ßß 202, 203, 206 zur Anwendung.