Aktiengesellschaft. Z 207.
kürlich ist es, wenn Kapser (Anm. 5 zu Art. 213 k), Petersen und Pechmann (S. 102)und Förtsch (Anm. 3 zu Art. 180s) unter Anlagen nur solche Vermögensstücke verstehen,welche mit dem Grund und Boden verbunden sind. Warum sollten Maschinen, diemit dem Grund und Boden nicht verbunden sind, nicht als Anlagen gelten?
Bei Bergwerken kann die Anwendung des Z 207 dadurch vermieden werden,daß eine Gewerkschaft neueren Rechts gegründet wird, deren mobile Kuxe die A.G.erwirbt. Indessen ist Z 208 auf diesen Fall anwendbar (Herz bei Holdheim 1832S. 111).
Anm. s. b) Allgemeine Boraussetzung der Giltigkeit von Nachgründungsver-trägen. Diese Voraussetzung ist die Zustimmung der Generalversammlung. Waszur 6'' 0gkeit dieser gehört, ist in den folgenden Absätzen gesagt. Hier ist nur zu er-wähnen, daß ohne diese Zustimmung der Nachgründungsvertrag nicht giltig, alsonichtig, für beide Theile unverbindlich ist. Es liegt darin eine gesetzliche Ausnahmevon der an sich unbeschränkten Vertretungsbefugniß des Gesellschaftsvorstandes. DieSache liegt anders, als wenn der Vorstand statutarisch beschränkt ist. Eine Beschränkungder letzteren Art gilt nur nach innen (vergl. Behrend ß 134 Anm. 7). Der Grund-buchrichter kann daher auch die Auflassung nicht beurkunden, wenn ihm die Voraus-setzungen des vorl. Paragraphen nicht nachgewiesen werden. Die gleichwohl erfolgendeAuflassung und Eintragung ist nichtig (Pinner S. 85; Rudorff S. 164, anders Behrend§ 134 Anm. 7). Bei Weiterveräußerung tritt allerdings der Schutz des guten Glaubensnach Z 832 B.G.B, ein. — Auch die Erfüllung eines solchen Vertrages ist un-zulässig und kann kondizirt werden gemäß § 812 B.G.B.; der Z 817 B.G.B, stehtnicht entgegen, weil nicht die Gesellschaft geleistet hat, sondern der Vorstand außerhalbseiner Vertretungsbefugniß (vergl. R.G. vom 21. April 1833 in J.W. S. 342 nachaltem Rechte). — Der nichtige Vertrag wird auch durch den Ablauf der 2 Jahre nichtgiltig, sondern müßte neu abgeschlossen werden (Z 141 B.G.B.).
Anm. e. 2. (Abs. 2 und 3.) Erfordernisse des zur Giltigkeit des Vertrages erforderlichen General-versamnilungsbcschlusscs. In dieser Beziehung ist ein Bericht des Aufsichtsraths und einequalificirte Mehrheit vorgeschrieben. Doch ist nicht Alles gleichmäßig erheblich. Vielmehrmuß wie folgt unterschieden werden:
s.) Absolutes Giltigkeitserforderniß des Nachgründungsvertrages istein giltiger Zustimmungsbeschluß. Derselbe ist nach Abs. 3 im vorliegendenFalle vorhanden, wenn die dort angegebene qualificirte Mehrheit zustimmt. (Für dieBerechnung derselben vergl. die Erl. zu Z 275). Ist sie nicht vorhanden, so liegt eingiltiger Beschluß der Generalversammlung nicht vor. Es ist uillil aotum. Der trotzdemabgeschlossene Erwerbsvertrag ist ungiltig (vergl. Anm. 5). Für den Beschluß geltennatürlich auch die sonstigen Vorschriften über Generalversammlungsbeschlüsse, aber auchdie sonstigen Vorschriften über die Wirkungen von Gesetzes- und Statutenverletzungenbei Fassung von Beschlüssen. Es gilt also insbesondere die allgemeine Abstimmungs-vorschrift des Z 252, daß diejenigen, von denen der Gegenstand erworben werden soll,nicht mitstimmen dürfen; es beantwortet sich aber auch aus allgemeinen Grundsätzendie Frage, ob solche Gesetzesverletzung durch Nichtanfechtung geheilt wird.
» m n , ?. b) Hat die vorgesehene Mehrheit einen Beschluß gefaßt, so ist zur Giltigkeit des Beschlussesweiter vorausgesetzt, daß der Aufsichtsrath vorher schriftlich Bericht erstattet hat. DerBericht wird insbesondere auch die Angemessenheit der Vergütung erörtern müssen(Makowcr S 438). Fehlt dieser Bericht, so liegt Verletzung des Gesetzes nach Z 271vor und der Beschluß unterliegt der Anfechtung, konvalescirt aber, wenn von der An-fechtung kein Gebrauch gemacht wird. Der so konvalescireude Beschluß macht den Nach-gründungsvertrag giltig. Es ist also der Aufsichtsrathsbericht kein ab-solutes Erforderniß. (Zust. Ring Anm. 5 zu Art. 213k; Makower S. 433;Behrend Z 134 Anm. 7; Förtsch Anm. 4 zu Art. 180 s.) Ueber die Prüfung des Auf-sichtsraths siehe noch unten Anm. 12.
Anm. e. e) In keiner Weise aber gehört zur Giltigkeit des Nachgründungsver-
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Anm. 4.