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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
627
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Aktiengesellschaft. Z 207. g27

Der Paragraph trifft erschwerende Sonderliestimimmgeil fiir sogenannte Nachgriindnng durch E>n-Neiernahmcn. Der Gesetzgeber will verhüten, daß die für Sacheinlagen und Uebernahmen bei ^der Gründung getroffenen Sondervorschriften dadurch umgangen werden, daß zunächst eine reineGeldgesellschaft gegründet und nach der Eintragung der Erwerb der Anlage durch den zur un-eingeschränkten Vertretung legitimirten Vorstand mittels einfachen Vertrages stattfindet. Geschiehtdies kurz nach der Gründung, so unterliegt dies dem Verdacht, daß der Erwerb schon vorhermit den Gründern geplant und für später hinausgeschoben ist. Deshalb sind für die kurz nachder Gründung zu schließenden Uebernahmeverträge erschwerende Bedingungen vorgeschrieben, fürderen Anwendung es aber gleichgültig ist, ob jener Verdacht begründet ist oder nicht. DieRegelung der Nachgründung ist auch lediglich äußerstes Schutzmittel gegen Umgehung. Aus derEinfügung dieses Nothbehelfes folgt nicht, daß der Registerrichter verhindert ist, durch Weigerungder Eintragung die Befolgung der normalen Gründungsvorschriften des Z 186 zu erzwingen,falls er nach der Sachlage den berechtigten Verdacht der Umgehung derselben schöpft, wenn erz. B. sieht, daß die Geldgesellschaft zwar äußerlich als reine Gesellschaft gegründet wird, in Wahrheitaber der ganze Gründungsplan darauf abzielt, das Unternehmen auf der Basis bestimmter inAussicht genommener Uebernahmeobjekte zu betreiben. (Johow 16 S. 32; Oberstes L.G. München bei Holdheim 5 S. 202.) Die entgegengesetzte Meinung Pinners S. 82, 83 kann nicht gebilligtwerden. Es kann nicht zugegeben werden, daß das Gesetz durch die Vorschriften der ZZ 206 u.207jene Umgehung gestattet", es will nur mit ihnen in gewissen Grenzen repressiv wirken, wennseine Präventivmaßregeln mißachtet und erfolglos geblieben sind.

Die Materie wird wie folgt geregelt:

1. Begriff der Nachgründungsverträge und allgemeine Voraussetzungihrer Gültigkeit (Abs. 1).

2. Erfordernisse des zur Gültigkeit des Vertrages erforderlichenGeneralversammlungsbeschlusses (Abs. 2 u. 3).

3. Gebot der Einreichung von Aufsichtsrathsbericht und Generalver-sammlungsbeschluß zum Handelsregister (Abs. 4).

4. Ausnahmen (Abs. 5).

1. (Abs. 1.) Begriff der Nachgriindungsvcrträge und allgemeine Voraussetzung ihrer Giltigkcit. Anm. i.

a) Begriff der Nachgründungsverträge. Es find Verträge, durch welche die Ge-sellschaft in den ersten zwei Jahren seit ihrer Eintragung Anlagen oder unbeweglicheGegenstände für eine mehr als des (nominellen, nicht des eingezahlten) Grund-kapitals betragende Vergütung erwerben soll. Für dieses Verhältniß ist entscheidenddie Zeit des Erwerbes, nicht der Tag der Generalversammlung, wenn inzwischen dasKapital erhöht sein sollte (anders Rudorff S. 163). Für die Frist entscheidend ist dieEintragung der Gesellschaft einerseits, der Abschluß des Erwerbsvertrages andererseits.Umgehung der Vorschrift durch mehrere Successiverwerbungen macht die Geschäfte un-giltig (Behrend Z 134 Anm. 6). Obwohl die Vorschrift einer Umgehung des § 186vorbeugen will, so ist der Kreis der Gegenstände, um die es sich hier handelt, dochenger gefaßt, als dort. Während dort die Rede ist von Anlagen oder sonstigen Ver-mögensstücken, spricht der vorliegende Paragraph nur von Anlagen oder un-beweglichen Gegenständen.

Was unter unbeweglichen Gegenständen zu verstehen ist, richtet sich nach Anm. s.dem bürgerlichen Recht. Nach dem B.G.B, sind es nur Grundstücke und das Erb-baurecht (Z 1017 B.G.B.; Goldmann und Lilienthal S. 47; dagegen nicht Schiffe(s§ 435, 1259 B.G.B. ).

Unter Anlagen ist an sich schon nach Rings (Anm. 2 zu Art. 213k) zu-Anm. s.treffender Begriffsbestimmung jeder dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft be-stimmte Gegenstand zu verstehen, welcher sich als im Zusammenhang mit den charakte-ristischen Zwecken der Gesellschaft befindlich darstellt (zust. Rudorff S. 163; BehrendZ 134 Anm. 4). Um diese Begriffsbestimmung festzulegen, spricht das Gesetz tauto-logisch vonAnlagen, die dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmt sind". Es scheidenhiernach aus Werthpapiere, sowie Waaren; ferner Patente und sonstige Rechte. Will-

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