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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
626
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Aktiengesellschaft. 206 u. 207.

Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die nach den ßH 202 bis 20H ver-pflichteten Personen verjähren in fünf Iahren von der Eintragung der Gesell-schaft in das Handelsregister an.

Amn. i. 1. Geregelt ist hier nur der Beginn der Verjährung. Die Verjährung beginnt mit der Ein-tragung. Ob der Anspruch schon entstanden ist, ob er fällig ist oder nicht, ist gteichgiltig fürden Beginn dieser Verjährung. § 138 B.G.B, findet hier keine Anwendung (Pinner S 81).

Anm. 2. 2. Auf die vorliegende Verjährung finden im klebrigen die Vorschriftendes bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung (vergl. daherbei uns Anm. 10ffg. zu Z 159).

Anm. 3. 3. Auch bei Betrug und Untreue greift die Verjährung Platz (Ring Anm. 1 zuArt. 213 s? Behrend Z 113 Anm. 24).

Anm. 4. 4. Aber andererseits greift die Verjährung nur Platz auf die in denZZ 202204 vorgesehenen Ansprüche, nicht etwa auf andere Ansprüche an dieGründer, z. B. aus einer von ihnen übernommenen Dividendengarantie (vergl. Bolze 11Nr. 475). Siehe hierüber Anm. 8 zu Z 205.

Anm. 5. Zusah. Uebergangsfrage. Auch dieser Paragraph findet nur auf die nach dem31. Dezember 1893 entstandenen Regreßansprüche statt. Auf die früher entstandenen Ansprücheist Art. 163 E.G. zum B.G.B, wegen der Verjährung anwendbar (vergl. Anm. L zu Z 160).

Verträge der Gesellschaft, nach denen sie vorhandene oder herzustellende An-lagen, die dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmt sind, oder unbeweglicheGegenstände für eine den zehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Ver-gütung erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung derGeneralversammlung, falls sie vor den: Ablaufe von zwei Iahren seit derEintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen werden.

Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Vertrag zu prüfenund über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.

Der Beschluß, durch welchen dem Vertrage die Zustimmung ertheilt wird,bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassungvertretenen Grundkapitals unifaßt. Wird der Vertrag im ersten Jahre nachder Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen, so müssenaußerdem die Antheile der zustimmenden Mehrheit mindestens ein Viertheildes gesummten Grundkapitals darstellen.

Nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung hat der Vorstandden Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift mit demBerichte des Aufsichtsraths nebst dessen urkundlichen Grundlagen zum Handels-register einzureichen. Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet dieEinreichung nicht statt.

Bildet der Erwerb von Grundstücken den Gegenstand des Unternehmens,so finden auf einen solchen Erwerb die Vorschriften der Abs. j bis H keineAnwendung. Das Gleiche gilt für den Erwerb von Grundstücken im Wegeder Zwangsversteigerung.