Aktiengesellschaft. Z 235. 625
Z 113 Anm, 21; Pinner S. 83.) Mit Unrecht berufen sich Petersen u. Pechmann S. 93und Willenbücher S. 232 zum Beweise für das Gegentheil darauf, daß das klageabweisendeBersäumnißurtheil auf der Annahme eines Verzichts beruht. Denn immerhin liegt dochkein wirklicher Verzicht vor, und überdies vermag der Prozeßrichter nicht zu prüfen, obnicht deshalb ein Termin versäumt ist, weil sich die Gesellschaft von der Unbegründetheitihres Anspruchs überzeugt hat. (A. M. auch Ring Anm. 2 zu Art. 213 ä.)
Auf ähnlichen Erwägungen beruht es, daß der von der verantwortlichen Person ge- A»m.schlössen? gerichtliche Zwangsvergleich die Gesellschaft bindet, auch wenn sie nicht zugestimmthat. (Ueber ihre Zustimmungserklärung vergl. Anm. 2.) Es liegt eben keine Berzichts-«rklärung, sondern die gesetzliche Konsequenz eines Zwangsvergleichs vor, der vorliegendeParagraph beschäftigt sich aber nur mit der Willigkeit freiwilliger Verzichte.
Andererseits ist der Paragraph nicht auszudehnen auf audereAnm. s.Fälle der Verantwortlichkeit der Gründer, als auf die in ßZ 232—234vorgeseheneu. Ansprüche gegen die Gründer aus anderen Rechtsgründen, z. B. auseiner Dividendengarantie, sind den Vergleichen ohne Beschränkung zugänglich(Bolze 11 Nr. 475). Man muß hiernach auseinanderhalten, ob die Ansprüche aufZZ 232—234 oder auf anderen Rechtsgründen, etwa auf Äieta, et promissa beruhen.
Hatte z. B. ein Gründer eine Dividendengarantie oder eine Gewährleistung für inferirteAußenstände übernommen und es ist dies in der Gründererklärung angegeben, so ist dieAngabe richtig — denn die Garantie ist wirklich übernommen —, der etwaige Anspruchstützt sich auf einen anderen Rechtsgrund. Das Gleiche gilt, wenn der Inserent für deninferirten Gegenstand nur seine Selbstkosten berechnen sollte und ihn zu ordentlichen Tages-preisen eingebracht hat. Eine bösliche Schädigung liegt in solchem Falle nicht nothwendigvor, wohl aber jedenfalls eine Haftung, aber aus anderem Rechtsgrunde. Oft konkurrirenbeide Rechtsgründe (der Inserent versichert z. B., zu Selbstkostenpreisen eingebracht zuhaben, und inferirt zu abnorm hohen Preisen). In solchem Falle läßt ein etwa ge-schlossener Vergleich den Anspruch der Gesellschaft aus böslicher Schädigung, soweit erdurch den Vergleich nicht befriedigt ist, als Residuum bestehen.
4. Die Frist, innerhalb deren regelmäßig auch mit Zustimmung der Generalversammlung der Amn. s.Vergleich ungiltig ist, beträgt 5 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft. Regelmäßig wirdalsdann der Regreßanspruch der Gesellschaft verjährt sein (vergl. Z 236) und die Vergleichs-und Verzichtsfrage wird daher regelmäßig nicht praktisch sein. Doch kann ja die Ver-jährung unterbrochen sein.
Die Fristbeschränkung findet ausnahmsweise nicht statt — aber auchnur die Fristbeschränkung ist eximirt, die Zustimmung der Generalversammlung und derNichtWiderspruch der Minderheit sind auch dann erforderlich — wenn der Verpflichtetezahlungsunfähig geworden ist und sich zur Abwendung oder zur Beseitigung desKonkurses mit seinen Gläubigern vergleicht. Gemeint ist einmal ein Zwangsvergleichim Konkurse, denn dieser dient eben zur Beseitigung des Konkurses. Sodann ist deraußergerichtliche Vergleich zur Abwendung des Konkurses gemeint, d. h. ein Vergleich, ge-schlossen von einem Schuldner, in dessen Person die Voraussetzung der Konkurseröffnungeingetreten ist, gleichgiltig, ob ein Konkursantrag gestellt oder beabsichtigt ist, und gleich-giltig, ob der Schuldner sich mit allen seinen Gläubigern vergleicht und mit allen gleich-mäßig, wenn dies nur mit der Gesammtheit der Gläubiger geschieht (K.B. z. Akt.-Ges. v.1884 13; Wehrend Z 113 Anm. 23). Solche außergerichtliche Akkorde zur Abwendungdes Konkurses spielen im kaufmännischen Leben eine große Rolle, und es hält nicht schwer,festzustellen, wann die Voraussetzungen desselben vorhanden sind.
Znsatz 1. Die Beschränkungen des vorliegenden Paragraphen greifen nur Platz bei An -Aum .io.sprüchen aus ZZ 232—234, nicht bei Ansprüchen an die Gründer aus andere» Rcchtsgriinde»(z. B. aus einer von ihnen übernommenen Dividendengarantie, siehe hierüber oben Anm. 8).
Zusatz 2. Ucbergangsfrage. Der vorliegende Paragraph findet auf alle diejenigen, aber auch nur Anm .ii.auf diejenigen Regreßansprüche Anwendung, welche seit dem 1. Januar 1333 entstanden sind (Anm. 4u- 8 zuZ 178).
Staub, Handelsgesetzbuch. VI. Aufl. 43