Aktiengesellschaft. Z 205.
Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung findet keine Anwendung, sofernsich der Verpflichtete im Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oderBeseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht.
Ein- Der Paragraph beschränkt die Möglichkeit von Vergleiche» und Verzichten gegenüber den
wegen der Griindnngsfchler verantwortlichen Personen. Die Borschrift will dem vor dem Akt.-Ges.von 1884 geübten Mißbrauch steuern, daß die Gründer sich alsbald, womöglich noch in der kon-stituirenden Generalversammlung für ihre ganze Geschäftsthätigkeit Decharge ertheilen lassen.Deshalb soll erst nach Ablauf eines tsinxns olausum, nachdem die Beherrschung der Gesellschaftdurch die Gründer präsumtiv aufgehört hat, ein Vergleich möglich sein, und auch alsdann nurmit Zustimmung der Generalversammlung. Dieses tsmxns olnnsrun hat nach dem Akt.-Ges. von1884 3 Jahre betragen, jetzt beträgt es 5 Jahre.
Ä»m. 1. 1. Absolut erforderlich ist die Zustimmung der Generalversammlung. Ohne diese ist derVergleich oder Verzicht stets unzulässig, also auch dann, wenn ein allgemeines Arrangementdes zahlungsunfähigen Schuldners den Vergleich nothwendig macht und nach Ablauf derfünfjährigen Frist.
Änm. Z. 2. Zur Zustimmung der Generalversammlung gehört einfache Stimmenmehrheit und nichterfolgter Widerspruch Seitens einer Minderheit, deren Aktien zusammen den 5. Theil desGrundkapitals darstellen. Diesem Widerspruchsrecht der Minderheit entspricht das Minder-heitsrecht des Z 268, die Geltendmachung der Regreßansprüche zu verlangen. Ueber dasStimmrecht in dieser Generalversammlung disponirt ß 252. Diejenigen Personen, mitwelchen der Vergleich geschlossen werden soll, sind hiernach nicht stimmberechtigt; wohlaber sind es die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsraths, wenn es sich nicht umeinen Vergleich mit ihnen handelt. Der Umstand, daß sie subsidiär hasten, schließt sievon der Abstimmung nicht aus (Ring Anm. 1 zu Art. 213 ä; Pinner S. 81). Die ab-weichende Ansicht Petersen u. Pechmanns S. 93 und Behrends Z 113 Anm. 18 beruhtauf der unrichtigen Annahme, die Beschränkungen des Z 252 seien im Zweifel so weitwie möglich zu interpretiren. Im Gegentheil: das Stimmrecht, das oberste Recht desAktionärs, darf nicht über Gebühr eingeschränkt werden.
"Anm. s. 3. Vergleiche oder Verzichte, welche ohne diese Boranssetzungen abgeschlossen werden, sind uii-zulnssig, d. h. nichtig (K.B. z. Akt.-Ges. von 1884 S. 13; Z 134 B.G.B.). Kein Theil, auchnicht der entlastete Gründer, ist daran gebunden; letzterer kann'es daher trotz des Ver-gleichs auf einen Prozeß ankommen lassen. Der Vertrag wird auch nicht durch Ablaufder 5 Jahre giltig. Er kann nur bestätigt d. h. neu vorgenommen werden (ß 141 B.G.B. ).
Anm. 4. Allein es gilt dies nur von Vergleichen und Verzichten, d. h. von Rechtsgeschäften,
welche die nach dem Civilrecht erforderlichen Requisite dieser Rechtsgeschäfte enthalten(ZZ 779 u. 397 B.G.B.). Gleichgiltig ist es hiernach zwar, ob es sich um einen gericht-lichen oder einen außergerichtlichen, schriftlichen oder mündlichen Akt handelt. Aber esmuß eine wirkliche Verzichterklärung, ein wirklicher Vergleichsvertrag vorliegen. Decharge-crtheilung gehört hierher (vergl. Z 397 Abs. 2 B.G.B.).mm. d. Eine Ausdehnung auf ähnliche Fälle ist dagegen nicht statthaft.
Eine auf Dechargeertheilung gerichtete Klage des Gründers, welche innerhalb der ersten5 Jahre erhoben ist, oder welche die Behauptung der Zustimmung der Generalversammlungnicht enthält, ist hiernach allerdings auch bei Versäumniß der Gesellschaft abzuweisen (zust.Pinner S. 89). Aber wenn dies nicht geschehen ist, wenn nach kontradiktorischer oderKontumacialverhandlung ein Urtheil gegen die Gesellschaft ergangen und rechtskräftig ge-worden ist, so muß es hierbei sein Bewenden behalten. Eine Verzichtserklärung liegt überall nichtvor. In die Borschriften über die Rechtskraft der Urtheile sollte durch den vorliegendenArtikel nicht eingegriffen werden. (Uebereinstimmend Behrend Z 113 Anm. 21; Pinner S.89;Rudorff S. 162; anderer Meinung Kayser Anm. 1; Ring Anm. 1 u. 2 zu Art. 213 ä.)
Wenn umgekehrt die Gesellschaft einen Regreßanspruch geltend macht und den Termin
Mnm. s versäumt, so ist nach den Regeln der Prozeßordnung ein klageabweisendes Bersäumniß-
urtheil zu erlassen, das eventuell in Rechtskraft übergeht. (Uebereinstimmend Behrend