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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
623
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Aktiengesellschaft. ZZ 204 u. 20S. gZJ

Paragraph mit seiner nur subsidiären Haftung nur Platz bei fahrlässiger Verletzungder Prüfungspflicht, bei vorsätzlicher Verletzung derselben greifen allgemeine Grund-sätze Platz.

4. Die Folge der Haftung ist, daß diejenigen, welche ihre Prüfungspflicht verletzt haben, Anm. 5^

unter sich solidarisch, aber nur subsidiär für den Schaden haften.

a) Diejenigen, welche die Prüfungspflicht verletzt haben, und nur diese.Ob diese Einschränkung praktisch bedeutsam ist, kann allerdings fraglich sein, da ja alleMitglieder der Gesellschaftsorgane die Prüfungspflicht haben, und bei festgestellterUnrichtigkeit regelmäßig alle ihre Prüfungspflicht verletzt haben. Immerhin kann dieEinschränkung im Einzelfalle von Bedeutung werden, z. B. wenn der Eine durch denAndern getäuscht ist.

b) Solidarisch, d. h. sie haften unter sich solidarisch gemäß ZZ 421 ff. B.G.B , für den Anm. e..Schaden, den sie angerichtet haben. Haben zwei den gleichen Schaden angerichtet, sokommt es auf den größeren oder geringeren Grad von Nachlässigkeit und auf die Ver-schiedenheit der Thatumstände nicht an; haben aber zwei einen verschiedenen Schadenangerichtet, so hat Jeder die von ihm erzeugten Konsequenzen selbst zu tragen (K.B. z.Akt.-Ges. v. 1884 S. 13; Ring Anm. 2 zu Art. 213o).

c) Subsidiär: d. h. wenn und soweit von den Hauptverpflichteteu ein Ersatz nicht zu Anm.erlangen ist. Eine vorherige Klage oder gar Zwangsvollstreckung gegen die Haupt-verpflichteten ist nicht nöthig; richterliches Ermessen entscheidet über diese Boraussetzung(Motive z. Akt.-Ges. v. 1884 II S. 124). Zu beweisen hat hier die Gesellschaft(Ring Anm. 4 zu Art. 213 o; ohne Grund abweichend Wehrend Z 112 Anm. 6). In-wieweit Verzicht, Vergleich und Verjährung gegen die Hauptverpflichteten den subsidiärenAnspruch beeinflußt, richtet sich nach bürgerlichem Recht (vergl. Ring Anm. 5 zuArt. 213 o). Beim Vergleich ist jedenfalls der Nachweis erforderlich, daß nach denUmständen nicht mehr zu erlangen war; Verjährung ist ohne Einfluß, wenn nach-gewiesen werden kann, daß die Klage keinen praktischen Erfolg gehabt hätte; der Ver-zicht auf den Hauptanspruch beseitigt auch den subsidiären Anspruch. (Ring Anm. 5

zu Art. 213 e; Wehrend Z 112 Anm. S.)

Die Feststellungsklage ist auch ohne diese Voraussetzung zulässig, sofern nur das Anm.rechtliche Interesse nach Z 2S6 C.P.O. vorliegt, wie z. B. die drohende Verjährung(vergl. R.G. '8 S. 74), ja sogar schon die Befürchtung des Verlustes von Beweis-mitteln (vergl. R.G. 10 S. 369).

ä) Ueber den Inhalt der Schadensersatzpflicht siehe Anm. 7 zu Z 203. AberAnm.die absolute Pflicht zu den Einzahlungen, die nach Anm. 7 zu Z 203 u. Anm. 10 zu8 202 von den nach diesen Paragraphen haftenden Personen unter allen Umständen zumachen sind, greift hier nicht Platz (Makower S. 430).

Znsatz 1. Neber den Regreß der solidarisch Verpflichteten untereinander entscheidet das Amn.w.bürgerliche Recht (Z 426 B.G.B.).

Znsatz 2. Für die Revisoren ist keine Verantwortlichkeit gesetzlich normirt. Sie haften Anm. 11.nach bürgerlichem Recht. Eine Haftung der Gesellschaft gegenüber ist nicht ausgeschlossen (vergl.R.G. 5 S. 13). Vergl. Anm. 8 zu Z 132.

Vergleiche oder Verzichtleistungen, welche die der Gesellschaft aus derGründung zustehenden Ansprüche gegen die nach den ßß 202 bis 20H ver-pflichteten Personen betreffen, sind erst nach dem Ablaufe von fünf Iahren seitder Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und nur mit Zustimmungder Generalversammlung zulässig; sie sind unzulässig, soweit in der Versammlungeine Minderheit, deren Antheile den fünften Theil des Grundkapitals darstellen^