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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
622
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622 Aktiengesellschaft. ZZ 203 u. 204.

Anm.is. - Dieser Fall fällt unter die Thatbestände der beiden Gesetzes-Paragraphen und

Verursacht daher eine doppelte Haftung. Es kann der vom Aktienbesitzer verklagte undauf dessen Klage verurtheilte Emittent nicht rss zuckioata einwenden, wenn er alsdannvon der Gesellschaft verklagt wird, und ebenso nicht umgekehrt. Nur kann in letzteremFalle möglicherweise der von dem Aktionär belangte Emittent einwenden, daß er der Ge-sellschaft bereits ihren Schaden ersetzt und dadurch auch den Werth der Aktien entsprechendverbessert habe. Wenn und soweit dies zutrifft, ist der Einwand zuzulassen.

Anm.is. 4. Die Verantwortlichkeit des Emittenten für seine zum Zwecke derBörseneinführung erlassenen Prospekte ist durch den Z 203 H.G.B, einerseitsund die 4347 des Börsengesetzes andererseits erschöpft. Aus weiteren Fundamentenkann wegen Unrichtigkeiten in dem Prospekte der gedachten Art gegen den Emittentennicht vorgegangen werden. Dies nimmt Pinner S. 77 mit Recht an. Nur weitergehendeAnsprüche aus Verträgen sind zuzulassen (vergl. Z 46 Abs. 2 Börsengesetz).

Aiim.i?. Zusatz 4. Wegen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Emittenten siehe Z 313 Nr. 2.

Anm.is. Znsatz 5. UebergangSfragc. Siehe Anm. 26 zu Z 202.

§ Ä04.

Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths, die bei der ihnen durchdie ßß (st2, auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-manns außer Acht lassen, haften der Gesellschaft als Gesammtschuldner fürden ihr daraus entstehenden Schaden, soweit der Ersatz des Schadens von dennach den ßß 202, 203 verpflichteten Personen nicht zu erlangen ist.

Der Paragraph normirt die Verantwortlichkeit der die Gründung Prüfende» Gesellschafts-organe. Dabei sind folgende Fragen zu erörtern:

Amn. i. i. Wer haftet? Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths. Dieselben könnenschon nach Z 202 verantwortlich sein als Gründergewinnempfänger oder Mitwirkende; hieraber ist lediglich von ihrer Verantwortlichkeit als Prüfungsorgane die Rede.

Anm. s. Z. Wem haften sie? Der Gesellschaft, und nur dieser, nicht den Einzelaktionären und nichtden Gläubigern. Lediglich die fehlerhaft entstandene Gesellschaft kann den erlittene»Schaden geltend machen. Vergl. Anm. 2 zu Z 202 u. Anm. 8 zu ß 203.

Anm. s. g. Voraussetzung der Haftung ist, daß sie bei der Prüfung nach ZZ 192 und 133 die Sorg-falt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt haben.

a) Worauf sich die Prüfung nach ZZ 132 und 133 erstreckt, ist zu Z 193 aus-einandergesetzt, insbesondere, inwieweit auch die Angemessenheit der Preise ihrerPrüfung unterliegt.

Anm. 4. p) Die Verletzung der Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes.

(Hierüber siehe Anm. 9 zu Z 202.) Diese Verletzung muß ihnen nicht nachgewiesenwerden. Die das Gegentheil anordnende Beweisvorschrift des Art. 213 e ist zwar ge-strichen. Aus der rechtlichen Stellung, welche der Vorstand und der Aufsichtsrath der imGründungsstadium befindlichen Gesellschaft haben, folgt aber, daß sie die Beweislasthaben und daß ihnen daher nur nachgewiesen zu werden braucht, daß durch ihrePrüfungsthätigkeit ein Schaden entstanden ist. Denn sie werden von den Gründernzur provisorischen Geschäftsleitung bestellt, darin liegt ein Dienstvertrag zur Be-sorgung von Geschäften (675 B.G.B.). In Folge dessen sind sie rechenschaftspflichtig(ß§ 675, 666 B.G.B. ) und daraus folgt ihre Pflicht, sich über die pflichtmäßige Aus-übung der Prüfungsthätigkeit auszuweisen. Bei der Prüfung der Gründungmüssen sie jene Sorgfalt verletzt haben. Für sonstige Versehen haften sie ebenfalls,aber nicht nach unserem Paragraphen, sondern nach ZZ 241, 249. In Folge dessenenthält der vorliegende Paragraph für die Versehen bei der Prüfung eine Milderung,da sie hiernach nur subsidiär haften (Makower S. 433). Auch greift der vorliegende