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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
621
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Aktiengesellschaft. § 203. 621

sind, unrichtig, so haften diejenigen, welche den Prospekt erlassen haben, sowie die-jenigen, von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit gekannthaben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als Gesammtschuldner jedemBesitzer eines solchen Werthpapiers für den Schaden, welcher demselben aus der vonden gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwächst. Das Gleiche gilt, wenn derProspekt in Folge der Fortlassung wesentlicher Thatsachen unvollständig ist und dieseUnVollständigkeit ans böslichem Verschweigen oder auf der böslichen Unterlassungeiner ausreichenden Prüfung seitens derjenigen, welche den Prospekt erlassen haben, oderderjenigen, von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht, beruht.

Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Prospekt die An-gaben als von einem Dritten herrührend bezeichnet.

Z 44. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf diejenigen Stücke, welche auf Grunddes Prospekts zugelassen und von dem Besitzer auf Grund eines im Inlands abge-schlossenen Geschäfts erworben sind.

Der Ersatzpflichtige kann der Ersatzpflicht dadurch genügen, daß er das Werth-papier gegen Erstattung des von dem Besitzer nachgewiesenen Erwerbspreises oder des-jenigen Kurswerthes übernimmt, den die Werthpapiere zur Zeit der Einführung hatten.

Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer des Papiers die Unrichtig-keit oder UnVollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerbe kannte.

Gleiches gilt, wenn der Besitzer des Papiers bei dem Erwerbe die Unrichtigkeit derAngaben des Prospekts bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, welche er in eigenen An-gelegenheiten beobachtet, kennen mußte, es sei denn, daß die Ersatzpflicht durch böslichesVerhalten begründet ist.

Z 45. Der Ersatzanspruch verjährt in fünf Jahren seit der Zulassung der Werth-papiere.

Z 46. Eine Vereinbarung, durch welche die nach den ZZ 43 bis 45 begründeteHaftung ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.

Weitergehende Ansprüche, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtsauf Grund von Verträgen erhoben werden können, bleiben unberührt.

Z 47. Für die Entscheidung der Ansprüche aus den ZZ 43 bis 46 ist ohneRücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich das Landgericht des Orteszuständig, an dessen Börse die Einführung des Werthpapiers erfolgte. Besteht andiesem Landgerichte eine Kammer für Handelssachen, so gehört der Rechtsstreit vordiese. Die Revision sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtsgeht an das Reichsgericht.

2. Der Inhalt dieser Bestimmungen geht kurz dahin, daß, wenn auf GrundAnm.is.eines Prospektes Werthpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, diejenigen, welche denProspekt erlassen haben, oder von welchen der Prospekt ausgeht, jedem Besitzer einessolchen Werthpapiers sür Unrichtigkeiten oder UnVollständigkeiten haftbar sind. Der Ersatz-anspruch verjährt in 5 Jahren seit der Zulassung der Werthpapiere.

Z. Ein Vergleich dieser Vorschriften mit der Vorschrift unseres Z 203Aum.it.ergiebt, daß in dem hier in Rede stehenden Falle, Ankündigung zum Zwecke der Zu-lassung zur Börse, eine Kollision mit Z 203 nicht ausgeschlossen ist, d. h. es kann einund derselbe Thatbestand sowohl unseren Z 203, als auch den Z 43 des Börsengesetzesverletzen und daher eine doppelte Haftung des Emittenten begründen. Das istder Fall, wenn der innerhalb der ersten 2 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft in dasHandelsregister behufs Zulassung der Aktien zum Börsenhandel erlassene Prospekt un-richtige oder unvollständige Angaben der Gründer hinsichtlich der Zeichnung oder Ein-zahlung des Grundkapitals oder der im Z 186 vorgesehenen Festsetzungen reproduzirt, undzwar solche Angaben, welche für die Beurtheilung des Werths der zugelassenen Aktienerheblich sind, sofern dem Emittenten ckokus oder grobes Verschulden bezw. bösliche Hand-lungsweise zur Last fällt.