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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
620
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Aktiengesellschaft. Z 203.

Anm. s.

Anm. 7.

Anm. s.

Anm 0.

Anm.w.

Anm.II.

Anm.12.

Umfange, wie sie im vorigen Paragraphen erläntert sind, oder eine bösliche Schädigungder Gesellschaft durch Einlagen oder Uebernahmen. Es ist nicht nothwendig,daß in der Ankündigung des Emissionshauses Unwahrheiten ent-halten sind (hierüber unten Anm. 11 sfg.). Es ist auch nicht nothwendig, daß in der-selben sog. Gründerangaben enthalten sind,b) daß auf Seiten des Emittenten ckolus oder die Verletzung der Sorgfalt des ordentlichenGeschäftsmannes vorliegt (über den letzteren Begriff vergl. Anm. 9 zum vorigenParagraphen). Daß die Prllfungsorgane keinen Anstand erhoben haben, entschuldigt dasEmissionshaus nicht. Der Emittent muß selbst prüfen und hierbei nicht nur seineigenes, sondern auch das Interesse derer im Auge haben, an welche die Ankündigunggerichtet ist (Makower S. 430).

Das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen muß dem Emit-tenten nachgewiesen werden, ihn trifft kein Exkulpationsbeweis.

3. Die Folge der Verantwortlichkeit ist Ersatz des Schadens. Dieser regelt sich nach allge-meinen Vorschriften, wobei Z 252 B.G.B, anwendbar ist (also entgangener Gewinn), des-gleichen die übrigen Paragraphen über den Schadensersatz (ZZ 249253), unter Umständenauch ß 254 (vom konkurrirenden Verschulden? vergl. Anm. 12 zu Z 202). Daß unter allenUniständen die im vorigen Paragraphen (vergl. Anm. 10 zu Z 202) bezeichneten Ersatz-leistungen zu machen sind, ist hier nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber doch wohl demSinne, nach anzunehmen, da doch eine Solidarhaft mit den nach Z 202 haftbaren Personenstatuirt werden sollte (Makower S. 430). Die Haftung ist eine solidarische mit dennach H 202 haftbaren Personen.

4. Wem haften die Emittenten? Auch diese der Gesellschaft, also nicht den Aktionären. Dasbezieht sich aber nur auf den durch diesen Paragraphen festgestellten Thatbestand, d. h. aufdie Haftung für unrichtige oder unvollständige Gründerangaben oder für böslicheSchädigung der Gesellschaft durch Sacheinlagen oder Uebernahmen.

Inwieweit sie für eigene falsche Angaben in der Ankündigung den einzelnen Er-werbern haften, darüber entscheiden andere Grundsätze (vergl. unten Anm. 11 sfg.). EineHaftung des Emissionshauses für unrichtige Angaben der Gründer gegenüber den einzelnenAktionären ist durch den vorliegenden Paragraphen im Allgemeinen ausgeschlossen, abereben nur im Allgemeinen, nicht in dem Falle, daß es sich um Ankündigung zum Zwecke derZulassung von Werthpapieren an der Börse handelt. Ueber das Verhältniß des Z 203H.G.B, zu den ZZ 4347 des Börsengesetzes siehe unten Anm. 11 sfg.

Zusatz 1. Der Paragraph hat nur die Emittenten im Auge. Die Zcichenstelle ist ein bloßesWerkzeug des Emittenten für Entgegennahme von Zeichnungen (R.O.H. 17 S. 49; 18 S. 183),außer wenn besondere Umstände vorliegen, aus welchen die Selbstständigkeit der Zeichenstellefolgt (R.O.H. 20 S. 255).

Zusatz 2. Ueber den Regreß der hiernach haftenden Personen unter sich entscheidet dasRechtsverhältniß unter ihnen selbst, ev. Z 426 B.G.B.

Zusatz 3. Der Paragraph bezieht sich nur auf Unrichtigkeiten in den Angaben derGründer und auf die Haftung gegenüber der Gesellschaft. Die Haftung für eigene unrichtigeAngaben gegenüber Dritte» aus dem Prospekt bestimmt sich nach sonstigen Grundsätzen (N.G.39 S. 247; vergl. z. B. den Exkurs zu § 349, auch oben Anm. 8). Für einen bestimmtenFall, nämlich für den Fall, daß der Prospekt zum Zwecke der Einführungvon Werthpapieren an der Börse erlassen ist und diese Zulassung aufGrund des Prospekts erfolgt ist, bestimmt sich jetzt die Haftung nach ZZ 4347 desBörsengesetzes.

Dieselben kollidiren zum Theil mit dem vorliegenden Paragraphen. Vergl. hierüber Baer bei Holdheim 6 S. 101. Im Anschluß an dessen Ausführungen ist Folgendes zu erwähnen.1. Das Börsengesetz enthält in den ZZ 4347 folgende Bestimmungen:

Z 43. Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Werthpapiere zum Börsen-handel zugelassen sind, Angaben, welche für die Beurtheilung des Werthes erheblich