Aktiengesellschaft. Z 203. 619
Der Paragraph bürdet auch noch den Emissionshiiusern eine Verantwortlichkeit für denrichtigen Gründungshergang aus. Das Gesetz geht dabei von der Erwägung aus, daß die Firmades Emissionshauses nicht zum geringsten Theil bestimmend ist für die Betheiligung des Publikumsan dem Unternehmen. Es verpflichtet daher den Inhaber des Emissionshauses, das in ihn ge-setzte Vertrauen zu rechtfertigen durch gehörige Prüfung der Gründerangaben.
1. Wer ist für verantwortlich erklärt? Diejenigen, welche vor der Eintragung der Gesell-Anm. i.schaft oder in den ersten zwei Jahren nachher öffentliche Ankündigungen erlassen, umAktien in den Verkehr einzuführen.
a) Die Ankündigung setzt nicht nothwendig ein ausdrückliches Bekenntniß der Autor-schaft, also die Unterzeichnung, voraus, wie Ring Anm. 3 zu Art. 213 d meint.Andererseits geht Völderndorsf zu weit, wenn er jede gedruckte Notiz, hinter welcherdas Emissionshaus steckt, für genügend hält. Vielmehr wird der Begriff des „Er-lassens einer Ankündigung" darin zu finden sein, daß eine bestimmte, aus der Unter-zeichnung oder dem Inhalte der Ankündigung ersichtliche Person sich direkt an dasPublikum wendet. So wird ein im redaktionellen Theil einer Zeitung befindlicheranonymer Artikel über das Unternehmen regelmäßig nicht für genügend zu erachtensein, selbst wenn das Emissionshaus ihn in die Zeitung lancirt hat; wohl aber ein imJnseratentheil befindlicher, wenn auch nicht unterzeichneter, eine Unterscheidung, die vonRing mit Unrecht als willkürlich bezeichnet wird. Denn im ersteren Falle spricht zumPublikum die Redaktion, im letzteren der Inserent. Wer dieser ist, kann aber ans demInhalt des Inserats mit solcher Deutlichkeit hervorgehen, daß es formalistisch wäre,an dem Erforderniß der Unterzeichnung festzuhalten. Andererseits geht es zu weit,wenn Behrend (Z 111 bei Anm. 16) nicht einmal erfordert, daß die Urheberschaftirgendwie ans der Ankündigung zu ersehen ist. Denn eine Bekanntmachung „erläßt"nur der, der erkennbar als Publikant auftritt. Weiter geht H 43 des Börsengesetzes(unten Anm. 12): „oder von denen der Erlaß des Prospektes ausgeht". (Im Wesent-lichen zust. Makower S. 329.)
b) Die öffentliche Ankündigung ist diejenige, welche geeignet ist, einem unbegrenzten Anm. sPersonenkreise bekannt zu werden (R.G. 39 S. 248). Eine auf begrenzte Interessenten-kreise, etwa die Kunden des Emittenten, beschränkte Mittheilung ist damit nicht ge-troffen (Ring Anm. 3 zu Art. 213 d); doch kann schon im Versenden von Circularen
eine öffentliche Bekanntmachung liegen (Behrend Z 111 Anm. 5).e) Die Absicht, Aktien in den Verkehr einzuführen, besteht auch schon bei der Anm. sAufforderung zu Primitivzeichnungen (Motive z. z. Akt-Ges. v. 1884 II S. 127;Makower S. 439), ebenso in der Aufforderung zur Zeichnung bei einer innerhalb destsmxus vlausum von 2 Jahren stattfindenden Kapitalserhöhung. Doch muß es sichum Aktien, nicht um Obligationen, handeln, und um eine Thätigkeit, welche daraufabzielt, den Aktien ganz oder zum Theil den öffentlichen Markt zu erschließen.Verkauf durch Notare oder durch Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwerthung füreine Masse fallen nicht darunter, ebenso nicht Zuführung zur Börse, wenn die Aktiendaselbst schon gehandelt wurden und einen Kurs hatten (Esser Anm. b). Doch bemerktBehrend (Z 111 Anm. 10) gegen Ring (Anm. 5 zu Art. 213d) zutreffend, daß dasErforderniß der Einführung nur auf die angekündigten Aktien zu beziehen ist. EineEinführung ist auch möglich, wenn sich Aktien derselben Gesellschaft bereits im Verkehrbefinden.
ck) Welchen rechtlichen Charakter sonst die Emission hat, ist gleichgiltig.Anm. 4Der Emittent kann in eigenem oder in fremdem Namen, als Kommissionär oder Ver-mittler handeln. Die Aufforderung kann eine Aufforderung zur Abgabe vonOfferten oder ausnahmsweise selbst eine Offerte sein. Das ist aber für die Haftunggleichgiltig (Pinner S. 76).
2. Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit sind "s) daß objektiv unrichtige oder unvollständige Angaben der Gründer vorliegen, in dem