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Aktiengesellschaft. ZZ 202 u. 203.
Kontroverse geführt: ob damit bloß eine Beweisfrage geregelt und nur darauf auf-merksam gemacht sein soll, daß schon aus den Umständen auf das Wissen geschlossenwerden könne (R.G. in Strafsachen 7 S. 86), oder ob damit eine Art der Fahrlässigkeit,nämlich diejenige Fahrlässigkeit gemeint ist, vermöge deren der Dritte sich der Er-wägung der ihm bekannten Umstände, nach welchen sich ihm die Ueberzeugung von derRechtswidrigkeit seiner Handlung hätte aufdrängen müssen, absichtlich entzogen hat(R.G. in Strafsachen 2 S. 113). Ring (Anm. 12 zu Art. 213 a) giebt der ersterenAnsicht den Vorzug. Nach der neueren Gesetzessprache kann es nicht mehr zweifelhaftsein, daß die letztere Ansicht zutrifft (Z 122 Abs. 2 B.G.B.; Makower S. 428).
Anm.sz. b) Der Begriff der Mitwirkung setzt mehr als bloßes Wissen voraus, ist aber nicht mehrals eine Handlung, welche dazu bestimmt und geeignet ist, der Durchführung der Ver-heimlichung zu dienen. Mitwirkende tonnen z. B. Bedienstete sein, die sich zu solcherManipulation gebrauchen lassen.
Zusähe:
Anm.LZ. 1. Ueber die Gelteudmachung der Rechte aus der Grüuderverantwortlichkeit, durch wen und
unter welchen Boraussetzungen sie erfolgt, vergl. ßZ 268, 263, 270.
Die Solidarhaft folgt allgemeinen Regeln (ZS 421 ffg. B.G.B.).
Der Regreß der Gründer unter sich richtet sich nach den zu Grunde liegendenVerhältnissen, event, geht der Schaden zu gleichen Theilen (Z 426 B.G.B.; HZ 722, 735B.G.B.; vergl. Anm. 24 zu Z 182), was unter Umständen ungerecht ist. Denn nachAbs. 2 unseres Paragraphen kann die Haftung eines Gründers schon darauf beruhen, daßer seine bona. liäss nicht nachweisen kann. Er haftet dann solidarisch mit dem Gründer,dem die mala üäss nachgewiesen ist, und er kann doch unschuldig sein (Pinner S. 72).
Anm.Lt. 2. Durch Verträge kann die Verantwortlichkeit der Gründer zwar verschärft, nicht aber ge-mildert werden. Das gesetzliche Mindestmaß der Verantwortlichkeit ist publioi juris.
Anm.LS. 3. Neben dieser Grüuderverantwortlichkeit besteht natürlich auch die Haftung der einlegendenGründer aus den Verträgen, z. B. ex äiotio st promissis. Auf eine solche Haftung greiftauch nicht die Verjährung des Z 206 Platz (vergl. Anm. 4 daselbst). Andererseits kanndie nach den civilrechtlichen Vorschriften sich ergebende Haftung aus Jllationsverträgenauch vertraglich ausgeschlossen werden (vergl. Anm. 19 zu § 186), wodurch selbstverständlichdie Haftung nach dem Aktienrecht nicht beseitigt werden kann (vergl. Anm. 24).
Anm.ss. 4. Uebergangsfrage. Die Vorschrift findet auf ältere Gesellschaften Anwendung, jedoch nichtauf diejenigen Thatbestände, welche vor dem 1. Januar 1300 sich ereignet haben (Art. 176E.G. z. B.G.B.; Art. 23 E.G. z. H.G.B. ; Anm. 4 u. 8 zu Z 178).
Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder inden ersten zwei Iahren nach der Eintragung eine öffentliche Ankündigung derAktien erläßt, um sie in den Verkehr einzuführen, ist der Gesellschaft im Falleder Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben, welche die Gründer inAnsehung der Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals oder in Ansehungder im ß 186 vorgesehenen Festsetzungen zum Zwecke der Eintragung der Ge-sellschaft in das Handelsregister machen, sowie im Falle einer böslichenSchädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Uebernahmen für den Ersatzdes ihr daraus entstehenden Schadens mit den im H 202 bezeichneten Personenals Gesammtschuldner verhaftet, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständig-keit der Angaben oder die bösliche Schädigung kannte oder bei Anwendungder Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns kennen mußte.