Aktiengesellschaft. Z 202. 617
figuriren braucht, der Schaden besteht in dem der Gesellschaft entzogenenVermögenswerthe (Zust. Ring Anm. 8 zu Art. 213 a). Die A.G. ist andererseitsauch nicht berechtigt, Rückgabe der Aktien zu verlangen; die Aktien können ja in-zwischen, auf Grund anderer Ursachen, einen höheren Werth haben, als den der in-ferirten Gegenstände. Ueber den Umfang des Schadens vergl. im Uebrigen Anm. 12.
Bösliche Schädigungen durch zu hohe Gründerbelastungen sindAnm.ls-.hier nicht getroffen. Hier können die Gründer Alles bewilligen, wenn sie esnur in den Verträgen offenbaren (Cosack S. 675).
Zu 7) Haftung für Zahlungsfähigkeit der Aktionäre. Voraussetzung der Verant- Anm.ia.wortlich keit ist hier, daß der Gesellschaft durch Zahlungsunfähigkeit einesAktionärs ein Ausfall entsteht, und daß der Gründer bei Annahme der Be-theiligung des Aktionärs die Zahlungsunfähigkeit kannte. Die Denkschrift(S. 123) bemerkt, die Annahme erfolge im Falle der Simultangründung durchVollziehung der im § 182 Abs. 1 und Z 188 gedachten Verhandlungen, imFalle der Successivgründnng durch die Zutheilung der Aktie. Letzteres kannaber nicht für zutreffend erachtet werden (vergl. Anm. 21 zu Z 133). Mögen auchdurch die Zutheilung die Gründer persönlich gebunden sein, den Zeichner zuacceptiren, Mitgliedsanwärter wird derselbe erst durch die Anmeldung des Ge-sellschaftsvertrages, und die offizielle Stellung der Gründer gebietet es, eineGesellschaft nicht anzumelden, deren Zeichner von ihnen als insolvent er-kannt sind.
Die Zahlungsunfähigkeit ist ein aus dem Konkursrecht bekannter Anm. i?.Begriff. Sie besteht in dem Unvermögen, die fälligen Verbindlichkeiten in derAllgemeinheit zu erfüllen, und ist wohl zu unterscheiden von der Jnsusficienz.(Z 132 K.O.; R.G. in Strafsachen 3 S. 135).
Der Ausfall steht fest, wenn die Zahlungsunfähigkeit feststeht. WennAnm.i»die ursprünglichen Gründer oder Zeichner die Aktien weiter begeben, so haftendie Gründer nur dann, wenn nach Erledigung des Kaduzirungs- und Regreß-verfahrens gegenüber dem ursprünglichen Aktienerwerber, als dem letzten Gliedein der Kette der Regreßpflichtigen, ein Anspruch besteht fund nur insoweit diesder Fall ist (Schmidt S. 24; anders Rudorff S. 153, der von diesen Be-schränkungen absieht). Vorgängige Einklagung des ersten Zeichners oder garZwangsvollstreckung ist aber nicht nothwendig, ebensowenig in dem Falle, daßder ursprüngliche Aktienerwerber die Aktie nicht begeben hat, die Kaduzirnngder Aktie oder ihr öffentlicher Verkauf (Schmidt a. a. O.; Makower S. 428;
Wehrend Z 113 Anm. 26). Der Gründer muß bei Annahme der Be-theiligung des Aktionärs Kenntniß haben von der Zahlungs-unfähigkeit. Spätere Kenntniß ist einflußlos. Kennen müssen steht derKenntniß nicht gleich (Wehrend Z 113 Anm. 25).
Folge der Haftung ist hier im Gegensatz zu den übrigen Haftungen Anm, rs..des Gründers, daß nicht alle Gründer, sondern nur diejenigen, welche in äolowaren, solidarisch haften.
Der Fall der Leistungsunfähigkeit bei einer Sacheinlage ist entsprechendzu behandeln (Makower S. 428).
(Abs. 4.) Die Gründergenossen, d. h. die Empfänger verheimlichten Gründungsaufwandes, Anm. so.oder Diejenigen, welche bei dieser Verheimlichung mitgewirkt haben, oder endlich Diejenigen,welche bei einer böslichen Schädigung wissentlich mitgewirkt haben.
Diese sind außer den Gründern, d. h. neben denselben, mit ihnen solidarisch undunter einander solidarisch, verantwortlich.
n) Der Empfänger verheimlichten Gründungsaufwandes muß, um verantwortlich zu sein ,Anm .sr^gewußt haben, daß die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, oder die Um-stände müssen so liegen, daß er dies annehmen mußte. Das letztere Requisit ist auchim Strafgesetzbuch bei der Hehlerei (Z 253) erwähnt und hat schon dort zu einer großen