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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 202.

Anm.1l.

Anm.lS.

Anm.lZ.

manns prästirt werden. Der Ausdruck Geschäftsmann ist gewählt, weil dieUnternehmungen auch anderer Art sein können. (So mit Recht Neukamp S. 15l.)

Anm.io. Die Folge der Verantwortlichkeit ist, daß die Gründer solidarisch

haften für allen der Gesellschaft in Folge der unrichtigen oder unvollständigenAngabe entstandenen Schaden. Um den Schadensbeweis zu erleichtern, ist her-vorgehoben, daß sie vorbehaltlich weiterer Schadensersatzpflicht jedenfalls einenam Grundkapital fehlenden Betrag zu übernehmen, fehlende Einzahlungen')(d. h. wenn weniger eingezahlt ist, als sie als eingezahlt angegeben haben) zuleisten und einen verheimlichten Gründungsaufwand zu ersetzen haben.

Verheimlichter Gründungsaufwand liegt z. B. vor, wenn der Gründereinen Gründerlohn scheinbar ans Privatmitteln, in Wahrheit aber aus Ge-sellschaftsmitteln, durch zu hohe Anrechnung der inferirten Werthe, zahlt. Vergl.den Fall in R.G. 26 S. 37, wo auf S. 42 ausgeführt ist, daß die Rückuber-tragung der als Vergütung erhaltenen Aktien nicht genügt.

Zum Schadensersatz gehört auch der entgangene Gewinn (Z 252 B.G.B.).Auch die sonstigen Vorschriften des B.G.B , über den Schadensersatz (ZZ 24Sbis 253) greifen hier Platz, unter Umständen auch Z 254 B.G.B., da die be-schädigte Gesellschaft im Gründungsstadium schon vertreten sein kann, nämlichsoweit es sich um Ausführung der Jllations- und Uebernahmeverträge handelt.Zu /Z) Bösliche Schädigung durch Sacheiulagcn oder Uebernahmen. Die Angaben inden Gründungsschriften können in diesen Punkten richtig sein, aber durch Be-thätigung der Rechtsakte selbst kann eine Schädigung der Gesellschaft bewirktsein, in der Anrechnung über den wahren Werth. In solchen Fällen kann derGesetzgeber unmöglich eine Haftung schon bei dem objektiven Thatbestand derSchädigung eintreten lassen, weil Schätzungen den Charakter des Festen undObjektiven überhaupt nicht an sich tragen. Aber wenn eine böslicheSchädigung vorliegt, sollen die Gründer haften. Das Erforderniß der bös-licheu Handlungsweise ist ein von der Judikatur festgestelltes. Es um-faßt außer dem ckolus auch die luxuria, d. h. den frevelhaften Muthwillen,welcher zwar die Schädigung nicht beabsichtigt, aber sich doch der mit demHandeln verbundeneu Gefahr bewußt ist (R.O.H. 10 S. 218; R.G. 1 S. 22und 33; 7 S. 125; Motive zum Akt.-Ges. von 1884 l S. 183; K.B. zumAkt.-Ges. v. 1884 S. 12). Eine Werthbemessnng von Einlagen und Uebernahmen,welche zweifellos übermäßig ist, ist regelmäßig eine bösliche Handlungsweise(Motive a. a. O.). Die bösliche Handlungsweise braucht nur bei einemGründer vorhanden zu sein2): alsdann haften alle solidarisch, außer demjenigen,der sich nach Abs. 2 exkulpirt. Es haftet also, wie Cosack (S. 675) richtig be-merkt, keiner, wenn alle Gründer nur grobfahrlüssig gehandelt haben; wennaber auch nur einerböslich" gehandelt hat, so haften alle auch für geringeFahrlässigkeit.

Nnm.14. Als Folge der Verantwortlichkeit ist nur im Allgemeinen der

Ersatz des entstandenen Schadens genannt. Zunächst ist es die Differenzzwischen dem der Gesellschaft angerechneten und dem wahren Werthe. Dieseist in Baar zu zahlen. Das Angebot der Rückgabe einer entsprechenden AnzahlAktien reicht nicht aus. Es ist dabei vollständig unerheblich, daß nach denVorschriften über die Bilanz nur der Anschaffungswerth in derselben zu

') Das Verhältniß des säumigen Zeichners zu dem für ihn eintretenden Gründer ist demCivilrecht zu entnehmen. Nach dem B.G.B, giebt es nun aber keinen allgemeinen Rechtssatz, daßder, der. eine fremde Schuld zahlt, in die Rechte des bezahlten Gläubigers eintritt. Der Regreßdes zahlenden Dritten gegen den Schuldner richtet sich vielmehr nach dem Verhältnisse zwischenBeiden. Hier liegt aber meist kein besonderes Verhältniß vor. Es bleibt daher nichts weiterübrig, als die Grundsätze von der ungerechtfertigten Bereicherung anzuwenden (Pinner S. 74).

2) Etwaige Regresse unter den Gründern regeln sich nach bürgerlichem Rechte (Z 426 B.G.B.).Vergl. unten Anm. 23.