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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 202.

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ansprüche der Gesellschaft erschöpfend zu regeln, aus einer zersplitterten und unsicherenRechtsmaterie eine einheitliche sichere zu schaffen (zust. Makower S. 425).d) Wofür haften die Gründer? Anm.

a) für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben rücksichtlichder Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals und der Fest-setzungen des Z 186.

/?) für bösliche Schädigung durch Sacheinlagen und Uebernahmen.7) für Ausfälle durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs.

Zu a) Haftung für die Richtigkeit der Gründungsangaben. Voraussetzung derAnm,Haftung ist hier, daß eine Angabe der Gründer imSinne diesesParagraphen vorliegt. Unter den Angaben der Gründer, welche sie be-hufs Eintragung in das Gesellschaftsregister machen, können füglich keineanderen verstanden werden, als diejenigen, welche sie in den Gesellschaftsvertragaufnehmen oder in der Anmeldung bezw. deren Beilagen, insbesondere imGründerberichte machen, nicht, wie Kayser Anm. 6 zu Art. 213 a will, jedeoffizielle Angabe; nicht, wie Makower S. 426 will, jede Angabe gegenüber derGesellschaft oder ihren Organen; auch nicht, wie Schmidt a. a. O. S. 12 for-mulirt, jede offizielle Angabe, welche gemacht wird, um die Erfüllung einerVoraussetzung für die Registrirung herbeizuführen, sei es auch den prüfendenOrganen gegenüber oder der konstituirenden Generalversammlung. (Ueberein-stimmend Petersen und Pechmann S. 30; daß insbesondere die Angaben in derGründererklärung des Z 191 dazu gehören, darüber vergl. R.G. 26 S. 42.) Fürdie so gemachten Angaben aber sind sie verantwortlich ohne Rücksicht darauf,ob dieselben die unbedingt nothwendigen Daten über Zeichnungen, Einzahlungendes Grundkapitals und die Festsetzungen des Z 186 betrafen, oder ob sie weiter-gehende Erklärungen über diese Punkte abgaben. So haben sie allerdings nichtnöthig, über die Zahlungsfähigkeit der Zeichner im Gründerbericht eine Erklärungabzugeben. Geben sie eine solche Erklärung nicht ab, so haften sie nur nach Maß-gabe des Abs. 3. Geben sie aber eine die Zahlungsfähigkeit versichernde Er-klärung ab, so ist dies eine Angabe, welche sie rücksichtlich der Zeichnung desGrundkapitals gemacht haben, und sie haften daher für die Richtigkeit derselbengemäß Abs.' 1 u. 2. Ebenso verhält es sich mit Angaben über die Konzessions-pflichtigkeit, die Rentabilität des Unternehmens, die Beschaffenheit von Sachein-lagen. Die Motive (II z. Akt.Ges. v. 1884 S. 120) äußern sich zwar in ent-gegengesetztem Sinne, aber Wortlaut und Geist des Gesetzes sprechen entschiedenfür die hier vertretene Auffassung. (Theilweise anders auch Ring Anm. 6 zuArt. 213 a; ganz anders Behrend Z 110 Anm. 8, der die vorliegende Haftungder Gründer nur für diejenigen Angaben gelten läßt, die gesetzlich imGründungsvertrage enthalten sein müssen; anders auch Rudorff zu Z 202,Pinner S. 73; zust. jedoch Makower S. 426).

Was hier über Angaben betreffend Zeichnung des Grundkapitals gesagt Anm.ist, muß ebenso gelten hinsichtlich der Aktienübernahmen bei der Simultan-gründung (Behrend § 110 Anm. 6).

Zweite Voraussetzung ist, daß die Angabe unrichtig oderAnm.unvollständig ist. Nur objektive Unrichtigkeit ist vorausgesetzt. Die malakiäss wird also vermuthet, weil es Pflicht der Gründer ist, sich über die gemein-schaftlich gemachten Angaben gehörig zu informiren. Indessen ist dem Gründerin Abs. 2 ein Exkulpationsbeweis freigelassen.

Wenn das Gesetz die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts -Anm,mannes erfordert, so ist darunter eine solche Sorgfalt zu verstehen, wie sieein ordentlicher Mann, welcher geschäftliche Unternehmungen der betreffendenArt für eigene Rechnung leitet, aufzuwenden pflegt. Handelt es sich um kauf-männische Unternehmungen, so muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-