614 Aktiengesellschaft. Z 262.
Ein- Der Paragraph statmrt die Verantwortlichkeit der Gründer und Gründergenossen gegenüber
le'wng, ^ Die hier aufgestellten Thatbestände sind civilrechtliche Delikte sui Ksnsris; die
Vorschriften des B.G.B , über unerlaubte Handlungen und Schadensersatz finden auf dieselbe nurjubsidiär Anwendung.
Das Gesetz erklärt für haftbar: 1. die Gründer für eine Reihe von Unregel-mäßigkeiten unter verschiedenen Voraussetzungen im Einzelnen (Abs. 1, 2 und 3); 2. ihreVerbündeten, d. h. Personen, welche verheimlichten Gründungsaufwand empfangen oder bei derVerheimlichung mitgewirkt haben, und Personen, welche bei der böslichen Schädigung durch Sach-einlagen oder Uebernahmen mitgewirkt haben (Abs. 4).
Anm. i. 1. Die civilrechtliche Verantwortlichkeit der Gründer. Ueber diese treffen die Abs. 1, 2 u. 3erschöpfende Fürsorge, jedoch in einer Anordnung, welche kein System enthalt und daherhier nicht befolgt werden kann. Die Abs. 1, 2 und 3 werden daher hier in zusammen-fassender Weise erläutert.
Dabei ist zu untersuchen: a) Wem haften die Gründer? b) Wofürhaften sie?
Anm. s. a) Wein haften die Gründer? „Der Gesellschaft". Das ist die an die Spitze der Vor-schrift gestellte präcise Antwort, welche das Gesetz auf diese Frage giebt. Es läßt da-durch unzweideutig erkennen, daß beim Vorliegen der hier behandelten Voraussetzungenlediglich die Gesellschaft es sein soll, welche befugt ist, die Rechte aus der Gründer-verantwortlichkeit geltend zu machen. (Daß unter der Gesellschaft die eingetrageneGesellschaft gemeint ist, kann nicht zweifelhaft sein.) Ausgeschlossen ist hierdurch einAnspruch eines Einzelaktionärs oder eines Dritten, der sich lediglich auf denselbenThatbestand stützen würde und nach den allgemeinen Vorschriften des B.G.B , von denunerlaubten Handlungen an sich begründet wäre. Das Gesetz nimmt dabei keineRücksicht darauf, ob das Interesse der geschädigten Einzelaktionäre wirklich befriedigtwird durch Ersatz des der Gesellschaft erwachsenen Schadens. Auch den Gesellschafts-gläubigern stehen aus der Gründung selbst gegen die Gründer und ihre VerbündetenAnsprüche nicht zu — Ring Anm. 1 zu Art. 213 a; Behrend Z 116 Anm. 3; MakowerS. 425; vergl. R.O.H. 26 S. 286; R.G. 39 S. 247).
A^m z Indessen ist damit nicht gesagt, daß den Einzelaktionären jedes Klagerecht hier-
mit genommen sein soll. Es können die Gründer neben der Thätigkeit, welche siebehufs Errichtung der Gesellschaft entwickelt haben, durch Erklärungen und Zusiche-rungen oder sonstiges Verhalten gegenüber einzelnen Personen noch in besonderevertragliche und außerkontraktliche Beziehungen getreten sein, welche ein besonderesKlagerecht des geschädigten Einzelaktionärs, insbesondere auf Rücknahme der Aktien,begründen können. Die Voraussetzungen solcher Rechte ruhen im Civilrecht und solltenhier nicht geordnet und insbesondere sollten solche Rechte nicht beseitigt sein (vergl. R.G. 18S. 64; 39 S. 247). Auf Schadensersatz können diese Ansprüche jedenfalls nur danngerichtet werden, wenn der Schaden nicht auf dieselben Erklärungen (wobei Identitätder Erklärungen, nicht Erklärungen gleichen Inhalts gemeint sind) zurückgeführt wird,hinsichtlich deren eine Haftung der Gesellschaft gegenüber besteht. (Vergl. Behrend ß 116Anm. 3, Pinncr S. 72.)
Anm. «. Airch der Gesellschaft gegenüber ist das Maß der Haftung mit
der Borschrift des vorliegenden Paragraphen erschöpft. Die Gründerhaften bei Sacheinlagen und Uebernahmen für unrichtige Angaben in den Gründungs-schriften und für bösliche Schädigung, in den übrigen Punkten für unrichtige Angabenin den Gründungsschriften. Mag es auch begrifflich denkbar sein, daß die Gründerauch darüber hinaus für jede andere offizielle Angabe, z. B. für eine solche, die sieden um Auskunft bittenden Prüfungsorganen gegenüber gemacht haben, haften (vergl.R.G. 5 S. 19), so ist die Tendenz des Gesetzes doch unverkennbar die, die Ersatz-