Aktiengesellschaft. Z§ 201 u. 262.
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oben Anm. 21). Es steht aber nichts im Wege, daß durch andere Gesetze, auch durchPolizeigesetze, den ausländischen Aktiengesellschaften die Verpflichtung zu solchen Rechts-handlungen auferlegt wird, damit die deutschen Reichsbürger im Verkehr mit denhier im Rechtsverkehr auftretenden ausländischen Aktiengesellschaften genügend ge-schützt sind.
d) Ueber die Rechtsfähigkeit und über die Handlungsfähigkeit entscheidetAnm.zz.das ausländische Recht (vergl. Anm. 3 zu Z 6), ferner beherrscht das Personalstatutdie Aktiengesellschaft in Bezug auf die Gesammtheit der aus ihrer Verbandsnatur ent-springenden Rechtsverhältnisse (die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, Erwerbund Verlust der Mitgliedschaft); ferner in Bezug auf den Organismus der Aktien-gesellschaft (es bestimmt die Zahl und Gestaltung der einzelnen Organe, der Befugnisseund Pflichten, den Umfang ihrer Vertretung und Haftung gegenüber den Aktionärenund Gläubigern der Gesellschaft) und endlich die Auflösung und die Auflösungsgründe(vergl. über alle diese Fragen Näheres bei Lehmann, Aktienrecht I S. 121 flg.).
K SOS.
Der Gesellschaft sind die Gründer für die Richtigkeit und Vollständigkeitder Angaben, welche sie in Ansehung der Zeichnung und Ginzahlung desGrundkapitals sowie in Ansehung der im H (36 vorgesehenen Festsetzungen zumZwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister machen, als Ge-sammtschuldner verhaftet; sie haben, unbeschadet der Verpflichtung zum Grsatzedes sonst etwa entstehenden Schadens, insbesondere einen an der Zeichnung desGrundkapitals fehlenden Betrag zu übernehmen, fehlende Ginzahlungen zu leistenund eine Vergütung, die nicht unter den zu bezeichnenden Gründungsaufwandaufgenommen ist, zu ersetzen. Wird die Gesellschaft von Gründern durch Gin-lagen oder Uebernahmen der im ß (36 bezeichneten Art böslicherweise ge-schädigt, so sind ihr alle Gründer für den Grsatz des entstehenden Schadens alsGesammtschuldner verpflichtet.
Von dieser Verbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn er die Unrichtig-keit oder Unvollständigkeit der Angabe oder die bösliche Schädigung wederkannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannskennen mußte.
Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Gesellschaft einAusfall, so sind ihr die Gründer, welche die Betheiligung des Aktionärs inKenntniß seiner Zahlungsunfähigkeit angenommen haben, als Gesammtschuldnerzum Grsatze verpflichtet.
Uttt den Gründern sind der Gesellschaft zum Schadensersatz als Gesammt-schuldner verpflichtet:
(. wenn eine Vergütung nicht unter den zu bezeichnenden Gründungs-aufwand aufgenommen ist, der Empfänger, welcher zur Zeit desEmpfanges wußte oder nach den Umständen annehmen mußte, daßdie Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte,Welcher zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat;
2. im Falle einer böslichen Schädigung durch Ginlagen oder Ueber-nahmen jeder Dritte, welcher zu dieser Schädigung wissentlich mit-aewirkt hat.