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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
612
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AlttengeMicyasr. Z ttur.

Anm. 28.

Anm. SS.

Anm.so.

Anm. 31.

Anm. 32.

Anm.33.

3.

4.

companies limitsä bx skarss (vergl. R.G. 33 S. 33: die englischen Aktiengesell-schaften müssen den Znsatz iimitsä haben); Aktiengesellschaften sind auch die fran-zösischen soeistss anonymes ä oapital variable, bei welchen nach Maßgabe desStatuts das Grundkapital durch successive Einlagen oder durch Aufnahme neuerMitglieder vermehrt oder andererseits durch gänzliche oder theilweise Rückzahlungder geleisteten Einzahlungen vermindert werden kann (Ring S> 442). Nähereshierüber Lehmann bei Holdheim 6 S. 3 und im Aktienrecht I S. 123 u. S. 143.o) Wegen der Zulassung zum Gewerbebetrieb und der Genehmigung des Gegenstandesdes Unternehmens siehe Anm. 3 zu ß 6. Wegen der Genehmigung des Erwerbes vonGrundeigenthum siehe Anm. 7 zu Z 213.

Die Form der Anmeldung richtet sich nach Z 12, selbstverständlich muß sie in deutscherSprache abgefaßt sein. Die Beilagen müssen, soweit das Gericht dies für erforderlich hält,ihm in beglaubigter Uebersetzung geliefert werden.

Der Zwang zur Anmeldung richtet sich in erster Linie gegen die gesetzlichen Vertreter derausländischen Aktiengesellschaft. Freilich wird ein solcher Zwang oft nicht ausführbar sein,weil die gesetzlichen Vertreter sich im Auslande befinden werden und deshalb der in-ländischen Ordnungsstrafgewalt nicht unterstehen. In solchem Falle wird eine sinngemäßeAnwendung der Vorschriften des H.G.B , dazu führen? den Zwang gegen diejenigen Personenauszuüben, welche die Geschäfte der ausländischen Aktiengesellschaft als Bevollmächtigte imJnlande betreiben.

3. Für den Inhalt der Eintragung ist Abs. 3 maßgebend (vergl. oben Anm. 12, 1723),für den Umfang der Publikation Abs. 4 (vergl. Anm. 13).

6. Auch späterhin sind in das Zweigregister der ausländischen Aktiengesellschaft diejenigenEintragungen zu machen, durch welche sich der Inhalt der ursprünglichen Eintragungregelt. Das ergiebt sich aus der Analogie des Z 13. Ferner ist in das Zweigregisteraufzunehmen, was nach dem ausländischen und nach dem deutschen Rechte weiterhin derEintragung in das Hauptregister bedarf und in das Hauptregister eingetragen ist. Daßes nach dem ausländischen Rechte der Eintragung bedarf, würde allein nicht genügen, wennes nach deutschem Recht der Eintragung nicht bedarf. Unsere Register können nicht gefülltwerde» mit Eintragungen, die nach unserem Recht nicht eintragungsbedürftig sind. Wennaber die Tha.sache umgekehrt nach deutschem Rechte eintragungsbedürftig ist, nicht abernach dem ausländischen Recht, so entscheidet über die rechtliche Giltigkeit das ausländischeflücht (vergl unten Anm. 34) und deshalb bedarf die Thatsache auch hier nicht der Ein-tragung, wenigstens nicht zur Giltigkeit. Aber sie kann in solchem Falle eingetragen werden.

7. Was die Bedeutung der Eintragung nnd Publikation anlaugt, so entscheidet überall dieEintragung und Publikation durch das inländische Zweigregister. Es kommt also H ISzur vollen Anwendung. Diejenigen Ereignisse, welche nur in das ausländische Handels-register eingetragen und im Auslande publizirt sind, braucht der deutsche Verkehr nichtgegen sich gelten zu lassen. Die ausländische Aktiengesellschaft erwirbt einen Anspruch ausBerücksichtigung dieser Ereignisse nur durch die Eintragung und Publikation im Jnlande.Die gegentheilige Ansicht würde die Inländer in eine sehr bedenkliche Rechtslage bringen.Darin liegt zugleich ein sehr erheblicher Anlaß für die ausländische Zweigniederlassung,für ihre Eintragung im Jnlande Sorge zu tragen und sich dieser Anforderung desdeutschen Gesetzes nicht zu entziehen.

8. Wie weit im klebrigen die ausländischen Aktiengesellschaften dem deutschen Rechte, ins-besondere dem deuls en Aktienrecht unterworfen sind, ist im Allgemeinen schwer zu sagenund im Einzelfall zu unterscheiden.

Einzelnes sei hier hervorgehoben,s.) Aktienrechtliche Verpflichtungen haben sie hier nicht zu erfüllen.

Sie haben z. B. nicht ihre Bilanzen hier zu Publiziren, wenn sie nach aus-ländischem Recht zur Publikation derselben nicht verpflichtet sind. Nur wenn sie nachihrem eigenen Recht hierzu verpflichtet sind und zwar zur Publikation durch öffent-liche Blätter, muß die Publikation auch im deutschen Reichsanzeiger erfolgen (vergl.