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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
611
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Aktiengesellschaft. Z 201. ßll

r) Die Bestimmung, daß die Bekanntmachungen der Gesellschaft im Reichsanzeigererfolgen sollen und in welchen sonstigen Blättern sie erfolgen sollen. Erforderlichist also die Bestimmung, daß die Bekanntmachung mindestens im Reichsanzeigererfolgen soll (Z 182 Abs. 3).e) Die sonstigen Bestimmungen des Z 183. Etwaige Bestimmungen über die Um-Anm.ss.

Wandlung der Inhaberaktien in Namensaktien und umgekehrt,ä) Die sonstigen Bestimmungen des Z 185: Bestimmungen über etwaige Vor -Anm .sz.zngsaktien.

s) In dem Falle, daß die Zweigniederlassung innerhalb der ersten zweiAnm.L4.Jahre nach Eintragung derselben an ihrem Stammsitze eingetragenwird, sind alle im Z 199 bezeichneten Angaben in der Anmeldung zu machen. Andie Stelle des Zeitpunktes der Eintragung tritt, wenn die Entstehung der Gesellschaftnach dem ausländischen Recht sich an einen anderen Rechtsakt knüpft, dieser andereRechtsakt. Die Verpflichtung zu diesen Angaben wird sich nach dem ausländischenRecht oft modisiciren, das Institut der Gründer wird nicht immer bestehen, es müssendann diejenigen Personen angegeben werden, die die ersten Aktien übernommen haben;die Revisoren, der Aufsichtsrath werden nicht überall vorkommen; alsdann entfallendiese Angaben (Ring Anm'. 12 zu Art. 212; Kammergericht bei Johow 13 S. 16,besonders wegen der fehlenden Gründer; vergl. auch oben Anm. 16).

2. Die Beilagen der Anmeldung. In dieser Beziehung ist Abs. 2 analog anwendbar. Wenn Anm.es.wir aber bei der Zweigniederlassung einer inländischen Aktiengesellschaft oben Anm. 11hervorgehoben haben, daß selbstverständlich auch der Nachweis erbracht werden muß, daßdie Gesellschaft am Stammsitze eingetragen ist, so ist das entsprechende Erforderniß hiermodifizirt. Es ist nämlich beizubringen der Nachweis, daß die Aktiengesellschaft als solchebesteht (nach dem ausländischen Recht besteht sie oft auch ohne Eintragung), und fernerder Nachweis, daß die etwa erforderliche Genehmigung des Gegenstandes des Unternehmensoder der Zulassung zum Gewerbebetrieb erfolgt ist. Im Einzelnen ist hierzu zu bemerken:

a) Die Beilagen des Abs. 2. Siehe oben Anm. 11. Anm .ss.

b) Der Nachweis, daß die Gesellschaft als Aktiengesellschaft besteht.

a) Daß sie besteht, muß nachgewiesen werden, nicht daß sie ordnungsmäßig ge-gründet ist, weshalb weder unter Zugrundelegung der deutschen, noch der aus-wärtigen Gesetze der Gründungshergang zu prüfen ist, gleichviel, welche Gesetzgebunghöhere Erfordernisse aufstellt (Motive z. Akt.-Ges. v. 1881 II S. 192). Auch istnicht absolut nothwendig, daß die Hauptniederlassung eingetragen sei, wenn dierechtliche Möglichkeit hierzu nach dem ausländischen Rechte nicht besteht. So wirdz. B. in Frankreich und in England kein Handelsregister geführt. (O.L.G. Dresden in 6.2. 31 S. 565.)

/?) Daß sie als solche besteht, d. h. daß sie die begrifflichen Merkmale aufweist,Anm .ss.an welche das deutsche Recht das Vorhandensein einer Aktiengesellschaft knüpft.Ist dies der Fall, dann ist es unerheblich, ob sie auch nach ihrem Heimathsrechte alsAkt.-Ges. gilt. Hierbei ist Z 178 zu Grunde zu legen. Dort sind die Prinzipienaufgestellt, gegen welche die Konstruktion der Akt.-Ges. nicht verstoßen darf: sämmt-liche Gesellschafter müssen mit Einlagen betheiligt sein; dieselben müssen auf dasGrundkapital gemacht sein, welches seinerseits in Aktien zerlegt sein muß. Einepersönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft darf den Gesellschafternnicht obliegen; daß aber weitere Verpflichtungen außer der Einlage dem Gesellschafternicht obliegen dürfen, ist nicht mehr Wesenserforderniß (vergl. Anm. 13 zu Z 178).

Nicht zu den Begriffsmerkmalen gehört die freie Uebertragbarkeit der Antheile(vergl. H 179), nicht die Ausstellung der Aktienurkunde (vergl. Anm. 12 zu Z 179),auch nicht, daß sie juristische Person ist. Sie ist dies zwar nach deutschem Recht,aber ob sie in ihrem Heimathsstaate als solche betrachtet wird, ist gleichgiltig.Demnach sind nicht Aktiengesellschaften diejenigen ausländischen Gesellschaften, beiwelchen die Direktoren die uneingeschränkte Hastung übernehmen, wohl aber die