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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 261.

II. Die Zweigniederlassnng der ausländischen Aktiengesellschaft.

Anm.IN 1. Begriff der ausländischen Aktiengesellschaft. Sie ist eine solche, welche im Auslande ihrenSitz hat. Das muß aber ebensowenig, wie bei der inländischen Gesellschaft noth-wendig der Ort sein, der den Mittelpunkt der geschäftlichen Thätigkeit der Aktien-gesellschaft bildet (anders Lehmann I S. 262). Der Begriff der inländischenZweigniederlassung der ausländischen Aktiengesellschaft richtet sich nach dem Begriffder Zweigniederlassung überhaupt (vergl. Anm. 3 zu Z 13). Es ist besonders hervor-zuheben, daß auch sie kein selbstständiges Rechtssubjekt ist (R.G. 38 S. 466), woraus das Reichs-gericht mit Recht folgert, daß die ausländischen Aktiengesellschaften, welche im Jnlande eineeingetragene Zweigniederlassung haben, im Prozesse den Vorschriften über die Kautions-pflicht der Ausländer unterliegen.

A»m.is. 2. Der Inhalt der Anmeldung. Hierüber ist im letzten Abs. 5 die Vorschrift gegeben, daßdie Angaben, deren Veröffentlichung nach Abs. 4 zu erfolgen hat, in die Anmeldung auf-zunehmen sind. Die Vorschrift ist gegeben, weil dem Registergericht nicht Wohl zugemuthetwerden kann, sich die zu pnblizirenden Thatsachen selbstständig ans den mit der An-meldung eingereichten, nach den Bestimmungen eines fremden Rechts errichteten Urkundenzusammenzustellen.

Anm. is. Diese Angaben können aber nur in entsprechender Weise und in-

soweit gefordert werden, als sie nach Maßgabe des ausländischen Rechts überhauptgemacht werden können. Das ergiebt sich aus der Natur der Sache und aus § 13 Abs. 3.Die Hauptsache und unerläßliches Erforderniß ist nur der Nachweis, daß die Aktien-gesellschaft als solche besteht (darüber unten Anm. 26).

Die zu machenden Angaben sind:

Anm.:?. a) Alles, was einzutragen ist, also:

«) Die Firma der Gesellschaft. Dieselbe richtet sich nach dem ausländischenRecht insoweit, als nicht ein inländisches Prohibitivgesetz entgegensteht. Ein solchesliegt darin, daß das deutsche Recht nicht gestattet, daß die Firma einer Aktiengesell-schaft aus Personennamen zusammengesetzt ist und dabei nicht erkennen läßt, daßeine Aktiengesellschaft die Inhaberin ist. Vielmehr gebietet das inländische Rechtabsolut, daß, wenn die Firma einer Aktiengesellschaft aus Personennamen zusammen-gesetzt ist, die Firma erkennen lassen muß, daß es sich um eine Aktiengesellschafthandelt (vergl. ZZ 26, 22 H.G.B.; Art. 22 Abs. 2 E.G. zum H.G.B.). Daß imklebrigen das ausländische Recht maßgebend ist, darüber siehe Anm. 7 zu Z 13 undAnm. 11 zu Z 36.

Anm. is. A Der Sitz der Gesellschaft. Derselbe muß sich im Auslande befinden (vergl.

oben Anm. 14).

A»m.ls. 7) Der Gegenstand des Unternehmens. Derselbe muß nach deutschem Recht

erlaubt sein. Eine Aktiengesellschaft zum Zwecke des Sklavenhandels würde hiernicht eingetragen werden können (vergl. übrigens unten Anm. 25).

Anl,zo, ö) Die Höhe des Grundkapitals. Zulässig in der ausländischen Währung,

r) Der Tag der Feststellung des Gesellschaftsvertrages.5) Die Mitglieder des Vorstandes.

Etwaige besondere Bestimmungen über die Zeitdauer der Aktien-gesellschaft und über die Vertretungsbesngniß der gesetzlichenVertreter.

Anm .si. b) Die sonstigen Bestimmungen des Z 182 Abs. 2 und 3.

a) Die Höhe der einzelnen Aktien (Z 132 Abs. 2 Nr. 3).

/?) Die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes (Z 182Abs. 2 Nr. 4).

7) Die Form, in welcher die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre ge-schieht (Z 182 Abs. 2 Nr. 5).ö) Die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen er-folgen (Z 182 Abs. 2 Nr. 6).