Aktiengesellschaft. ß 201. 609
0) Was späterhin in das Zweigregister einzutragen ist, bestimmt sich nach Z 13. Danach Anm. 4.sind, soweit nicht im Einzelsalle etwas Gegentheiliges vorgeschrieben ist, alle An-meldungen, Unterschriftszeichnungen und Eiureichungeu auch beim Zweigregister zumachen. Ausnahmen siehe z. B. in ßß 207, 265, 286.
s) Die Bedeutung der Eintragungen und Publikationen. Bei solchen Rechtsakten, deren Anm. s.Wirksamkeit nicht bloß dem gutgläubigen Dritten gegenüber, sondern überhaupt vonder Eintragung abhängt, ist für die Vorfrage, ob der Rechtsakt giltig ist, die Ein-tragung im Hauptregister entscheidend. Insoweit ist der Denkschrift S. 29 zuzustimmen.Ist aber ein solcher Akt eingetragen und handelt es sich um die Frage, inwieweit derDritte sich denselben entgegenhalten lassen muß, so ist für den Geschäftsverkehr mit dereingetragenen Zweigniederlassung die Eintragung und Publikation bei der Zweig-niederlassung, nicht die Publikation bei der Hauptniederlassung entscheidend. Das er-giebt sich aus Z 15 Abs. 3 in Verbindung mit der Bedeutung der Publikation, wiewir sie zu Z 199 auseinandergesetzt haben.
1) Die Firma der Zweigniederlassung. Auch hierüber sagt der vorliegende Paragraph Anm. s.nichts. Es greift also wieder die allgemeine Vorschrift, also § 30, Platz (vergl.Anm. 6 sfg. dazu). Auch hier ist anzunehmen, daß eine absolut verschiedene Firma dieZweigniederlassung und das Hauptgeschäft nicht haben dürfen. Entsteht also durch denerforderlichen Zusatz eine wirkliche Verschiedenheit der Firnia, so bleibt nichts übrig,als das Statut zu ändern, dies schon deshalb, weil die Aktiengesellschaft zwei Firmennicht haben darf (vergl. Anm. 9 zu ß 182). Doch begründen Zusätze, wie Filialeoder Filiale Frankfurt a. Main keine wirkliche Verschiedenheit der Firma und sind ohnestatutarische Firmenänderung zulassig. Weiter geht nach früherem Recht das Kammer-gericht (bei Johow 14 S. 13) und auch nach jetzigem Recht Pinner S. 63, welche auchsonstige unterscheidende Zusätze gestatten, letzterer mit Rücksicht auf § 30 Abs. 3, denwir aber anders auslegen (vergl. Anm. 7 zu Z 30).
Z) Vertretung der Zweigniederlassung. Darüber siehe Anm. 10 zu Z 13. Hinzuzufügen Anm.ist, daß ein besonderer Vorstand für die Zweigniederlassung nicht zulässig ist (Johow 12S. 34; vergl. zu Z 235).d) Ucbergangsfrage. Auch bei der Anmeldung der ZweigniederlassungAnm. s.älterer Gesellschaften ist Z 201 zu beachten (vergl. O.L.G. Dresden in densächsischen Annalen 1837 S. 411; Förtsch Anm. 1 zu Art. 212).
2. Die Form der Anmeldung richtet sich nach Z 12, der Zwang zur Anmeldung Anm. s.nach Z 14.
3. Die anmcldungspslichtigeu Personen sind sämmtliche Mitglieder des Vorstandes. Anm .io
4. Ueber den Inhalt der Anmeldung ist nichts gesagt. Es ist nur gesagt, was beizufügen ist.
Es ist anzumelden, daß die Aktiengesellschaft eine Zweigniederlassung betreibt und unterwelcher Firma (d. h. mit welchem Zusätze).
5. Die Beilagen der Anmeldung sind im Abs. 2 deutlich vorgeschrieben. Hierzu bedarf es Anm .ir.keiner Erläuterung. Allein vor Allem ist beizufügen der Nachweis, daß die Gesellschaft
an ihrem Hauptsitze eingetragen ist. Das folgt daraus, daß die Aktiengesellschaft vorhernicht besteht, und aus Z 13 Abs. 3. Der Nachweis ist zu führen durch eine gemäß Z 9 zuerbittende beglaubigte Abschrift der Eintragung nach Z 199.
6. Der Inhalt der Eintragung ist im Abs. 3 klar und erschöpfend vorgeschrieben. (Ueber die Anm.12rechtliche Bedeutung derselben siehe oben Anm. 5.) Auch der Ort der Zweigniederlassung
ist einzutragen (Z 23). Außerdem ist nach Z 131 F.G. die Eintragung der Zweig-niederlassung von Amtswegen dem Registergericht der Hauptniederlassung mitzutheilenund hier zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn die Zweigniederlassung aufgehoben wird(vergl. Anm. 5 zu § 13).
7. Der Inhalt der Publikation ist im Abs. 4 erschöpfend vorgeschrieben. (Ueber die rechtliche Anm .w.Bedeutung derselben siehe oben Anm. 5.) Nach Ablauf von zwei Jahren ist der Umfang
der Publikation eingeschränkt, wie Abs. 4 vorschreibt.
Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 33