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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
608
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Aktiengesellschaft. Z 201.

-Anm. i.

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Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregistereines Gerichts, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung besitzt, ist durchsämmtliche Mitglieder des Vorstandes zu bewirken.

Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in Urschrift oder in öffentlichbeglaubigter Abschrift beizufügen; die Vorschriften des ß sftö Abs. 2, Z findenkeine Anwendung.

Die Eintragung hat die im ß sftS bezeichneten Angaben zu enthalten.

In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemachtwird, sind außer dem Inhalte der Eintragung auch die sonstigen im ß s32Abs. 2, S und in den ßA. s3Z, s35 bezeichneten Festsetzungen aufzunehmen.Erfolgt die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre, nachdem die Ge-sellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes eingetragen worden ist, so sind alleim ß bezeichneten Angaben zu veröffentlichen; in diesem Falle ist der An-meldung ein Exemplar der für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichenBekanntmachung beizufügen.

Befindet sich der Sitz der Gesellschaft im Auslande, so ist das Bestehender Aktiengesellschaft als solcher und, sofern der Gegenstand des Unternehmensoder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inlands der staatlichen Genehmigungbedarf, auch diese mit der Anmeldung nachzuweisen. Die Angaben, derenöffentliche Bekanntmachung nach Abs. H zu erfolgen hat, sind in die Anmeldungaufzunehmen.

Der vorliegende Paragraph behandelt die Eintragung der Zweigniederlassung.

I. Die Zweigniederlassung einer inländischen Aktiengesellschaft.

1. Vorbemerkungen.

s.) Ueber den Begriff der Zweigniederlassung siehe Anm. 3 zu Z 13. Bei der Wien-gesellschaft modifizirt sich der Begriff der Zweigniederlassung dadurch, daß die Aktien-gesellschaft frei bestimmen kann, wo sie ihren Sitz haben soll. Sie kann daher auchfrei bestimmen, welchen von mehreren Betrieben sie als Haupt-- und welchen sie alsZweigniederlassung anmelden will. Der Registerrichter hat hier nicht nachzuprüfen(Johow 13 S. 42; Pinner S. 68).b) Die Errichtung der Zweigniederlassung ist ein reiner Verwaltungsakt. Wenn daher dieStatuten nichts Anderes bestimmen, so erfordert sie keine Statutenänderung (R.O.H. 22S. 282; Ring Anm. 6 zu Art. 212). Oft wird es aber angezeigt sein, die General-versammlung zu befragen (Z 253 Abs. 2).v) Die Zweigniederlassung wird nicht erst existent durch die Eintragung. Anders als beider Hauptniederlassung. Diese d. h. die Aktiengesellschaft wird erst durch die Ein-tragung existent. Die Zweigniederlassung dagegen besteht von dem Augenblicke an, wodie Aktiengesellschaft an dem betreffenden Orte ein Geschäft betreibt. Betreibt sie dasGeschäft an einem anderen Orte in demselben Gerichtsbezirk, so wird dies zwar eben-falls eingetragen, aber nur beim Hauptregister gemäß § 29. Betreibt aber die Aktien-gesellschaft an einem anderen Orte als an ihrem statutarischen Sitze und zwar in einemanderen Gerichtsbezirk ein Geschäft, so wird die Eintragung nothwendignach der allgemeinen Vorschrift des Z 13 und wird erzwungen nach Maß-gabe des ß 14.