Aktiengesellschaft. Z 233. gg?
vorgesehene Frist von zwei Wochen wird hier nicht strikt gelten können, aber einenAnhaltspunkt bieten. Den in mäßiger Frist erfolgenden Eintritt der Aktiengesell-schaft wird sich aber der Gegenkontrahent gefallen lassen müssen. Er erfolgt durchGenehmigung des Geschäfts nach Z 184 B.G.B. Denn das Geschäft ist zwarfälschlich im Namen der Gesellschaft, jedenfalls aber im Interesse der Gesellschaftgeschlossen, und man wird den in Frage stehenden Verhältnissen nur dann gerecht,wenn man annimmt, daß die Aktiengesellschaft dem Gegenkontrahenten gegenüberberechtigt ist, durch Genehmigung des in ihrem Interesse geschlossenen GeschäftsRechte und Verpflichtungen zu übernehmen. Erfolgt aber diese Genehmigung, sofällt die Haftung der PseudoVertreter fort. Die Genehmigung erfolgt formlos(§ 182 B.G.B.).
ö) Die Gesammtschuldnerschaft richtet sich nach den ZZ 121 ffg. B.G.B. Anm. ?!.o) Die Rcchtswirkung der Eintragung. Sie bewirkt die Entstehung der Gesellschaft und Anm. s.zwar ausgestattet und belastet mit denjenigen Rechten und Pflichten, welche die Gründerals offizielle Organe der werdenden Aktiengesellschaft im Bereiche ihrer Zuständigkeit(vergl. Anm. 2) für die Gesellschaft begründet haben. Wir erblicken darin mit Ringund Behrend nicht eine Succession; auch nicht einen Rechtserwerb durch oontraotus inkavorem tsrtii, sondern den Abschluß eines eigenartigen Werdeprozesses, durch welchendie Aktiengesellschaft mit denjenigen Rechten und Pflichten geboren wird, die währendder Entstehung zulässiger Weise für sie konstituirt sind (R.G. 24 S. 23; Ring Anm. 1zu Art. 211; Behrend ß 114; Gierke , Deutsches Privatrecht S. 487 Anm. 23).
Die Eintragung hat nur dann diese Wirkung, wenn sie den wesentlichen Vor-schriften des Z 138 entspricht (siehe die Erläuterung zu diesem). — Welche Rechtsfolgenes hat, wenn die Gesellschaft eingetragen ist, aber der Gesellschaftsvertrag an wesent-lichen Mängeln leidet, darüber siehe ZZ 309 und 313.
2. Die Ucbcrtragung der Antheilsrcchte vor der Eintragung ist das zweite rechtliche Ereigniß, Anm. s.welches im vorliegenden Paragraphen für unwirksam erklärt ist. Es ist aber ausdrücklichhervorgehoben, daß die Uebertragnng nur gegenüber der Gesellschaft unwirksam ist. Allein
die Unwirksamkeit gegenüber der Gesellschaft bedeutet die Unwirksamkeit überhaupt, dieAktie einer noch nicht eingetragenen Gesellschaft ist, wie die Denkschrift S. 128 sagt, „kein zurVeräußerung geeigneter Gegenstand". Mit Unrecht will Makower S. 421 die Ver-äußerung intsr xartss wirken lassen. Denn das Aktienrecht besteht ja nur in den Rechtenan die Gesellschaft. Da die Uebertragnng aber gegenüber der Gesellschaft keine Wirkunghat, so sind die Rechte an die Gesellschaft eben nicht übergegangen, die Uebertragnng istalso wirkungslos. Die Rechtslage ist eine andere, wie im Z 223 Abs. 3. Dort bei derNamensaktie ist die Uebertragnng wirksam, die Umschreibung dient nur zur Herstellungder Legitimation gegenüber der Gesellschaft, wie etwa die Präsentation der Inhaber-aktie, die Umschreibung setzt den Uebergang und seinen Nachweis sogar voraus. Hier aberist die Uebertragnng gegenüber der Gesellschaft unwirksam und damit ist sie auch intsrxartss unwirksam und nur ein xaotum äs oeäenäo ist zwischen den Parteien wirksam.Die Wirksamkeit dieses Paktum hebt die Denkschrift S. 128 hervor.
Die gleichwohl geschehene Uebertragnng wird auch dadurch nicht wirksam, daß die Anm.iv.-Gesellschaft nachträglich eingetragen wird. Lediglich der Zeichner, nicht sein Rechtsnachfolgerwird Mitglied der Gesellschaft und kann die Auslieferung der Aktie von der Gesellschaftverlangen.
Auf Universalrechtsnachfolger bezieht sich das Verbot natürlich Anm.11.nicht, ebenso ist sonstiger Uebergang von Rechtswegen gestattet (Gierke in E.6. 45 S. 488).Dagegen ist, wie die freiwillige Abtretung, so auch die Pfändung unstatthaft (HZ 851,857 C.P.O.). Wohl aber kann gepfändet werden der Anspruch des Zeichners auf Aus-händigung der Inhaberaktie.
3. Die Ausgabe von Aktien oder Jnterimsscheinen vor der Eintragung der Gesellschaft ist Anm.is-ebenfalls nichtig. Diese Vorschrift ist im Z 239 Abs. 2 wiederholt, woselbst sie von unserläutert werden wird.