Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
606
Einzelbild herunterladen
 

ggg Aktiengesellschaft. Z MV.

Gründern nicht überlassen, eine Aktiengesellschaft mit Verpflichtungen beliebiger Artund von beliebiger Tragweite zur Entstehung zu bringen. Alle Vorsorge, mitwelcher das Gesetz die Errichtung der Gesellschaft umgiebt, würde durch solche Freiheit ihrenZweck verfehlen. Im klebrigen kann daher eine solche Gesellschaft im Rechtsverkehrmit Dritten nicht thätig sein (R.G. 21 S. 2öv; 24 S. 23; 32 S. 38; Förtsch Anm. 4zu Art. 178; Ring Anm. 1 zu Art. 211), wenigstens nicht mit der Wirkung, daß dieFolgen der von der Gesellschaft gethätigten Rechtsakte auf die Gesellschaft nach ihrerEintragung übergehen (R.G. 32 S. 97).

Weiteres über die errichtete, aber noch nicht eingetragene Gesellschaft siehe Anm. 3zu Z 188.

Anm. 3. d) In den zu s, bezeichneten Grenzen kann von der errichteten Gesellschaft mit der Wirkunggehandelt werden, daß die Aktiengesellschaft mit ihrer Entstehung die hierdurch ent-standenen Rechte und Pflichten erwirbt. Niemals ' aber darf vor der Eintragung imNamen der Gesellschaft gehandelt werden, gleichgiltig, ob sich das betreffende Rechts-geschäft im Rahmen der zu a gezogenen Grenzen hält oder nicht. Im Namen derAktiengesellschaft, gleich als ob dieselbe schon bestände, darf vor ihrer Ent-stehung überhaupt nicht gehandelt werden. Sonst haften die Handelnden Persönlich undsolidarisch, und zwar auch nach Eintragung der Gesellschaft.

Anm. 4. a) Die Vorschrift bezieht sich nur ans dasHandeln imNamen derAktien-

gese lischast d. h. auf ein Handeln derart, daß darin das Vorgeben liegt, es sei dieAktiengesellschaft entstanden (Behrend Z 1V9 Anm. 4). Ist nicht Namens der Aktien-gesellschaft, als bestände sie schon, gehandelt, sondern Namens dererrichteten" Ge-sellschaft, so gehen, wenn die Rechtsakte sich in den zu s, bezeichneten Grenzen halten,die Verpflichtungen auf die Aktiengesellschaft mit ihrer Eintragung über; sonst undwenn es zur Eintragung nicht kommt, haften die Gründer für die Folgen derNamens dererrichteten" Gesellschaft gethätigten Rechtsakte solidarisch gemäß Z 427B.G.B. Ist Namens der Aktiengesellschaft als solcher vor ihrer Entstehung ge-handelt, so greift die vorliegende Vorschrift Platz. Es liegt in ihr eine Anwendungdes im Z 179 B.G.B, zum Ausdruck gebrachten Prinzips, und es ist daher Voraus-setzung, daß der Gegenkontrahent die Nichtexistenz der Gesellschaft nicht kennt (vergl..R.G. 39 S. 27; übereinstimmend Petersen u. Pechmann S. 81; Behrend s 1V9Anm. 6; wohl auch Makower S. 421; anders Ring Anm. 3 zu Art. 211s; CosackS. 616; Lehmann Aktienrecht I S. 442; Förtsch Anm. 4 zu Art. 178; RudorssS. 134). Demgemäß tritt die persönliche Haftung auch nicht ein, wenn unter demausdrücklichen Vorbehalt gehandelt wurde, daß die Gesellschaft das Rechtsgeschäftnach ihrer Eintragung genehmigen würde (R.G. 32 S. 97, 99).

Anm. 5. /?) Als handelnde Personen sind diejenigen zu betrachten, die sich als Vertreter

der Aktiengesellschaft geriren (Behrend Z 1V9 Anm. 8), dagegen nicht ohne Weiteresdiejenigen, mit deren Willen und Zustimmung gehandelt ist.

Anm. s. 7) Das durch diese Haftung entstehende Rechtsverhältniß ist im Ein-

zelnen nicht näher geregelt. Es bleibt nichts übrig, als die einzelnen Rechtsfolgenaus der Natur des Verhältnisses abzuleiten. Zunächst haften die handelnden Per-sonen, und nur sie, nicht auch die Gesellschaft, auch nachdem diese eingetragen ist,während die Folgen der gehörig und befugt für die errichtete Gesellschaft gethätigtenRechtsakte auf die Aktiengesellschaft mit ihrer Eintragung übergehen (vergl. Anm. 2n. Anm. 4). Es kann indessen nicht gemeint sein, daß der Vertrag ohne Weitereszwischen den unbefugt handelnden Vertretern der noch nicht bestehenden Ge-sellschaft und dem Gegenkontrahenten gilt. Denn diesem würde dadurch unterUmständen ein Vertrag aufgedrängt werden, den er nicht schließen wollte. Erwollte ja mit der Aktiengesellschaft kontrahiren. Vielmehr wird man nach.Analogie des Z 179 B.G.B, dem Gegenkontrahenten das Recht geben müssen,nach seiner Wahl Erfüllung oder Schadensersatz zu verlangen, wenn nicht die Ge-sellschaft in den Vertrag binnen mäßiger Frist eintritt. Die im Z 178 B.G.B.