Aktiengesellschaft. Z 2VV. 605
§ ÄVV
Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaftbesteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wird vorher im Namen derGesellschaft gehandelt, so haftet der Handelnde persönlich; handeln Mehrere,so haften sie als Gesammtschuldner.
Die Antheilsrechte können vor der Eintragung der Gesellschaft in dasHandelsregister mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft nicht übertragen,Aktien oder Interimsscheine können vorher nicht ausgegeben werden.
Der vorliegende Paragraph giebt drei Vorschriften, die nur ganz lose mit einander zu- Ein-sammenhängcn.
Sie haben nur das gemeinsam, daß sie gewisse Ereignisse, die vor der Eintragung derAktiengesellschaft sich begeben haben, für unwirksam bezw. nicht für voll wirksam erklären. Diesedrei Ereignisse sind: 1. Die Errichtung der Gesellschaft vor der Eintragung derselben, 2. dieUebertragung des Antheilsrechts vor der Eintragung der Gesellschaft, 3. die Ausgabe von Aktienund Jnterimsscheinen vor der Eintragung der Gesellschaft.
1. Die errichtete Gesellschaft vor der Eintragung hat nicht die Bedeutung, daß die Aktien- Anm. igesellschaft als solche besteht. Vielmehr besteht vor der Eintragung in das Handelsregisterdes Gescllschastssitzes die Aktiengesellschaft als solche nicht.
a) Die rechtliche Bedeutung der Gesellschaft vor der Eintragung. In Anm. 3 zu Z 188 Anm. shaben wir auseinandergesetzt, daß die Gesellschaft, die „errichtet, aber nicht Aktiengesell-schaft" ist, eine civilrechtliche Societät ist. Als solche kann sie auch im Rechtslebenauftreten, und hierdurch Verpflichtungen erzeugen, wie auch sonst Societäten, aber mitder weiteren Wirkung, daß die Ergebnisse dieser Aktion auf die Aktiengesellschaft imAugenblicke ihrer Eintragung übergehen, wenn sich diese Aktion in bestimmten Grenzenhält. Diese Grenzen sind folgende: Die Gesellschaft entsteht durch die gegenseitigeBindung mehrerer Personen, Mitglieder einer Äktiengesellschast zu werden. AlsAequivalent der angestrebten Mitgliedschaft verpflichten sie sich zu Vermögenseinlagen,welche das Stammvermögen der Aktiengesellschaft bilden sollen, die ja ohne Vermögennicht entstehen kann. Die Einlagen sind entweder Baar- oder Sacheinlagen. Die durchRechtsakte dergedachtenArt erlangten Rechte (Forderungen, Sachenrechte u. s. w.)gehen durch die Umwandlung der Sozietät in eine Aktiengesellschaft in Folge der Ein-tragung auf diese über. Ein an die errichtete Gesellschaft aufgelassenes Grundstück wirdz. B. ohne Weiteres Eigenthum der Aktiengesellschaft und es kann die Umschreibung verlangtwerden. Hiernach würde die Aktiengesellschaft zur Entstehung gelangen, lediglich ausgestattetmit denjenigen Rechten und Pflichten, welche von den Gründern und Zeichnern durchihre gegenseitigen Zusagen für die Gesellschaft begründet werden, wenn nicht das Gesetzdarüber hinaus noch gestattet hätte, daß die werdende Gesellschaft auch mit drittenPersonen Verträge schließe. Zunächst Uebernahmeverträge, d. h. Verträge, durch welchesie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke von Drittenübernimmt. Diese Uebernahmeverträge müssen nach gesetzlicher Vorschrift in den Ge-sellschaftsvertrag aufgenommen sein, also spätestens bei Errichtung der Gesellschaft fest-stehen (Z 186) und nur noch zu ihrer Ausführung können weitere Verträge mit recht-licher Wirkung gegen die Gesellschaft nach ihrer Errichtung und vor der Eintragung ge-schlossen werden (Z 195 Nr. 2). Da ferner die Gesellschaft schon im Gründungsstadiumeinen Vorstand und einen Aufsichtsrath haben muß, desgleichen unter Umständen auchRevisoren, zu ihrer Gründung auch sonstige Rechtsgeschäfte erforderlich sind (Aufträgean den Notar, Saalmiethe u. s. w.), so können auch solche Verträge, soweit sie durchdie Gründung bedingt werden, gültig für die künftige Gesellschaft geschlossen werden.
Hier aber ist die Grenze. Die Grundlagen, auf denen eine Aktiengesellschaft zurEntstehung gelangen kann, sind hiermit vom Gesetze erschöpfend normirt. Es ist den