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Aktiengesellschaft. Z§ 198 u. 199.
nisse nützlich sind. Die Interessenten kommen regelmäßig derartigen Aufforderungen nach, weilsie keine Veranlassung haben, sich gegen dieselben zu wehren, überdies der Beschwerdeweg dieEintragung mehr verzögert, als die Erfüllung des richterlichen Verlangens.
Anm. i.
Anm. 2.
Anm. 3.
Anm. 4.
H 19i>.
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht
wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung aufzunehmen:
ch die sonstigen im A s82 Abs. 2, 2 und in den ßß s82, is35,
bezeichneten Festsetzungen;
2. der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden;
2. der Name, Stand und Wohnort der Gründer und die Angabe, ob
sie die sämmtlichen Aktien übernommen haben;
ch der Name, Stand und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsraths.
Zugleich ist bekannt zu machen, daß von den mit der Anmeldung der
Gesellschaft eingereichten Schriftstücken, insbesondere von dem Prüfungsberichte
des Vorstandes, des Aufsichtsraths und der Revisoren, bei dem Gericht Einsicht
genommen werden kann. Im Falle des ß jßZ Abs. 2 ist ferner bekannt zu
machen, daß von dem Prüfungsberichte der Revisoren auch bei dem zur Ver-
tretung des lhandelsstandes berufenen Grgan Einsicht genommen werden kann.
Der vorliegende Paragraph ordnet an, was das Gericht nach der Eintragung z»pnvliciren hat.
1. Die Bedeutung der Vorschrift ist nicht die einer bloßen Ordnungsvorschrift. Vielmehrfindet auch hier Z IS Anwendung, aber nur insoweit es sich um einzutragende Thatsachenhandelt. Die Eintragung hat hier eine doppelte Bedeutung, einmal erzeugt sie das Rechts-verhältniß (die Existenz der Gesellschaft:c.), andererseits aber hat sie in Verbindung mitder Publikation die Bedeutung, daß der Dritte sie sich entgegenhalten lassen muß (vergl.Anm. 12 im Exkurse zu Z 8 und Anm. 5 zu Z 15). Die Publikation derjenigen Punktedagegen, die Z 199 Nr. 1—4 und Absatz 2 erwähnt, ist lediglich Ordnungsvorschrift.Hier kann Z 15 Anwendung nicht finden, weil er sich lediglich auf einzutragende That-sachen bezieht.
2. Die zu publicirendcn Punkte sind in dem vorliegenden Paragraphen so klar aufgezählt,daß eine Erläuterung nicht erforderlich erscheint. Zu Nr. 1 ist nur zu bemerken, daß selbst-verständlich eine nur summarische Angabe genügt, während Pinner S. 62 eine wörtlicheAngabe verlangt. In Nr. 2 ist der Betrag gemeint, zu welchem die Gesellschaft die Aktiendem ersten Zeichner überläßt, nicht der Betrag, zu welchem die Zeichner die Aktien an dieBörse bringen. Nach Nr. 3 ist zu veröffentlichen, ob die Gründer sämmtliche Aktienübernommen haben, ob also Simultangründung vorliegt, nicht aber, wie viel jeder über-nimmt; nach Nr. 4 ist zwar der erste Anfsichtsrath zu veröffentlichen, jede Aenderungwird aber nur gemäß Z 244 in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht und die Publi-kation dem Handelsgerichte eingereicht. — Die eingetragenen Daten selbst sind ihremganzen Umfange nach zu publiziren (Z 16).
Nicht vorgeschrieben ist die Publikation des Datums der Eintragung, auch werdenweder der Prüfungsbericht, noch die Namen der Revisoren veröffentlicht.
3. Die Art der Publikation ist die im Z 16 vorgesehene. Nicht etwa kommen die Vorschriftendes Statuts über die Bekanntmachungen der Gesellschaft zur Anwendung.
4. Die Einsicht in die Beilagen der Anmeldung ist zufolge Absatz 4 Jedermann zu gestatten.Das ist neu und beseitigt eine frühere Streitfrage.