Aktiengesellschaft. Z 133. ggZ
tragung genügt, welche die Identität der Gesellschaft erkennen läßt. Die Firma und dieHöhe des Grundkapitals werden genügen, und auch in diesen Punkten werden unerheblicheAbweichungen nicht zur Uugiltigkeit der Eintragung führen. Die Wcglassung der Mit-glieder des Vorstandes, die Weglassung der Modalitäten der Vertretungsbefugniß, der be-sonderen Bestimmungen über die Zeitdauer können nicht als absoluter Mangel betrachtetwerden. Die fehlende Eintragung in diesen Punkten hat andere Folgen. Ist die Eintragungder Beschränkung hinsichtlich der Zeitdauer unterblieben, so gilt die Beschränkung nicht,ebenso, wenn die besonderen Bestimmungen über die Vertretungsbefugniß fehlen; denndas Gesetz verlangt eben zur Giltigkeit dieser Punkte die Eintragung derselben. Fehltaber die Eintragung der Mitglieder des Borstandes, so hat dies nur die Bedeutung, welchesich aus Z IS ergiebt.
Der Tag der Feststellung des Gesellschaftsvcrtrages kann als wesentlicher Ein-tragungspunkt überhaupt nicht erachtet werden.
Es kann sich also nur fragen, welches die Folgen sind, wenn die Eintragung anjenen beiden wesentlichen Mängeln (Fehler der Firma und des Grundkapitals oder wesent-liche Abweichungen nach dieser Richtung) leidet. Ist der Gesellschaftsvertrag in diesenPunkten inkorrekt, so hat der Registerrichter die Eintragung von Amtslvegen zu ver-vollständigen oder zu berichtigen. Er darf die Eintragung nicht etwa, wie Pinner S. 61will, von Amtswegen nach Z 142 F.G. einfach löschen. Das darf er ja nicht einmaldann, wenn schon der Gesellschaftsvertrag jene Bestimmungen nicht enthält (Z 144 F.G. und§ 369 H.G.B.). Auf jene Berichtigung des Registers hat die Gesellschaft und jederAktionär das Recht, durch Beschwerde hinzuwirken (§ 20 F.G.). Bis zur Erwirkungdieser Berichtigung besteht die Gesellschaft nicht zu Recht. (Was das bedeutet siehe zu§ 303). Leidet schon der Gesellschaftsvertrag an jenen Mängeln, so liegt Nichtigkeit derGesellschaft vor und es greifen die 8Z 363 H.G.B, und 344 F.G. Platz (vergl. zu § 309).Wie übrigens „die Gesellschaft" eingetragen werden könnte, ohne daß die Firma eingetragenwird, ist nicht recht ersichtlich, und deshalb ist eine Eintragung, welche an diesem wesent-lichen Mangel leidet, wohl kaum möglich, dieser Fall daher wohl kaum praktisch.
Zusah 1. Die Namen der Mitglieder des ersten Aufsichtsraths werden an-Amn.gemeldet (8 195 Nr. 4) und veröffentlicht (8 139 Nr. 4), aber nicht eingetragen.
Zusah 2. Die Eintragung setzt voraus, daß die Anmeldung dem Gesetze entspricht. Ob Anm.dies der Fall, das z« prüfen, ist Aufgabe des Registerrichters. Seine Prüfung erstreckt sich aufden ganzen Gründungshergang.
Es erübrigt sich, die einzelnen Akte hier aufzuzählen. Was den Inhalt seines Prüfungs-rechtes betrifft, so ist dasselbe insofern ein formales, als er nicht die Wahrheit der ihm urkund-lich bezeugten Thatsachen , sondern nur die Giltigkeit der Erklärungen zu prüfen hat (Johow 8 S. IS).Er hat nicht zu prüfen, ob der vielleicht schon begonnene Betrieb des Unternehmens oder die Vor-bereitung zu demselben dem statutarisch angegebenen Gegenstande desselben entsprechen, ob dieGründerbelohnungen vertheilt sind, ob die eingeforderten Beträge wirklich gezahlt sind. An-langend insbesondere den Inhalt des Gesellschaftsvertrages, so erstrecktsich sein Prüfungsrecht zunächstauf den absolut nothwendigen und den relativ nothwendigen Inhalt desselben. Dieser muß klarund unzweideutig festgesetzt sein. Was den sonstigen Inhalt der Statuten betrifft, so darf der-selbe gegen zwingende Gesetze nicht verstoßen, was aber nicht schon dann der Fall ist, wenn dieGeltung derselben nicht ausdrücklich vorbehalten ist. So darf der Registerrichter z. B. die Ein-tragung eines Statuts nicht deshalb ablehnen, weil es die Bestimmung enthält, daß die Generalver-sammlungsbeschlüsse für alle, auch für die abwesenden Aktionäre, bindend seien. Er darf darinnicht den Versuch erblicken, das Anfechtungsrecht der Aktionäre zu beschränken; denn der Bor-behalt der Geltung zwingender Gcsetzesvorschriften ist selbstverständlich (Kammergericht beiJohow und Küntzel S S. 31). Auch redaktionelle Aenderungen kann er in Bezug auf denfakultativen Inhalt der Statuten nicht verlangen, nur gesetzwidrigen Bestimmungen in dem er-örterten Sinne hat er entgegenzutreten (Johow und Küntzel 3 S. 13; S S. 31; 8 S. 12). DerBerliner Registerrichter verlangt allerdings, ehe er einträgt, oft Statutenbestimmungen, die vomgesetzlichen Standpunkte aus nicht wesentlich, aber doch zur Klarstellung der Gesellschaftsverhält-