Aktiengesellschaft. § 197 u. 198.
bas Stimmrecht; Abstimmung durch Bevollmächtigte ist gestattet u. s. w.; § 253: werberuft die Versammlung? § 251: Recht der Minderheit, die Berufung und Ankündigungzu verlangen, auch dieser findet entsprechend, soweit angängig, Anwendung; § 255:zweiwöchige Frist zur Berufung, vergl. Anm. 3; § 256: Ankündigung des Zweckes derVersammlung, Recht des Aktionärs auf Ertheilung von Abschriften der Antrüge; §257:Recht der Aktionäre auf besondere Mittheilung; § 253: Aktionärverzeichniß; § 259: ge-richtliche oder notarielle Beurkundung). Ferner greifen die besonderen Vorschriften überStatutenänderungen, wenn solche beschlossen werden, hier Platz (Cosack S. 609).
Ueberall natürlich mit den Modifikationen der §§ 190 u. 196 (so modificirt sichz. B. § 252 Abs. 3 durch § 196 insofern, als auch Zeichner, mit denen Rechtsgeschäfteabgeschlossen werden, im Falle des § 196 mitstimmen dürfen).
Auch die Regeln von der Anfechtung hat man hierauf anwenden wollen. So insbe-sondere Ring (Anm. 12 zu Art. 210 a) und ihm sich anschließend Behrend (§ 106 Anm. 6,Makower S. 116 und Pinner S. 60). Rings Ansicht kann nicht gebilligt werden. Nur ausdie Berufung und Beschlußfassung, also auf die Fassung der Beschlüsse, finden die Vor-schriften über die bestehende Gesellschaft Anwendung. Eine weitere analoge Anwendungüber diesen Worlaut hinaus ist nicht gestattet, da jene Vorschriften die bestehende Aktien-gesellschaft zur Voraussetzung haben. Auch entspricht es nicht dem Geiste des Gesetzesund seinem vermuthlichen Willen, daß wegen jeder geringfügigen Verletzung einer ge-setzlichen oder statutarischen Vorschrift der Errichtungsbeschluß angefochten werden undso die Frage der Errichtung in langwieriger Schwebe bleiben soll. Vielmehr ist derRegisterrichter gehalten, das Vorhandensein der gesetzlichen und statutarischen Voraus-setzungen zu prüfen. Sind sie nicht vorhanden, so hat er die Eintragung abzulehnen;trägt er aber ein, so kommt es darauf an, ob die angeblich nicht befolgten Borschriftenderart sind, daß sie die Nichtigkeit herbeiführen ooer nicht, ob sie heilbar sind oder nicht(zust. Lehmann in Jherings Jahrbüchern 33 S. 111, 115; Esser Anm. 2).
Anm. s.
Anm. e.
H IÄ8.
Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind die Firmaund der chitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe desGrundkapitals, der Tag der Feststellung des Gesellschaftsvertrags und die Mit-glieder des Borstandes anzugeben.
Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Zeit-dauer der Gesellschaft oder über die Befugniß der Mitglieder des Vorstandesoder der Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch dieseBestimmungen einzutragen.
Der vorliegende Paragraph bestimmt den Inhalt der Eintragung.
-Anm. i. 1. Das Wesentliche ist, daß nun nicht mehr der Gesellschaftsvertrag,sondern die Gesellschaft eingetragen wird.
Anm. s. 2. Unter den besonderen Bestimmungen über die Bertretungsbefugnißsind die etwaigen Abweichungen von dem Grundsatze der Gesammtvertretung nach § 232zu verstehen (Denkschrift S. 127).
Anm. s. 3. Die Bedeutung der Vorschrift liegt darin, daß sie die Aktiengesellschaft zurExistenz bringt (§ 200). Die Publikation ist dazu nicht erforderlich. Eintragung amSitze der Gesellschaft genügt.
Mnm. t. Diese Kraft hat nur diejenige Eintragung, welche der Vorschrift desvorliegenden Paragraphen entspricht. Doch ist das nur cum g-rano salis zuverstehen. Es kann unmöglich bei jeder Abweichung von der Vorschrift des vorliegendenParagraphen angenommen werden, daß die Aktiengesellschaft als nicht zur Existenz ge-langt zu betrachten sei. Vielmehr wird man annehmen müssen, daß eine solche Ein-