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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
601
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Aktiengesellschaft. ZZ 136 u. 197. 601

Für den Fall, daß bei einem Theile der Aktionäre die Voraussetzungen desZ 186 vorliegen, ist trotz dieser Mehrheit die Errichtung abgelehnt, wenn die Mehr-heit der von anderen Aktionären abgegebenen Stimmen sich gegen die Errichtungerklärt. Für qnalificirte Beschlüsse (Aenderungen in Bezug auf gewisse Statuten-bestimmungen, Sacheinlagen oder Uebernahmen u. s. w.) erweitert sich das Er-forderniß zu a zur Zustimmung aller erschienenen Aktionäre. Außerdem müssendie sonstigen Erfordernisse für Statutenänderungen vorhanden sein, wenn solchebeliebt werden (Z 137; Makower S. 414).

5. (Abs. 6.) Die Vertagung beschließt die Versammlung, der Richter spricht sie aus. Ein- Amn.ir.fache Stimmenmehrheit entscheidet, die nach Z 186 Betheiligten stimmen mit. Die neueGeneralversammlung muß so zeitig anberaumt werden, daß die im Zeichnungsscheine vor-gesehene Frist nicht verstreicht.

Zusatz. Die Rechtsfolge des in dieser Versammlung gefaßten Errichtungsbeschlnsses ist Amn.is..die Errichtung der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist errichtet, aber sie besteht noch nicht als Aktien-gesellschaft, wie Z 260 sagt. Ueber die rechtliche Bedeutung der errichteten Gesellschaft sieheAnm. 3 zu Z 188 u. Anm. 2 zu Z 200.

Soweit nicht in den ßß (90, (96 ein Anderes bestimmt ist, finden aufdie Berufung und Beschlußfassung der vor der Eintragung der Gesellschaftstattfindenden Generalversammlungen die Borschriften entsprechende Anwendung,welche für die Gesellschaft nach der Eintragung maßgebend sind.

Der Paragraph bestimmt, daß ans die Berufung und Beschlußfassung der der Eintragung Em-vorangehenden Generalversammlungen die für die eingetragenen Gesellschaften maßgebenden Vor- ^'^ungschuften Anwendung finden sollen (soweit nicht ZZ 130 u. 196 Sonderbestimmungen treffen).

1. Die Bedeutung der Bestimmung. Einer solchen bedürfte es, weil ohne sie die analoge A»m. l.Anwendung jener Vorschriften zweifelhaft gewesen wäre. Denn sie beziehen sich ihremInhalte nach nur auf die Rechtsverhältnisse einer bestehenden Aktiengesellschaft (vergl.Anm. 3 zu § 188).

Daher kommt es auch, daß die Anwendung der Vorschriften nurUnm. e.eine entsprechende sein kann und nur soweit stattfindet, als die immerhin doch vor-handene Verschiedenheit der Rechtsverhältnisse eine Abweichung nicht nothwendig bedingt.So wird z. B. die etwa angeordnete Deposition von Aktien hier cessiren müssen, da esAktien in diesem Stadium noch nicht giebt.

2. Der Inhalt der Vorschrift. Anm. s.

a) Auf die Berufung findet insbesondere die zweiwöchige Frist (vergl. Anm. 2 zu Z 136)und das Erforderniß der Publikation Anwendung. Als Tagesordnung genügt die An-gabe:Errichtung der Gesellschaft"; sollen aber Statutenänderungen beschlossen werden,so muß Z 274 Abs. 2 beobachtet werden (Pinner S. 59). Dabei ist jedoch zu bemerken,daß, wenn sämmtliche Aktionäre anwesend sind, Ladung, Publikation und Fristen über-flüssig sind (vergl. R.G. in Strafsachen 29 S. 384), und gewöhnlich wird in solcherUniversalversammlung der Verzicht auf Ladung ausgesprochen. Zu laden sind, wennetwa besondere Ladung statutarisch vorgesehen ist, die im Aktionärverzeichniß auf-geführten Aktionäre. Ans etwaige Cessionen ist dabei nicht Rücksicht zu nehmen(§ 200 Abs. 2).

Eine etwaige Hinterlegung von Aktien ist hier nicht durchführbar und fällt daherfort (vergl. oben Anm. 1).

b) Die Beschlußfassung anlangend, so finden sowohl die gesetzlichen, als die statn Anm, «.tarischen Vorschriften Anwendung, welche für die bestehende Gesellschaft maßgebend sind(Johow 4 S. 30; Makower S. 416). Zu den gesetzlichen Borschriften gehören in erster

Linie die ZZ 251253 (Z 251: einfache Stimmenmehrheit; Z 252: jede Aktie gewährt