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Aktiengesellschaft. Z 196.
- Zuständig ist das nach Z195 bezeichnete Gericht, also das Gericht, welches an demstatutarischen Gesellschaftssitze fungirt und zwar nach Z 125 F.G. das betreffendeAmtsgericht.
Die Verhandlung ist nicht öffentlich (Ring Anm. 4 zu Art. 219 a). Ein beider Gründung irgendwie betheiligter Richter ist ausgeschlossen (§ 6 F.G.).
Anm. e. 3. (Abs. 3.) Pflichten und Rechte der Gesellschaftsorgane in der Generalversammlung.
a) Die Pflichten dieser Organe bestehen in der Erklärung über die Ergebnisse ihrerPrüfung. Auf diese Erklärung kann die Versammlung nur einstimmig verzichten (RudorffS. 159). Sie ist abzugeben von den beiden Organen als solchen, also nicht noth-wendig von allen Mitgliedern, wohl aber mindestens von je einem Mitgliede einesjeden Organs. Wer abweichender Meinung ist, muß dieselbe ebenfalls kundgeben, sonsthaftet er für die im gemeinsamen Namen abgegebenen Erklärungen. Ein Bericht derRevisoren ist nicht geboten, aber statthaft (Ring Anm. 5 zu Art. 219a; Kayser Anm. 11zu Art. 219 a).
Anm. 7. b) Die Rechte dieser Organe bestehen in der weitgehenden Befugniß, die Unterschriftder Anmeldung bis zur Beschlußfassung auf Grund freier Entschließung, ohne Angabevon Gründen und auch ohne Vorhandensein von triftigen Gründen, zurückzuziehen.Geschieht dies, so ist die Generalversammlung gegenstandslos und aufzulösen. Die An-sehung einer neuen Generalversammlung auf Grund einer neuen Anmeldung ist nichtausgeschlossen, wenn nur die im Zeichnungsscheine vorgesehene Frist nicht abgelaufenist. Sonst muß von Neuem gezeichnet werden. (Ring Anm. 5 zu Art. 219 a.) EinRecht der Gründer, die Unterzeichnung der Anmeldung zurückzuziehen, ist nicht an-erkannt.
Anm. s. 4. (Abs. 4 n. 5.) Die Modalitäten der Abstimmung.
a) Stimmberechtigt sind alle Zeichner, auch die Gründer, auch die Sacheinleger, auch die-jenigen Zeichner, mit welchen ein Uebernahmevertrag geschlossen ist, nur daß, wenndie Voraussetzungen des Z 186 bei einem Zeichner vorliegen, der Abstimmungsmodusin gewisser Hinsicht ein erschwerter ist (darüber unten Anm. 19). Was die Rechts-nachfolger betrifft, so können Singularnachfolger hier nicht in Betracht kommen (Z 299Abs. 2). Universalrechtsnachfolger sind nach Maßgabe des Z 225 theilnahmeberechtigt(Denkschrift S. 127). Dies auch dann, wenn es sich um Erben eines Gründers handelt.Denn mit der Anmeldung des Gesellschaftsvertrages haben die Gründer ihre offiziellenFunktionen erfüllt, sie kommen nunmehr nur noch als Aktionäranwärter in Betracht.(Darüber, ob, wenn ein Gründer nach der Anmeldung stirbt, die Gesellschaft überhauptnoch eingetragen werden kann, siehe Anm. 4 zu Z 195). Vorstands- und Aufsichtsraths-mitglieder sind als solche am Mitstimmen nicht verhindert (Ring Anm. 19 zu Art. 219a).Eine statutarisch angeordnete Aktiendeposition als Vorbedingung desStimmrechts cessirt hier. (Vergl. Anm. 2 zu Z 197).
Anm. s. b) Es besteht absolute Freiheit der Abstimmung. Weder die Zeichner, noch dieGründer sind behindert, nach ihrer Willkür für oder gegen die Errichtung der Gesell-schaft zu stimmen. Aber andererseits sind sie durch die Zeichnung bezw. durch die An-meldung des Gesellschaftsvertrages insofern gebunden, als sie verpflichtet sind, an der Ge-sellschaft Theil zu nehmen, wenn die Errichtung per majora auch gegen ihre Stimmenbeschlossen wird.
Anm.w. °) Die erforderlichen Majoritäten sind:
a) absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen, nach Aktienbeträgen (Ring Anm. ?zu Art. 219 a).
F) V« aller Aktionäre, auch der nicht erschienenen, nach Kopfzahl. Erben eines in-zwischen verstorbenen Zeichners gelten dabei als eine Person, eine o. H.G. gilt alseine Person.
?) '/« des Grundkapitals, selbstverständlich des nominellen; vom eingezahlten ist nichtdie Rede, sondern vom gesammten Grundkapital.