Aktiengesellschaft. Z 196.
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sollen. Dasselbe gilt, wenn die Dauer der Gesellschaft über die im Gesellschafts-vertrage bestimmte Zeit verlängert oder die im Gesellschaftsvertrage für Beschlüsseder Generalversammlung vorgesehenen erschwerenden Erfordernisse beseitigtwerden sollen.
Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktionären miteinfacher Stimmenmehrheit verlangt wird.
Der Paragraph bestimmt die Nothwendigkeit nnd die Modalitäten der bei der Successiv-griindmig erforderlichen Errichtnngsversammlmig oder konstituircndcn Generalversammlung. Die
Materie wird in 6 Absätzen wie folgt abgehandelt:
1. Die Berufung der Generalversammlung (Abs. 1).
2. Die Leitung der Versammlung (Abs. 2).
3. Pflichten und Rechte der Gesellschaftsorgane in der Generalversamm-lung (Abs. 3).
4. Modalitäten der Abstimmung (Abs. 4 u. 5).
5. Vertagungsmöglichkeit (Abs. 6).
1. (Abs. 1.) Die Berufung der Generalversammlung.
a) Dem Akte der Einberufung geht, wie immer den Akten des Gerichts, eineAmn. i.Prüfung seiner Voraussetzungen voran. Der Negisterrichter hat die Pflicht, die An-meldung und ihre Unterlagen auf ihre gesetzlichen Erfordernisse zu prüfen und kannund darf die Errichtnngsversammlung erst einberufen, wenn jene Erfordernisse inOrdnung sind. Eine vielleicht nutzlose Generalversammlung ohne Vorhandensein derVoraussetzungen einzuberufen, dazu hat er keine Veranlassung. Auch ist die Errichtungs-versammlung nicht für seine Prüfungsthätigkeit, sondern zur Verhandlung und Be-schlußfassung der Interessenten bestimmt. (Uebereinstimmend Petersen und PechmannS. 367; im Wesentlichen zustimmend auch Makower S. 412; anders Ring Anm. 3 zuArt. 210a; Pinner S. 58; Förtsch Anm. 3 zu Art. 210a; O.L.G. Dresden in K.2.35 S. 240.)
k) Auf die Einberufung finden die Formen und Fristen der ordeutlicheuAnm. s.Generalversammlung Anwendung, wie das Z 137 vorschreibt. Darausfolgt einmal die Nothwendigkeit der zweiwöchigen Frist (abweichend besonders RingAnm. 2 zu Art. 210 a) und ferner das Erforderniß der Publikation in Gemäßheitdes Gesellschaftsstatuts als Minimum und Maximum. (Abweichend VöldeMdorff, derbesondere Zustellung an jeden Aktionär verlangt; übereinstimmend Ring Anm. 2 zuArt. 210 a).
Die Zeit der Berufung. Hierüber ist im Gesetze nichts gesagt. Früher Anm. 3.hieß es im Art. 210a, die Berufung müsse „ohne Verzug" erfolgen. Eine sachlicheAenderung liegt in dieser Weglassung nicht.
2. (Abs. 2.) Die Leitung der Versammlung. Sie erfolgt durch den Richter. Seiner Stellung Anm. 4.und Aufgabe gemäß hat er nicht die Wahrheit der ihm erklärten Thatsachen zu erforschen
und etwa durch Beweiserhebung festzustellen, sondern nur auf die Abgabe der gesetzlichenErklärungen hinzuwirken. Es soll, wie der K.B. z. Akt.Ges. v. 1884 S. 10 hervorhebt, denZeichnern das schriftliche Material zum Bewußtsein gebracht werden. Wenn der K.B.a. a. O. weiter sagt, daß auch etwaige Anstände noch beseitigt werden sollen, so ist diesinsofern richtig, als Anstände, die sich noch beseitigen lassen, jetzt noch erörtert und be-seitigt werden können. Aber es ist daraus nicht der weitere Schluß gerechtfertigt, als seidie Versammlung der einzige Ort zur Hebung von Anstünden und der Registerrichternicht befugt, Anstände vorher nach Anmeldung des Gesellschaftsvertrages zu rügen undauf Beseitigung derselben vor Anberaumung der Generalversammlung hinzuwirken (vergl.oben Anm. 1).
Für die Beurkundung gilt gemäß § 179 der Z 259 mit der Modifikation, daß Anm. ».gerichtliche Beurkundung erforderlich ist.