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Aktiengesellschaft. ZK 195 u. 196.
1. Bsi Simultangründung können die Gründer gegen einander und gegen die Mit-glieder des Borstandes und des Aufsichtsraths auf Anmeldung klagen: die Gründer gegeneinander, weil sie sich durch die Uebernahmeverhandlung gegenseitig definitiv gebundenhaben (vergl. Anm. 3 zu Z 188), gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts-raths, weil diese durch die Annahme ihrer Ernennung sich verpflichtet haben, bei derAnmeldung mitzuwirken. Allen Anmeldungspflichtigen aber ist der Einwand gestattet, daßder Hergang der Gründung Unregelmäßigkeiten aufweist, welche civilrechtliche oder garstrafrechtliche Gefahren für sie involviren.
Anm.is. 2. Bei der Successivgründung können die Zeichner gegen den Borstand und Aufsichts-rath nicht klagen, weil diese ihre Unterschrift sogar noch bis zum Schlüsse der Errichtungs-vcrsammlung zurückziehen können (Z 196 Abs. 3). Aber auch gegen die Gründer könnensie nicht klagen, weil erst in der Anmeldung die definitive Acceptation der Zeichnungs-erklärungen liegt (Anm. 21 zu Z 189). Petersen und Pechmanns Hinweis darauf, daß jaschon vorher eine Generalversammlung zur Wahl des Aufsichtsraths stattfindet, steht demnicht entgegen. Denn nichts zwingt zu der Annahme, daß in der Einladung zu einersolchen Generalversammlung eine definitive Acceptation der eingeladenen Zeichner als künftigeGesellschafter liegt: vielmehr können dieselben ebensowohl als die in Aussicht genommenenZeichner betrachtet werden. (Auch die Thatsache der eingezahlten Einlage, auf welcheFörtsch Anm. 2 zu Art. 216 hinweist, steht unserem Standpunkte nicht entgegen, dennauch diese kann als vorläufige, bedingte betrachtet werden.) Verbleibt es bei dieser Listebei der Anmeldung des Gesellschaftsvertrages, so sind die bei jener Einladung in Aussichtgenommenen Zeichner nunmehr definitiv acceptirt; erfährt jene Liste eine Aenderung, sobleibt nichts übrig, als eine neue Generalversammlung zur Wahl des Aufsichtsraths ein-zuberufen.
Anm.W. Zusatz 2. Die Stellung des Registerrichters zur Anmeldung. Siehe hierüber Zusatz 2 zus 193.
K 1VK.
Haben die Gründer nicht alle Aktien übernommen, so beruft das im ß (92bezeichnete Gericht eine Generalversammlung der in dem Verzeichniß auf-geführten Aktionäre zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft.Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt.Der Vorstand und der Aufsichtsrath haben sich über die Ergebnisse derihnen in Ansehung der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund derim ß (92 Abs. 2 bezeichneten Berichte und ihrer urkundlichen Grundlagen zuerklären. Jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths kann biszur Beschlußfassung die Unterzeichnung der Anmeldung zurückziehen.
Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestensein Viertheil aller in dem Verzeichniß aufgeführten Aktionäre umfassen; derBetrag ihrer Antheile muß mindestens ein Viertheil des gesammten Grund-kapitals darstellen. Auch wenn diese Mehrheit erreicht wird, gilt die Errichtungals abgelehnt, sofern hinsichtlich eines Theiles der Aktionäre die Voraussetzungendes ß (36 vorliegen und sich die Mehrheit der von anderen Aktionären ab-gegebenen Stimmen gegen die Errichtung erklärt.
Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich, wenn die imß. (82 Abs. 2 Nr. ( bis H, im ß (32, im ß (3H Abs. 2 sowie die imß (35 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags abgeändert oder dieim ß (36 vorgesehenen Festsetzungen zu Lasten der Gesellschaft erweitert werden