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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Aktiengesellschaft. Z 195. 597

nicht gesagt sein soll, daß hierdurch eine sonst nicht bestehende Pflicht zur An-nahme von solchen Scheinen begründet werde (K.B. z. Akt.Ges. v. 1884 S. 19).Auf jeden Aktienbetrag muß der Betrag eingezahlt sein; ein Herüberziehender von Einem gezahlten Beträge auf die Eiulagepflicht des Andern ist nicht zu-lässig, selbst wenn die Gesammtsumme der Einzahlungen die eingeforderten Be-träge repräsentiren sollte (R.G. in Strafsachen 26 S. 66); andererseits ist nichtnothwendig, daß der Zeichner selbst den Betrag einzahlt, es kann auch einAnderer für ihn gezahlt haben (Ring Anm. 13 zu Art. 219; Wehrend Z 192 Anm. 5;R.G. in Strafsachen 39 S. 318).

/?) Im Besitze des Vorstandes müssen die Baareinlagen sein. Dieses Er-Anm.i4.forderniß tritt zu dem eben behandelten hinzu. Es genügt nicht, daß das Geldbaar eingezahlt worden ist, es muß auch zur Zeit der Anmeldung der Gesellschaftim Besitze des Vorstandes sein. Der Besitz braucht allerdings kein unmittelbarerzu sein, auch mittelbarer Besitz genügt (ßZ 854, 868 B.G.B.), aber mindestensmittelbarer Besitz muß vorhanden sein. Hiernach ist es zwar genügend, wenn dasGeld einem Bankier zur Verwahrung übergeben, bei ihm hinterlegt worden ist(vergl. K.B. zum Aktiengesetz von 1884 S. 19; auch Bolze 9 Nr. 481). Aber esmuß ein reguläres Depositum sein. Dagegen genügt es nicht, daß das Geld zurfreien Verfügung des Vorstandes steht, sodaß also bei einer Hingabe des Geldeszum irregulären Depositum das Erfordernis; des Besitzes nicht mehr vorliegt(Makower S. 419; Rudorsf S. 147). Noch weniger ist das Erfordernis; vorhanden,wenn das Geld umgesetzt ist, und mag es auch noch so sicher (z. B. in Hypothekenoder Werthpapieren) angelegt sein. Und noch viel weniger ist das Erfordernißvorhanden, wenn für das Geld sonstige Ausgaben gemacht sind, mögen auch dafürgleichwerthige Objekte angeschafft und günstige Erwerbungen für die Gesellschaftgemacht sein (R.G. in Strafsachen 24 S. 286; vergl. R.G. 36 S. 112). DasGesetz will eben in diesem Stadium von solchen Experimenten nichts wissen, sondernverlangt einfach den intakten Besitz des Geldes,z-) All das bezieht sich nicht auf Sacheinlagen. Eine Bestimmung dahin,Anm.is.daß auch die Sacheinlagen vor der Gesellschaftserrichtung dem Vorstande über-geben sein müßten, trifft das Gesetz nicht (Ring Anm. 15 zu Art. 219; MakowerS. 495 u. 498). Gleichwohl behauptet Wehrend (Z 117 Anm. 12 zu Art. 219),daß Sacheinlagen noch vor der Anmeldung zum Handelsregister voll geleistetwerden müssen, es sei dies eine Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft.

Ebenso Cosack Z117. Diese Ansicht entbehrt der gesetzlichen Stütze.Z Soweit daherSacheinlagen stattfinden, braucht eine Erklärung über die Uebergabe nicht zu erfolgenund es ist nicht ausgeschlossen, daß eine A.G. in der Weise gegründet wird, daß nurSacheinlagen stattfinden. Der vorliegende Paragraph schreibt nichtetwa vor, daß mindestens der vierte Theil jeder Aktie oder desAktienkapitals baar eingezahlt oder sofort geleistet werden muß.

4. (Abs. 4.) Die Zeichnung der Namensunterschrift durch die Mitglieder des Vorstandes. Anm. is.Außerdem haben sie aber, wie hinzugefügt werden muß, die Firma anzumelden. Das

folgt aus § 29. Es ist nicht anzunehmen, daß hier davon abgesehen werden sollte.

5. (Abs. 5.) Aufbewahrung der Anlagen der Anmeldung bei Gericht. Die Urschriften werden Anm.i?.eingereicht, müssen aber nicht nothwendig aufbewahrt werden. Mindestens aber müssenbeglaubigte Abschriften daselbst aufbewahrt werden, sei es, daß sie von den Interessentenüberreicht oder vom Gericht auf Kosten derselben gefertigt werden.

Zusatz 1. Die civilrechtliche Pflicht zur Anmeldung. Hier muß unterschieden werden: Amn .is.

i) Unzutreffend sagt Lehmann, Aktienrecht I S. 369, daß hier eine analoge Bestimmungdeshalb unterblieben sei, weil hier das Eigenthum sofort auf die Gesellschaft übergehe. Alsoohne Auflassung und ohne Uebergabe? Das ist nicht richtig. Nur das dererrichteten" Gesell-schaft zu Eigenthum übertragene Vermögensstück wird durch die Eintragung ohne WeiteresEigenthum der Gesellschaft (vergl. Anm. 2 zu Z 299).