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Aktiengesellschaft. Z 135.
werden (Motive zum Aktiengesetz von 1881 I S. 168). Auch erwachsen ja noch nachträg-lich (durch die Eintragung) Kosten, die im Voraus nicht genau zu berechnen sind.
Anm. s. Zu Ziffer 3. Dies ist nur im Falle der Successivgründung beizulegen. Das
Aktionärverzeichniß ist nach dem neuen H.G.B, nur zu unterschreiben, nicht auch zu be-glaubigen.
Anm. s. Zu Ziffer 4. Nur die Urkunden über die Bestellung sind nothwendig, die An-
nahme der Wahl braucht nicht besonders beurkundet zu werden, da sie in der Mitwirkungbei der Anmeldung liegt.
Anm .io. Zu Ziffer 5. Die urkundlichen Grundlagen der Berichte sind etwaige Gutachten
oder sonstige Bescheinigungen, welche die Betheiligten zur Begründung ihres Berichts bei-gefügt haben.
Anm. ii. ZuZiffer 6. Die Genehmigungsurkunde, wenn der Gegenstand des Unternehmens
staatlicher Genehmigung bedarf.^)
In Uebereinstimmung mit den Motiven zum Aktiengesetz von 1884 (II S. 117)und gegen Ring (Anm. 10 zu Art. 210) ist anzunehmen, daß der Registerrichter keineEntscheidung darüber hat, ob das Unternehmen konzessionspflichtig war. Er kann viel-mehr nur eine Bescheinigung darüber fordern, daß die Konzession von der Verwaltungs-behörde ertheilt, oder nach Ansicht derselben eine Konzession nicht erforderlich ist (zu-stimmend Neukamp S. 15; Makower S. 406; Lehmann I S. 302 Anm. 4; EsserAnm. 4; Rudorsf S. 147; Förtsch Anm. 11 zu Art. 176). — Die Vorschrift bezieht sichnicht auf Fälle, in denen es sich nur um die Genehmigung einzelner Anlagen ausGründen sicherheits- bezw. gesundheitspolizeilicher Natur handelt, sondern nur auf Fälle,wo das ganze Unternehmen der staatlichen Genehmigung bedarf. Es war z. B. die Bei-bringung der Konzessionsurkunde nicht nöthig, als eine Aktiengesellschaft sich bildete „zurFertigstellung von Waaren, zum Bleichen, Färben, Bedrucken und Appretiren derselben!',obwohl die Ausführung dieses Zweckes Anlagen erheischte, welche der staatlichen Ge-nehmigung bedurften. Dagegen muß die Genehmigungsurkunde beigebracht werden beiUnternehmungen, die den Betrieb von Eisenbahnen, die Emission von Banknoten, dieAusgabe von Jnhaberpapieren, die Auswanderungsvermittelung, das Versicherungsgeschäftzum Gegenstande haben (L.G. Berlin II bei Holdheim 6 S. 219). Die Frage der Kon-zessionspflichtigkeit tritt auch hervor bei Beschränkungen der Gewerbeordnung in Bezugauf Gastwirthschaften, Schauspielunternehmungen und Heilanstalten. Hier führt Ring(Anm. 12 zu Art. 210) gegen das preußische Oberverwaltungsgericht (Entscheidungen 9S. 287) überzeugend aus, daß solche Konzessionen auch Aktiengesellschaften und Kommandit-gesellschaften auf Aktien ertheilt werden können (vergl. auch Behrend Z 103 Anm. 3).
Anm.is. 2. (Abs. 3.) Der Inhalt der Anmeldung selbst. Sie muß enthalten:
a) Die Angabe, zu welchem Kurse die Aktien ausgegeben werden.
b) Soweit Baareinlagen gemacht werden sollen (aber auch nur, soweit Bar-einlagen gemacht werden sollen; bei Jllationen fällt diese Vorschrift weg; vergl.Anm. 15),ist noch eine andere Erklärung in der Anmeldung erforderlich, näm-lich die Erklärung, daß der eingeforderte Betrag, mindestens aber der vierte Theildes Nennbetrages und das Agio baar eingezahlt und im Besitz des Vorstandes ist.
Anm. iz. «) Baar eingezahlt. Zahlung durch Wechsel genügt nicht (R.G. in Strafsachen 26
S. 66; (unter welchen Umständen dies eine Sacheinlage ist, darüber siehe Anm. 5zu Z 186); Gutschrift bei einem Bankier genügt nicht, es muß wirklich eingezahltwerden (R.G. in Strafsachen 24 S. 9), noch weniger darf eine Scheinzahlnng vor-liegen (R.G. in Strafsachen 24 S. 286), es muß wirkliche und ernstliche Eigenthums-übertragung beabsichtigt sein (R.G. in Strafsachen 30 S. 318). Zahlung in Reichs-kasjenscheinen oder Scheinen von Notenbanken soll dabei genügend sein, womit aber
') Erst wenn die Genehmigungsurkunde beigebracht ist, wird das Registergericht mit derSache befaßt. Eine Entscheidung im Voraus, daß nach Beibringung der Genehmigungsurkundeder Eintragung Bedenken nicht entgegenstehen, kann nicht verlangt werden (Johow 11 S. 23).