Aktiengesellschaft. Z 19S. 595
Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen. Als Baarzahlung gilt nur dieZahlung in deutschem Gelde, in Reichskassenscheinen sowie in gesetzlich zu-gelassenen Noten deutscher Banken.
Die Mitglieder des Borstandes haben ihre Namensunterschrift zur Auf-bewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht inUrschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmeldung des Gescllschaftsvcrtragcs an und cnt- Ein-halt die Modalitäten der Anmeldung. leitung:
1. (Abs. 1.) Gegenstand der Anmeldung, Ort der Anmeldung, die anmcldungSpflichtigcn Amn. 1.Personen.
a) Gegenstand der Anmeldung ist die Gesellschaft, nicht mehr, wie früher nach Art. 210,der Gesellschaftsvertrag. Demgemäß ist es auch die Gesellschaft, die eingetragenwird, nicht der Gesellschaftsvertrag (Z 198).
(Uebrigens ist außerdem noch anzumelden der Ort der Handelsniederlassung,wenn er sich mit dem Sitze der Gesellschaft nicht deckt; vergl. Anm. 9 zu Z 33).
b) Der Ort der Anmeldung ist das Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz Anm. s.hat, richtiger ihren Sitz haben soll (vergl. Anm. 9 zu Z 182).
e) Die anmelduugspflichtigen Personen sind sämmtliche Gründer, sämmtliche Mitglieder Anm. 3.des Vorstandes und sämmtliche Mitglieder des Aufsichtsraths, nicht etwa die Gesell-scbaftsorgane als solche. Stirbt ein Gründer vor der Anmeldung, so muß die Grün-dung noch einmal erfolgen; stirbt ein Gründer nach der Anmeldung, so kann unterUmständen die errichtete Gesellschaft fortbestehen (Z 736 B.G.B.) und kann dann, aberauch nur dann eingetragen werden. — Vertretung ist hierbei nur insofern zulässig, alsdie Gründer sich vertreten lassen können (vergl. Anm. 4 zu Z 182). Die übrigen Per-sonen aber können sich nicht vertreten lassen. Makower S. 469 leugnet ohne Grundjede Vertretungsmöglichkeit bei dieser Anmeldung.
Die Anmeldungspflicht bedeutet aber nicht etwa, daß das Ge-Anm. 4.richt die Eintragung erzwingen kann. Der Staat hat vielmehr kein Interessedaran, daß in der Bildung begriffene Gesellschaften zur Existenz gelangen. Deshalbschließt Z 319 den Anmeldungszwang ausdrücklich aus. Bei offenen Handelsgesell-schaften liegt die Sache anders, da sie schon vor der Eintragung bestehen, wenn sieihre Geschäfte vorher beginnen. Hier aber hat die Eintragung rechtsbegründende Kraft(Z 260). Die Vorschrift, daß der Gesellschaftsvertrag eingetragen werden müsse, be-deutet nur die Umkehrnng des Z 200. Die Eintragung muß erfolgen, wenn die Aktien-gesellschaft zur rechtlichen Existenz gelangen soll. — Betreibt die nach § 200 errichtete,aber noch nicht eingetragene Gesellschaft ein Handelsgewerbe, so kann nach HZ 1, 2, 29allerdings die Eintragung als 0. H.G. oder Kommanditgesellschaft erzwungen werden(nicht als juristische Person nach Z 33, denn das ist sie keineswegs — dies gegenMakower S. 404).
lieber die andere Frage, ob und gegen wen eine civilrechtlichePflicht zur Anmeldung besteht, siehe unten Anm. 18 u. 19.
Ä) Ueber die Form der Anmeldung und der Bevollmächtigung, soweit sie zulässig, verhält Anm. 5.
sich Z 12.
2. (Abs. 2.) Die Beilagen der Anmeldung. Zur Erläuterung ist hier zu bemerken: Anm. e.
Zu Ziffer 1. Daß diese Verhandlungen einzureichen sind, war früher als selbst-verständlich gar nicht erwähnt.
Zu Ziffer 2. Die Einbringungs- und Uebernahmeverträge müssen also schriftlich Anm. 7.geschloffen werden, da sie ja einzureichen sind. Der Gründungsaufwand ist zwar zu be-rechnen, aber nicht zu belegen, und auch die Berechnung braucht sich nicht ins kleinsteDetail zu erstrecken, so z. B. braucht bei Porti nicht jeder abgesandte Brief verzeichnet zu