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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
594
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594 Aktiengesellschaft. W 194 u. 190.

wenn wir früher annahmen, daß auch in letzterem Falle die Rückforderungsklage stattfände(Supplement S. 99). Zahlungspflichtig ist die Gesellschaft, wenn diese zuStande kommt. Die Vergütung gehört zu dem Gründungsaufwand (anders MakowerS. 493). Haben die Gründer den Gründungsaufwand übernommen, so haben sie der Ge-sellschaft gegenüber die Verpflichtung, diese von der Entschädigungsverbindlichkeit zu be-freien. Haben die Gründer mit den Revisoren vereinbart, daß sie und nicht die Gesell-schaft die Vergütung zahlen soll, so ist diese Vereinbarung nicht nichtig, denn nur wegender Höhe ist die Festsetzung durch die Behörde Anspruchsbedingung. Die Zulässigkeit solcherVereinbarungen zu verneinen, dazu liegt kein Grund vor. Kommt die Aktiengesellschaft nichtzu Stande, so haben diejenigen Personen die Kosten zu tragen, welche die Revisoren be-auftragt haben; ist dies von den Vertretern dererrichteten" Gesellschaft geschehen, sohaften in solchem Falle die sämmtlichen Gründer (vergl. Anm. 4 zu Z 299).

H 1V5.

Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren 5itz hat,von sämmtlichen Gründern und Mitgliedern des Borstandes und des Aufsichts-raths zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Der Anmeldung sind beizufügen:

(. der Gesellschaftsvertrag und die im ß (32 Abs. ( und im ß (83

Abs. 2 bezeichneten Verhandlungen;

2. im Falle des ß (36 die Verträge, welche den dort bezeichneten Fest-setzungen zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen sind,die im ß (ft( vorgesehene Erklärung und eine Berechnung des derGesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwandes, in der die Ver-gütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln auf-zuführen sind;

2. wenn nicht alle Aktien von den Gründern übernommen sind, zum Nach-weise der Zeichnung des Grundkapitals die Duplikate der Zeichnungs-scheine und ein von den Gründern unterschriebenes Verzeichniß allerAktionäre, welches die auf jeden entfallenen Aktien sowie die auf dieletzteren geschehenen Einzahlungen angiebt;

H. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsraths;

5. die gemäß ß (Z2 Abs. 2 erstatteten Berichte nebst ihren urkundlichenGrundlagen sowie im Falle des Z (ft2 Abs. 2 die Bescheinigung, daßder Prüfungsbericht der Revisoren bei dem zur Vertretung des Handels-standes berufenen Grgan eingereicht ist;

6. wenn der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigungbedarf, sowie in den Fällen des A (80 Abs. 2 die Genehmigungs-urkunde.

In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie,soweit nicht andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen bedungen sind,der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze des Vorstandes ist.Der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden, und der hierauf baareingezahlte Betrag sind anzugeben; dieser muß mindestens ein Viertheil desNennbetrags und im Falle der Ausgabe von Aktien für einen höheren als dem