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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
593
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Aktiengesellschaft. W 193 u. 194. S93

Sache der Gründer, wie sie dieser Kritik gegenüber die Werthsansätze rechtfertigen wollen undSache der Aktionäre, einer solchen Gesellschaft sich gleichwohl anzuschließen oder fern zu halten.Unbenommen bleibt es den Gründern, Gegengutachten beizubringen und ihrer Erklärung bei-znsügen.

H IS4.

Ergeben sich zwischen den im ß jZ2 Abs. 2, Z bezeichneten Revisorenund den Gründern Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der von denGründern zu gewährenden Aufklärungen und Nachweise, so entscheidet endgültigdiejenige stelle, von welcher die Revisoren ernannt sind, solange sich dieGründer weigern, der Entscheidung nachzukommen, unterbleibt die Erstattungdes Prüfungsberichts.

Die Revisoren haben Anspruch auf Ersatz angemessener baarer Auslagenund auf Vergütung für ihre Thätigkeit. Die Auslagen und die Vergütungwerden durch die im Abs. is bezeichnete Stelle festgesetzt.

Der vorliegende Paragraph giebt zwei ergänzende Vorschriften über die Revisoren.

1. (Abs. 1.) Meinungsverschiedenheiten zwischen den amtlich bestellten Revisoren und denAnm.Gründer» über den Umfang der Erklärungen und Nachweise. Ueber diese entscheidet dieStelle, welche die Revisoren bestellt hat, also das Organ des Handelsstandes oder dasGericht. Die Entscheidung ist endgiltig, 'd. h. es kann keine Beschwerde erhoben werden.Z 146 F.G., welcher gegen handelsgerichtliche Entscheidungen die sofortige Beschwerde giebt,greift hier nicht Platz, weil kein Fall des Z 145 vorliegt. Lautet die Entscheidung imSinne der die Erklärung verlangenden Revisoren, so haben die Gründer die Erklärungzu geben, und solange sie sich gleichwohl weigern,unterbleibt die Erstattung des Prüfungs-berichts" und infolgedessen die Eintragung. Damit ist natürlich nur gesagt, daß dieRevisoren berechtigt sind, die betreffenden Erklärungen und Nachweise zu verlangen undandernfalls die Erstattung des Prüfungsberichts zu unterlassen trotz des übernommenenAuftrages. Sie sind aber auch nach jener Entscheidung berechtigt, sich die erforderten Er-klärungen und Nachweise anderweit zu beschaffen, oder auch ohne weitere Aufklärungenden Prüfungsbericht zu erstatten, wenn sie sich nachträglich überzeugen, daß sie derselbenentrathen können. Sie können aber nicht, ohne die Entscheidung der Behörde anzurufen,wegen Verweigerung der Aufklärungen den Bericht ablehnen (anders Makower S. 492).Lautet die Entscheidung der angerufenen Stelle dahin, daß die Gründer die verlangtenAufklärungen oder Nachweise nicht zu geben brauchen, dann müssen die Revisoren denPrüfungsbericht erstatten. Selbstverständlich kann ihnen keine Ansicht und auch nicht dieMeinung aufgedrängt werden, daß die verlangten Aufklärungen zur Bildung eines Urtheilsnicht erforderlich sind. Allein sie müssen jedenfalls den Prüfungsbericht erstatten. Sindsie trotz der Entscheidung der angerufenen Stelle der Meinung, daß sich ohne die Auf-klärung ein Urtheil über den betreffenden Punkt nicht bilden lasse, so mögen sie diessagen. Dann bleibt es der betreffenden Stelle überlassen, andere oder weitere Revisorenzu bestellen.

Z. (Abs. 2.) Die Entschädigung der Revisoren ist dahin geregelt, daß dieselben Anspruch auf AnmErsatz angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung haben. Beides wird durch dieStelle festgesetzt, welche sie ernannt hat. Setzt das Gericht fest, so greift Z 146 F.G.Platz. Beschwerde ist hier zulässig (Makower S. 493; Rudorff zu Z 194). Diese Fest-setzung ist Anspruchsbedingung. Freiwillige Abmachungen nach dieser Richtung sind ungiltig.

Eine vorherige Klage der Revisoren wäre daher unbegründet, auch wenn sie sich auf eineAbmachung stützte. Eine freiwillige Zahlung würde eine Bereicherungsklage nach ZZ 812,813 B.G.B , begründen, allerdings nicht dann, wenn der Zahlende gewußt hat, daß dieFestsetzung nicht erfolgt sei und er doch gezahlt hat (Z 814 B.G.B.). Zu weit ging es,

"Staub, Handclsgesejjbucku VI. Aufl. 33