592 Aktiengesellschaft. Z 193.
s.) Als Gegenstand der Prüfung ist schon im Z 192 der Hergang derGründung bezeichnet. Der vorliegende Paragraph hebt nur einige Punkte be-sonders hervor. Eine Auslegung dahin, daß nur die im vorliegenden Paragraphenenthaltenen Punkte Gegenstand der Prüfung seien, war nach richtiger Ansicht schonfrüher nicht gestattet und dies wird jetzt durch das Wort „insbesondere" bestätigt. ZumHergang der Gründung gehört vielmehr vor allem die Feststellung des Statuts nachseinen materiellen und formellen Erfordernissen, dann die ordnungsmäßige Bestellungder Gesellschaftsorgane, das Vorhandensein einer erforderlichen Staatsgenehmigung zc.
Änm. s. b) Einzelne Punkte der Prüfung sind besonders hervorgehoben:
«) DieZeichnung des Grundkapitals und die Einzahlung auf dasselbe.Hier haben sie nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Gründern ge-machten Angaben zu prüfen. Dabei ist streitig geworden, ob die Prüfung sich nurauf die formelle Zeichnung oder auch auf die Zahlungsfähigkeit der Zeichner zuerstrecken habe (für letzteres Sattler S. 55). Sicherlich besteht diese letztere Pflichtinsoweit, als die Gründer hierüber Angaben gemacht haben. Im Uebrigen aber istdie Zahlungsfähigkeit der Zeichner zwar nicht zu prüfen (anscheinend weitergehendPinner S. 59; auch Makower S. 191), d. h. es sind nicht besondere Nachforschungendarüber anzustellen; wohl aber dürfen die prüfenden Personen ihnen bekannt ge-wordene Umstände nicht unberücksichtigt lassen, aus welchen sich ergiebt, daß es sichum bloße Scheinzeichnungen handelt, was insbesondere bei fingirten Namen oderbei solchen Personen der Fall sein wird, welche notorisch zahlungsunfähig sind.Denn in solchem Falle fehlt die Ernstlichkeit der Zeichnungserklärung (zustimmendRing Anm. 7 zu Art. 299 b). Doch kann auch bei einem Zahlungsunfähigen derernste Zeichnungswille vorhanden sein, wenn der Zeichner einen Hintermann hat,der ihm die Aktien abzunehmen und die Gelder zur Zahlung herzugeben sich ver-pflichtet hat.
-Anm.». L) Die Festsetzungen des §189. Das sind: Besondere Vortheile für einzelne
Aktionäre, der Gründnngsanfwand, besonders die Gründerbelohnung, und endlichKacheinlagen und Uebernahmen. In den ersteren beiden Punkten ist nur dieRichtigkeit und Vollständigkeit der von den Gründern gemachten Angaben, in demletztern ist auch ferner zu prüfen, ob bezüglich der Angemessenheit der gewährtenBeträge Bedenken obwalten. Das letztere ist eine Neuerung des neuen H.G.B.
Änm. ». 2. (Abs. 2.) Die Form des Prüfungsberichts. Schriftlich muß der Bericht erstattet werden.
Ein Votum über die Qualität der Gründung in ihrer Gesammtheit braucht er nicht zuenthalten. Doch ist dies zulässig. (Ueber den Fall, daß dieses Urtheil ungünstig lautet,siehe unten Anm. 6.) Unterzeichnet muß derselbe von allen eingetragenen Personenwerden, also der Bericht der Verwaltungsorgane von allen Mitgliedern des Vorstandesund des Aufsichtsraths, zulässiger Weise auch in einer gemeinschaftlichen Urkunde. DerBericht der Revisoren ist ein selbstständiger, neben diesem zu erstattender. Die Benutzungderselben Urkunde ist aber nicht ausgeschlossen. — Wer von den prüfenden Personen ab-weichender Meinung ist, muß ein Separatvotum abgeben. Sonst macht er sich für denInhalt des gemeinschaftlichen Votums verantwortlich.
Änm. s. 2. (Abs. 3.) Die Niederlegnng des Berichts. Hierüber ist in dem vorliegenden Paragraphennur für einen bestimmten Fall etwas bestimmt. Nämlich für den Bericht der be-stellten Revisoren, wenn dieselben von dem für die Vertretung des Handelsstandes be-rufenen Organe bestellt sind. In diesem Falle haben sie ein Exemplar ihres Berichts beidieser Stelle niederzulegen. Außerdem haben sie ein Exemplar ihres Berichts einer beider Gründung betheiligten Person zu übergeben, am besten dem gewählten Vorstande.Die Einreichung ihres Berichts und des Berichts der Verwaltungsorgane bei Gericht erfolg!durch die sämmtlichen Gründer, Vorstands- und Aufsichtsrathsmitglieder bei der Anmeldungder Gesellschaft (§ 195 Nr. 5).
Änm. g. Zusatz. Lautet der Revisorenbericht ungünstig, etwa dahin, daß die festgesetzten Werthenicht angemessen seien, so ist darum die Eintragung der Gesellschaft nicht zu versagen. Es ist