Aktiengesellschaft. §§ 1S2 u. 1S3.
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Znsatz. Weiteres über die Revisoren.
1. Eine gesetzliche Pflicht, die Funktion eines Revisors zu übernehmen, Anm. s>.besteht reichsgesetzlich nicht. Findet sich Niemand, der die Funktion übernimmt, so kann
nicht etwa von der Revision Umgang genommen werden, vielmehr fehlt dann ein gesetzlichesErforderniß der Gründung und die Gesellschaft kann nicht eingetragen werden.
2. Die Revisoren üben ein ihnen im öffentlichen Interesse übertragenes oküoium aus (Behrend Anm. e>§ 103 Anm. 2); ihre Thätigkeit ist Amtsführung, doch nicht als Beamte der Gesell-schaft, sondern von Staatswegen, wenn sie auch nicht Staatsbeamte sind. Ihre Stellung
ist vergleichbar der des Konkursverwalters (Sattler a. a. O. S. 17).
Bestimmte Eigenschaften für den Revisor sind nicht vorgesehen.Anm.7-Das weibliche Geschlecht ist daher kein Hinderniß; Geschäftsfähigkeit aber ist selbstverständ-liche Voraussetzung; desgleichen folgt aus der Natur der Sache, daß der Revisor nicht selbstGründer sein darf, denn er soll eben uninteressirt sein (vergl. Ring Anm. 2 zu Art. 299 b;
Pinner S. 48).
3. Eine Verantwortlichkeit der Revisoren ist im Aktiengesetze nicht vorgesehen,Anm. s-außer soweit § 292 Abs. 4 Platz greift (Behrend § 193 Anm. 2); im Uebrigen entscheidet
das bürgerliche Recht. Sie haften also nach der allgemeinen Vorschrift des §276 B.G.B,für Vorsatz und jedes Versehen. Ihre Haftung ist aber nicht, wie Pinner S. 49 meint,eine subsidiäre, die diesbezügliche Ausnahme macht § 839 B.G.B, nur für wirkliche Beamte,aber z. B. nicht für den Vormund (§ 1833 B.G.B.). Vergl. wegen des KonkursverwaltersJaeger, Konkursordnung, Anm. 21 zu § 8. Zur Geltendmachung der Rechte aus derHaftung ist allein die Gesellschaft berechtigt (Sattler S. 46).
4. Ueber die Belohn „ der Revisoren siehe Anm. 2 zu § 194. Anm. s.
b. Die Revisoren stehen unter der Aufsicht der bestellenden Behörde. Diese Anm .io-.
dürfte das Widerrufsrecht haben (Munk bei Gruchot 1896 S. 741). Auch darf sieInstruktionen aufstellen und die Ernennung davon abhängig machen, daß der Revisor sichdiesen unterwirft. Auf die Gestaltung des Berichts aber hat die Behörde keinen Einfluß.
Näheres hierüber nach dem alten H.G.B , siehe bei Sattler, Die Revision bei Gründungvon Aktiengesellschaften, Berlin 1893.
H 1S3.
Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Richtigkeit und Vollständigkeitder Angaben zu erstrecken, die in Ansehung der Zeichnung und Einzahlungdes Grundkapitals sowie in Ansehung der im H (36 vorgesehenen Festsetzungenvon den Gründern gemacht sind. Der Inhalt der im ß (9l bestimmten Er-klärung ist auch in der Richtung zu prüfen, ob bezüglich der Angemessenheit derfür die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge Be-denken obwalten.
Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im Abs. ( bezeichneten Um-stände schriftlich Bericht zu erstatten.
5ind die Revisoren durch das für die Vertretung des Handelsstandes be-rufene Grgan bestellt, so haben sie diesem ein Exemplar des Berichts einzu-reichen. Die Einsicht des eingereichten Berichts ist Jedem gestattet.
Der vorliegende Paragraph giebt drei Vorschriften über den Prüfungsbericht, welchen nach§ 192 die Gründer und in den daselbst bezeichneten Fällen außerdem auch die Revisoren zu er- leimn?.,statten haben.
1. (Absatz 1.) Inhalt des Berichts, 2. (Absatz 2) Form des Berichts,Anm. i.3. (Absatz 3) die Niederlegung desselben.
1. (Abs. 1.) Der Inhalt des Berichts.