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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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590 Aktiengesellschaft. W 191 u. 192.

über die Beschaffenheit der Sacheinlagen bezw. Uebernahmen gegenüber der Gesell»schaft. Zusagen, die hierin nicht enthalten sind, werden daher eher als den Gründernpersönlich, der Gesellschaft gegenüber als abgegeben zu gelten haben (R.G. 18 S. 63).

§ 1SÄ.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths haben den He»gang der Gründung zu prüfen.

Gehört ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsraths zu den Gründernoder hat sich ein Mitglied einen besonderen Vortheil oder für die Gründungoder deren Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen oderliegt ein Fall des ß s36 Abs. 2 vor, so hat außerdem eine Prüfung durch be-sondere Revisoren stattzufinden.

Die Revisoren werden durch das für die Vertretung des Handelsstandesberufene Grgan, in Ermangelung eines solchen durch das Gericht bestellt, indessen Bezirke die Gesellschaft ihren 5itz hat.

Ein- Der vorliegende Paragraph ordnet an, wer den Vorgang der Gründung zu Prüfen hat.

lenung, ist erforderlich bei der Simultan- und bei der Successivgründung.

Anm. i. 1. (Abs. 1.) In erster Linie haben die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths dieGründung stets zu Prüfen. Nicht die Organe als solche, sondern die Mitglieder als solche,also haben alle den Bericht zu erstatten, ein Mehrheitsbeschluß genügt nicht. Jedes Mit-glied giebt sein Votum ab. Weigert ein Mitglied sich dessen, so kann die Gründung nichtzu Stande kommen oder es muß ein anderes Mitglied gewählt werden.

Anm. 2. 2. (Abs. 2 u. 3.) Außerdem haben unter Umständen besondere Revisoren die Prüfung vor-zunehmen, nämlich dann, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsraths zuden Gründern gehört; ferner dann, wenn ein Mitglied dieser Organe einen Gründerlohnsich ausbedungen hat, und endlich in allen Fällen qualifizirter Gründung. Ist dieGründung also keine reine Geldgründung, so ist die Revision durch besondere Revisorenabsolut erforderlich. Wenn eine o. H.G. Gründerin ist und ein Mitglied derselben gehörtzum Vorstande oder Aufsichtsrath, so muß Revision erfolgen (anders Pinner S. 18), auchdann, wenn eine Aktiengesellschaft zu den Gründern gehört und ein Vorstandsmitgliedderselben zum Vorstand oder zum Aufsichtsrathe der zu gründenden Gesellschaft gehört;denn hier tritt die persönliche Seite in den Vordergrund, hier soll eine Kontrole derThätigkeit einer betheiligten Person durch einen Unbetheiligten stattfinden (auch hieranders Pinner S. 18).

An«, s. Diese Revisoren sind zu bestellen von den für die Vertretung des Handels-

standes berufenen Organen, in Preußen nach der Verfügung vom 26. Juli 1879 imJustizministerialblatt S. 211, durch die Handelskammern bezw. in Königsberg, Memel ,Danzig, Elbing, Berlin, Stettin, Magdeburg durch die Vorstände der kaufmännischenKorporationen, für die Stadt Altona durch das Kommerzkollegium. In Ermangelungeines solchen Organs erfolgt die Bestellung durch das Gericht, in dessen Bezirk die Ge-sellschaft ihren Sitz haben soll (das Gesetz sagthat"), und zwar nach Z 115 des Gesetzesbetreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit, durch das Amtsgericht', gegen dessen Verfügung,nach Z 116 daselbst die sofortige Beschwerde zulässig ist (wegen weiterer Beschwerdesiehe Anm. 9ffg. zu Z 11).

Anm. 4. Die Zahl der Revisoren ist mindestens zwei, da das Gesetz im Plural

spricht (Ring Anm. 1 zu Art. 299 ü; Behrend Z 193 Anm. 2). Diese können die Prüfungenunter sich nicht theilen; es ist nöthig, daß jeder den ganzen Hergang prüft (MakowerS. 199; anders O.L-G. Dresden bei Holdheim 7 S. 313).