Print 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Place and Date of Creation
Page
589
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Aktiengesellschaft. Z 191. 589

und auf denselben hingezielt haben. Darunter fällt z. B. ein Kauf, welcher über deneingelegten oder übernommenen Gegenstand von einem Gesellschafter oder einem Dritten inder Absicht geschlossen worden ist, den Gegenstand an die Gesellschaft zu veräußern. Einsolches Geschäft kann im Interesse der Gesellschaft liegen, kann aber auch zu ungerecht-fertigtem Gründergewinn gemißbraucht werden (Petersen und Pechmann S. 56). Dazugehören ferner die Konsortialverträge zwischen den Gründern, ebenso ein Vertrag zwischeneinem Bankhaus und dem Inserenten, in welchem dieses sich verpflichtet, dem Inserentendie Aktien zu einem bestimmten Preise abzunehmen, oder etwaige Optionsrechte des Bank-hauses, Vorschüsse, die dem Inserenten gewährt werden, stipulirt werden u. s. w. Allediese Rechtsgeschäftezielen auf den Erwerb durch die Gesellschaft hin", sollen denselbenfördern und ermöglichen. Sie sind deshalb (nach unserer, in der Praxis allerdings starkangezweifelten Ansicht) im Gründungsbericht anzugeben, damit die Interessenten ermessenkönnen, ob der Erwerb durch die Gesellschaft als reeller betrachtet werden kann. Endlichsind die Erwerbs- und Herstellungspreise aus den letzten beiden Jahren und im Falle desUeberganges eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Betriebserträgnisse aus den letztenbeiden Geschäftsjahren anzugeben.

Bei der Berechnung der Preisangemessenheit ist, auch wenn der Inserent ganz oder A»m. e.zum Theil Aktien erhält, der Werth der Aktien der zu bildenden Gesellschaft zum vollenNennwerthe zu rechnen. Denn das ist ja gerade der Sinn der Borschrift, daß eine Gewährdafür geschaffen werde, daß der der Gesellschaft angerechnete Werth ein wahrer, d. h. dementsprechenden Geldbetrage gleichkommender, und die Aktie daher mindestens ihren Nenn-betrag werth sei. (Richtig Petersen u. Pechmann S. 56; Pinner S. 46; ebenso jetzt RingfAnm. 2) unter Verlassung seines in der 1. Auflage sS. 96) vertretenen Standpunktes,welchem letzteren wiederum Behrend 167 Anm. 29) beigetreten ist.)

2. Die Vorschrift ist absolut. Die Gründer können sich der Erklärung nicht durch die Be-Amn, z.merknng entziehen, daß sie nicht in der Lage seien, die Angemessenheit der Preise zuschätzen. Wenn sie nicht sachverständig genug sind, um sich eine eigene Ueberzeugung zubilden, so dürfen sie die Gründerrolle nicht übernehmen. Zu ihrer Deckung mögen sieimmerhin ihre Erklärung durch Taxen belegen. Auch ist die Hauptsache dabei nicht ihreeigene Schätzung, sondern die Angabe der Umstände, welche objektiv wesentlich sind zurNachprüfung der Angemessenheit (vergl. Anm. 1). Erwerbs- und Herstellungspreise an-zugeben, sind sie absolut verpflichtet: bei Sacheinlagen sind sie dazu ohne Weiteres in derLage, denn der sacheinlegende Gründer muß doch seine Selbstkosten kennen. Bei Ueber-nahmen aber liegt es in ihrer Hand, das Offenlegen der betreffenden Angaben als Ber-tragsbedingung zu stellen. Gleichgiltig ist, ob Konkurrenten durch solche Angaben Vortheilziehen können.

Liegt kein Zwischenerwerb vor, so muß dies negative Ergebniß erklärt werden, und Amn. «.dieses muß dem Registerrichter, dem nur eine formelle Kontrole zusteht, genügen (RingAnm. 1 zu Art. 269 g;; Förtsch Anm. 2 zu Art. 175 ä).

Simultan- und Successivgründung erfordern diese Erklärunggleichmäßig.

Vertretung ist nicht zulässig, außer der nothwendigen (juristische Personen u. s. w.). Ring Anm. 1 zu Art. 269 Z; Behrend Z 167 Anm. 28; Makower S. 397.

1Z, Der Zeitpunkt der Erklärung ist vom Gesetze nicht angegeben. Aus den sonstigen Vor-Anm. 5.schriften des Gesetzes ist nichts Anderes zu entnehmen, als daß die Erklärung abgegebensein muß, ehe der Prüfungsbericht abgegeben ist; denn diesem dient sie zur Grundlage(Z 192), nicht schon, wie Völderndorsf und Hergenhahn (S. 66) ohne gesetzliche Stütze an-nehmen, vor der Zeichnung. (Willenbücher Anm. 3 zu Art. 175 ck; Pinner S. 46).

4. Die Form des Berichts ist die schriftliche, wie daraus hervorgeht, daß die Urkunde der Anm. o.Anmeldung des Gesellschaftsvertrages beigefügt sein muß (Z 195 Nr. 2).

5. Die rechtliche Bedeutung des Gründerberichts ist, daß die Gründer dafür civilrechtlich und Anm. ».strafrechtlich verantwortlich sind (HZ 262 n. 313 Nr. 1; R.G. 26 S. 41; R.G. in Straf-sachen 18 S. 165). Außerdem ist der Gründerbericht der geeignete Ort für Zusicherungen