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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
588
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Agg Aktiengesellschaft. HZ 190 u. 191.

die Borschrift unseres Paragraphen nicht bloß ihre Stelle unter den Gründungsvorschriften beibehaltenhat, was bei der Sorgfalt, die auf die Systematik der aktienrechtlichen Vorschriften gelegt ist, doppelt insGewicht fällt, sondern auch als reine Gründungsvorschrift gefaßt ist. Die neuen Gründlings-Vorschriften brauchen aber die nach bisherigem Recht rite begründeten Gesellschaften nicht noch nach,träglich zu erfüllen (vergl. Art. 23 des Einführungsgesetzes zum H.G.B, ). Die alte Vorschriftdes Art. 209 k war in dieser Hinsicht glücklicher gefaßt:Die Aktiengesellschaft muß außer demVorstande einen Aufsichtsrath haben". Das konnte und mußte nach unserer Ansicht dahin ve»standen werden, daß jede Aktiengesellschaft ausnahmslos einen Aufsichtsrath haben muß. Zweifelerregte damals nur die Stellung, welche die Vorschrift mitten unter den Gründungsvorschriften fand,und der Z 2 des Aktiengesetzes vom 18. Juli 1884, der sie gleichfalls als Gründungsvorschriftzu behandeln schien. Nunmehr ist dieser Z 2 zwar gefallen, aber den Charakter als Gründlings.Vorschrift hat sie in weit höherem Grade als bisher erhalten, so daß die Zweifel sich mehren,nicht mindern (vergl. auch die Zweifel bei Esser Anm. 1 und bei Marcus in Perl und Wreschners Blätternfür Rechtspflege 1897 S. 69). Ausschlaggebend aber wird sein, daß nach der Denkschrift die Absichtdes Gesetzes dahin ging, daß sämmtliche Aktiengesellschaften einen Aufsichtsrath haben müssen, daßdas Gesetz im wesentlichen Punkte die Existenz eines Aufsichtsraths voraussetzt (ZZ 272, 266,238, 260 Abs. 2 zc.) und daß überhaupt nach den für die Anwendung des Aktiengesetzes geltendenGrundsätzen anzunehmen ist, daß die bestehenden Aktiengesellschaften bei Veränderung der Gesetz-gebung ihr gesellschaftliches Leben nach der neuen Gesetzgebung einzurichten haben (vergl. Anm. 4zu Z 173). Zustimmend Pinner S. 45; Rudorff S. 133.

Die Gründer haben im Falle des Z s36 Abs. 2 in einer schriftlichen Er-klärung die wesentlichen Umstände darzulegen, von welchen die Angemessenheitder für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträgeabhängt.

Sie haben hierbei die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den, Er-werb durch die Gesellschaft hingezielt haben, ferner die Erwerbs- und Herstellungs-preise aus den letzten beiden Iahren und im Falle des Ueberganges eines Unter-nehmens auf die Gesellschaft die Betriebserträgnisse aus den letzten beiden Ge-schäftsjahren anzugeben.

Ein- Der Paragraph schreibt einen besonderen Griinderbericht bei qnalifizirten Gründungen vor.

leitung. Gründungen, d. h. die mit Sacheinlagen und Uebernahmen verknüpften, bergen

die besondere Gefahr in sich, daß die Gesellschaft mit Vermögensrechten zur Entstehung gelangt,deren Werth geringer ist, als der ihr angerechnete. Dadurch wird die Gesellschaft von vornhereinunrentabel, der Zweck ihrer Bildung vereitelt und die künftigen Erwerber von Aktien getäuscht.Deshalb wird hier möglichste Offenlegung der Verhältnisse angeordnet. Das soll geschehen in derGründererklärung. Indessen ist nur im Falle des Z 186 Abs. 2 (Sacheinlagen undUebernahmen) die Gründererklärung erforderlich, nicht auch im Falle der Abs. 1 U. 3 des Z 186(besondere Vortheile und Gründerlohn).

An«, u 1- Der Inhalt des Grnnderberichts ist die Begründung für die von den Gründern der Gesell-schaft angerechneten Preise für Sacheinlagen und Uebernahmen. Es sind dabei die wesent-lichen Umstände darzulegen, von welchen die Angemessenheit der gewährten Beträge abhängt,und zwar nicht bloß diejenigen, welche für die subjektive Ausfassung der Gründer thatsächlichmaßgebend gewesen sind, sondern auch diejenigen, welche für die Prüfung dieser An-gemessenheit objektiv wesentlich sind, selbstverständlich aber nur, soweit sie die Umstände allhierzu wesentlich ansehen und bei sachgemäßer Prüfung ansehen müssen (Denkschrift S. 123)Ferner sind gewisse im Hinblick auf die Gründung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte an-zugeben, und zwar diejenigen, welche dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegangen sink