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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
587
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Aktiengesellschaft. H 190. 587

Anwendung, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrage die Bestellung in andererWeise als durch Wahl der Generalversammlung zu geschehen hat.

Der vorliegende Paragraph ordnet an, in welcher Weise der Aufsichtsrath und der Vor-stand im Stadium der Gründung zu bestellen sind. Er füllt eine Lücke des bisherigen Rechts ans.

1. Die Bestellung des Anssichtsraths. Sie erfolgt im Falle der Simultangründung entweder Anm. i.zugleich mit der Errichtung oder in einer (nachträglichen) besonderen Verhandlung. Es

kann also im Falle der Simultangrnndung nicht bloß die Statutfeststellung und die Ueber-nahme sämmtlicher Aktien, sondern auch die Bestellung des ersten Aufsichtsraths und, wenndas Statut nicht entgegensteht, auch die Bestellung des ersten Borstandes in einer undderselben Verhandlung erfolgen (zustimmend Pinner S. 44). Erfolgt die Uebernahmesämmtlicher Aktien nicht in der Feststellungsverhandlung, so kann die Uebernahme derrestirenden Aktien und die Wahl der Verwaltungsorgane in der zweiten Verhandlung er-folgen. (Ueber die Form dieser gerichtlichen oder notariellen Verhandlung siehe Anm. 6zu Z 182.) Es kann aber auch diese letztere Wahl nachfolgen. Auch in diesem Fallemuß die Form der gerichtlichen oder notariellen Verhandlung gewahrt werden, wiedies in Anm. 6 zu Z 182 entwickelt ist, obgleich hier eigentlich kein Rechtsgeschäftabgeschlossen, sondern ein Vorgang, eine Abstimmung, ein Beschluß, der auch durchMajorität zu Stande kommen kann (Z 197; Makower S. 396; anders Rndorff), beurkundetwird. Das Gesetz gebraucht nun einmal hier denselben Ausdruck, also muß die gleicheForm gewahrt werden. Im Falle der Successivgründung erfolgt die Wahl des Auf-sichtsraths in einer besonderen Generalversammlung, welche nach der (vollen) Zeichnungdes Grundkapitals zu berufen ist. Es fragt sich, welche Zeichner zu dieser Generalversamm-lung einzuladen sind. Alle? Auch dann, wenn das Grundkapital überzeichnet worden ist?

Hier muß dasselbe angenommen werden, was wir schon für das frühere Recht angenommenhatten (S. Aufl. Z 1 zu Art. 269 k): Es sind diejenigen Zeichner zu berufen, deren Mit-gliedschaft die Gründer in Aussicht genommen haben (vergl. auch Anm. 19 zu § 195).Der NameAufsichtsrath" muß als obligatorisch betrachtet werden (anders Behrend Z 127Anm. 3).

2. Die Wahl des Vorstandes. Hierüber gilt das Gleiche, wenn im Statut nichts Besonderes Anm. »darüber bestimmt ist, wer den Vorstand zu wählen hat. Wenn aber nach dem Statutandere Organe, als die Generalversammlung ihn zu bestellen haben (vergl. Anm. 15 zu

Z 182 Nr. 4), so greift diese Vorschrift auch für das Stadium der Gründung Platz,z. B. wenn, was häufig der Fall ist, der Anfsichtsrath den Borstand zu bestellen hat, sohat dieser ihn auch im Stadium der Gründung zu bestellen.

3. Daß jede Aktiengesellschaft einen Vorstand haben muß, geht aus § 182 Nr. 4 hervor. Anm. sDieser vertritt, nachdem er rite bestellt ist, nunmehr allein die errichtete Gesellschaft (Makower

S. 397).

4. Daß aber jede Aktiengesellschaft auch einen Aufsichtsrath haben muß, geht aus dem Vor -Anm. 4

liegenden Paragraphen hervor. Auf seine Zusammensetzung findet Z 243 Anwendung;auf seine Funktionen ß 246. Die Folge der Nichtbestellung des Vorstandesoder des Aufsichtsraths, ein Fall, der z.B. eintreten kaun, wenn Niemand sich zurAnnahme der Wahl bereit findet, ist, daß die Gesellschaft nicht eingetragen werden kann(zustimmend Ring Anm. 1 zu Art. 269 k).

Zusah. Acltere Gesellschaften. Einen Vorstand mußte die Aktiengesellschaft stets haben. Anm. sDesgleichen mußte seit dem Aktiengesetz von 1884 jede Aktiengesellschaft auch einen Aufsichtsrathhaben. Aber es existirten bei Erlaß des Aktiengcsetzes von 1834 Gesellschaften ans früherer Zeit,welche keinen Aufsichtsrath hatten, und es war unter der Herrschaft der Novelle von 1884 zweifel-haft geworden, ob diese früheren Gesellschaften nachträglich einen Aufsichtsrath wählen müssen(vergl. hierüber unsere 5. Auflage s 3 zu Art. 209 k).

Die Denkschrift (S. 123) meint, nach dem neuen H.G.B, könne es keinem Zweifel unter-liegen, daß alle Aktiengesellschaften ohne Ausnahme einen Aufsichtsrath haben müssen. DieserAnsicht kann nicht beigetreten werden. Vielmehr entstehen neue erhebliche Zweifel dadurch, daß