586 Aktiengesellschaft. HZ 189 u. 190.
-Schein gezeichnet (Bolze 12 Nr. 509), und endlich den Einwand, er habe sichüber den Umfang der übernommenen Verpflichtung geirrt (R.G. 19 S. 124).Mit Unrecht will Pinuer S. 43 die nicht ernstlich abgegebenen Willenserklärungenanders behandeln. Vielmehr muß hier dem Verkehr gegenüber ein geheimer Vor-behalt im Sinne des H 116 B.G.B, als vorliegend angenommen werden. Auch diedurch Drohung herbeigeführte Willenserklärung ist (gegen Pinner S. 43; Cosack S. 608und Lehmann I S. 355) nicht anders zu behandeln; auch bei ihr liegt der Wille zuzeichnen, Mitglied der Gesellschaft zu werden vor; die solchergestalt abgegebene Willens,erklärung kann aber nicht, wie sonst, angefochten werden, weil sie eine allgemeine Be-deutung hat. In allen hier gedachten Fällen mag sich der Zeichner wegen der miß-lichen Folge seiner durch Täuschung oder Drohung herbeigeführten Zeichnung an Den-jenigen halten, der ihn zur Zeichnung veranlaßt hat (R.O.H. 22 S. 200; ZZ 823 fsg.B.B.G.). Makower S. 367 lehnt es ab, hier überall andere Grundsätze gelten zulassen, als die allgemeinen Grundsätze des B.G.B. ; gegen ihn siehe unsere Bemerkungin Anm. 20 zu Z 186.
Änm,25. Zusatz 2. In welcher Weise die Zeichner geworben werden, ist im Gesetze nicht gesagt.Insbesondere ist hierzu ein Prospekt nicht obligatorisch, aber gestattet. Die Verantwortlichkeitfür seinen Inhalt richtet sich nach bürgerlichem Recht. (Vergl. Wehrend Z 104.) Ueber Haftungaus Prospekten, auf Grund deren Werthpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, siehe jetztZZ 43—47 des Börsengesetzes. (Vergl. Anm. 11 ff. zu Z 203).
Anm. so. Zusatz 3. Ist die Aktieuzeichnung zu verstempeln?
Als Anschasfungsgeschäft kann die Zeichnung in Konsequenz der neuesten Rechtsprechungdes Reichsgerichts (R.G. 31 S. 17) nicht mehr gelten (R.G. vom 16. Dezember 1897 in J.W.1398 S. 80). Allein nach dem Reichsstempelgesetz in seiner neuesten Fassung vom 27. April 1394ist die Ausreichung der Papiere an den ersten Erwerber stempelpflichtig, als wäre es ein An-schaffungsgeschäft. Damit ist übrigens das Geschäft als solches, nicht gerade die körperlicheAushändigung an den Zeichner für stempelpflichtig erklärt (R.G. 39 S. 130).
Änm.s?. Znsatz 4. Bei dieser Gelegenheit soll der Gang der Successivgründung kürz skizzirtwerden:
1. Zunächst wird der Gesellschaftsvertrag festgestellt, gleichzeitig oder nachträglich erfolgt dieAktienübernahme durch die Gründer (Z 182).
2. Alsdann erfolgt die Zeichnung der Aktien (Z 189).
3. Alsdann erfolgt die Berufung einer Generalversammlung zur Wahl von Aufsichtsrath undeventuell Vorstand (Z 190).
4. Es ist eine Gründererklärung zu erstatten im Falle des Z 186 Abs. 2 (Z 191).
5. Alsdann erfolgt die Prüfung der Gründung durch den Vorstand, Aufsichtsrath und event,auch durch die Revisoren und Erstattung des Prüfungsberichts (Z 192).
6. Alsdann Anmeldung zum Handelsregister (Z 195).
7. Alsdann konstituirende Generalversammlung (Z 196).
8. Alsdann erfolgt die Eintragung und Veröffentlichung (Z 198).
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Uebernehmen die Gründer alle Aktien, so haben sie gleichzeitig mit derErrichtung der Gesellschaft oder in einer besonderen gerichtlichen oder notariellenVerhandlung den ersten Aufsichtsrath der Gesellschaft zu bestellen.
Uebernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so haben sie nach der Zeich-nung des Grundkapitals eine Generalversammlung zur Wahl des Aufsichtsrathszu berufen.
Diese Vorschriften finden auch auf die Bestellung des ersten Vorstandes