Aktiengesellschaft. Z 189. 585
des Zeichners vorliegt, abzulehnen. Sonstige Acceptationserklärungen an einzelneZeichner oder auch an alle gelten nicht, können die Gründer höchstens in ihren privatenRechtssphären, nicht in ihrer offiziellen Eigenschaft als Bildner einer werdenden Aktien-Gesellschaft binden (vergl. Note 1; vergl. auch Anm. 19 zu ß 195). Durch den Beschlußder Errichtungsversammlung kommt dann die Bedingung zu Stande, unter welcher diein der Zeichnung liegende Erklärung abgegeben ist. Das ist aber keine Potestativ-bedingung, keine oonckitio si volusro, wie sie von Gareis-Fuchsberger (S. 322 Note 21und S. 413 Anm. 1) bezeichnet wird. Denn jetzt entscheidet die Majorität, auchgegen den Willen des Einzelnen.
Auf diese Weise beantwortet sich die Frage, ob schon die AusforderungAnm.s!-..zur Zeichnung Seitens der Gründer, oder erst die Zeichnung eineOfferte ist, und eventuell eine Offerte welchen Inhalts und wann sieals acceptirt gilt. Daß die Aufforderung zur Zeichnung eine bindende Offertesei, von der die Gründer nach Acceptation durch den Zeichner bloß wegen mangelnderZahlungsfähigkeit des Zeichners zurücktreten könnten, wie Petersen und PechmannS. 48 ff. meinen, ist schon von Simon (in 6.2. 36 S. 358) zutreffend durch denHinweis darauf widerlegt, daß die Gründer doch nicht gezwungen werden können, alleZeichner als Gesellschafter zu acceptiren, da sie doch nicht hindern können, daß sichmehr Zeichner melden, als Aktien ausgegeben werden sollen. Die Geister, die sieriefen, werden sie dann nicht los. Vielmehr ist erst die Zeichnung die Offerte undacceptirt wird sie durch die Anmeldung des Gesellschaftsvertrages. Vorher können dieGründer die Zeichnung nach Belieben zurückweisen, auch nachdem sie (hier anders PinnerS. 46) die Zeichnung schon angenommen haben.
d) Ist die Akticnzeichnung ein Handelsgeschäft? Sie kann, wie jedes vermögensrechtliche Anm. ss.Geschäft, accessorisches Handelsgeschäft nach Z 343 sein (R.G. 4 S. 311). Sie kann
aber auch ein reines Grundhandelsgeschäft sein, zwar nicht nach Z 1 Nr. 1, da dieAktienzeichnung kein Anschaffungsgeschäft (vergl. unten Anm. 26), wohl aber nach Z 1Nr. 4 als Bankiergeschäft. Als absolutes Handelsgeschäft kann sie, da es solche nichtmehr giebt, nicht mehr in Frage kommen.
e) Civilrechtliche Erfordernisse bei der Aktienzeichnung und Willcnsmiingel. Außer derAnm .s».Form, über welche oben Anm. 1 u. 2 gehandelt ist, ist noch erforderlich, daß die all-gemeinen civilrechtlichen Voraussetzungen einer giltigen Willeuserklärung vorliegen.
Dabei ist nur erforderlich, daß der Zeichner in eigenem Namen gezeichnet hat; ob er
dies auch für eigene Rechnung gethan oder für fremde Rechnung, istgleichgiltig. Die Strohmänner sind wahre Zeichner (R.G. 28 S. 77; 41 S. 13; R.G. inStraff. 36 S. 312). Weiter ist erforderlich, daß der Aktienzeichner überhaupt eine Aktien-zeichnung gewollt hat. Würde er sich hierüber in einem wesentlichen Irrthum befundenhaben, so würde er mit Erfolg die Zeichnung anfechten können (R.O.H. 5 S. 415;R.G. 9 S. 37—46; Wiener in 6.2. 24 S. 459 ; 472—474). Hat aber der Zeichnerwirklich zeichnen wollen, so kann er die Zeichnung wegen Irrthums oder Betrugesoder wegen einer Scheinerklärung nicht anfechten. Denn hier, wie bei der Aktienüber-nahme durch die Gründer (vergl. Anm. 26 zu Z 186) ist davon auszugehen, daß dieZeichnung nicht bloß eine Erklärung gegenüber den Gründern als Privatpersonen ist,sondern daß sie dazu bestimmt ist, ein Theil der Grundlagen einer in das Verkehrs-leben tretenden Gesellschaft zu werden. Die Erklärung wird somit nicht bloß denGründern gegenüber, sondern auch dem Verkehr gegenüber abgegeben und kanndaher nicht so einfach angefochten werden, wie eine einem bestimmten privaten Gegen-kontrahenten abgegebene Erklärung, wie ja auch die aus der Wechselzeichnung ent-springende Verpflichtung so leichter Anfechtung nicht ausgesetzt ist (vergl. Staub, W.O.Z 9 und 25 zu Art. 82). Aus diesem Gesichtspunkte haben die obersten Gerichte derGesellschaft gegenüber zurückgewiesen den Einwand des Zeichners, er sei durch falscheVorspiegelungen der Gründer oder ihrer Agenten zur Zeichnung verleitet worden (Bolze 7Nr. 644), desgleichen den Einwand, er habe laut Abrede mit den Gründern nur zum-