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Aktiengesellschaft. Z 189.
AllM. IS.
Amn. IS.
Anm.go.
Anm.21.
Hinsichtlich anderer Angaben in dem Zeichnungsschein ist wie folgt zu unterscheiden:
a) Sie dürfen selbstverständlich keine Beschränkungen der übernommeneu Zeichnungsve»pflichtung enthalten, sonst machen sie den Zeichnungsschein ungültig (Abs. 4).
d) Dagegen steht nichts im Wege, daß den Gründern gegenüber Beschränkungen undBedingungen stipulirt werden, z. B. daß dem Zeichner die Aktien zu einem be-stimmten Kurse wieder abgenommen werden, oder daß auch Erweiterungen der Ver-pflichtung in der Weise übernommen werden, z. B. die Verbindlichkeit, an den Kostender etwa vereitelten Gründung zu Partizipiren.
e) Abreden endlich, welche neben der Verpflichtung zur Zahlung des Aktienbetrags derGesellschaft gegenüber getroffen werden, sind ungültig. Wenn sie so aufzufassen sind,daß die Aktionäreigenschaft mit der Maßgabe übernommen werden soll, daß auch dieseAbreden gültig seien, so machen sie auch den Zeichnungsschein ungültig (Näheres vergl.zu 8 211).
Zusatz 1. Die juristische Konstruktion der Mtienzcichmmg und die sonstigen civilrechtlichenMomente derselben.
a) Begriff der Mtienzcichimng. Eine juristische Person wird errichtet durch den gemein-schaftlichen Errichtungswillen aller Theilnehmer, durch die gegenseitige Acceptation dergegenseitigen Offerten zur Betheiligung an der zu bildenden Gesellschaft. Bei derSimultangründung vollzieht sich dieser Rechtsvorgang einfach in der Weise, daß diesämmtlichen Gründer sich gegenseitig zur Aktienübernahme, d. h. zur Betheiligung, zurMitgliedschaft an der geplanten Gesellschaft verpflichten. Bei der Successivgründungtritt eine Modifikation und Komplikation durch die Eigenthümlichkeit ein, daß nachgesetzlicher Vorschrift der letzte entscheidende Akt der Errichtung in einem Majoritäts-beschlusse der Interessenten liegt (§ 196). Ein Majoritätsbeschluß aber kann nur dann denallseitigen Konsens ersetzen, wenn alle Betheiligten sich vorher demselben unterworfenhaben. Die Unterwerfung aller Betheiligteu unter den in der Errichtungsversammlungzu fassenden Majoritätsbeschluß liegt einmal in der Zeichnung. Durch die Zeichnungerklärt der Zeichner, er sei bereit Mitglied der Aktiengesellschaft zu werden, für denFall, daß die Errichtungsversammlung ihre Entstehung mit der gesetzlichen Mehrheitbeschließt, sei es ohne seine Mitwirkung, sei es sogar gegen seinen Widerspruch indieser Versammlung. Diese Verpflichtungserklärung oder Offerte wird von den Gründernacceptirt durch die Anmeldung des Gesellschaftsvertrages (ß 195. Vergl. Motive zumAkt.Ges. v. 18841S. 161).') Das ist der Akt, durch welchen die Gründer in öffentlicher undfeierlicher Form der Gesammtheit der Zeichner gegenüber erklären, welche Zeichner-offerten sie acceptiren, mit welchen Zeichnern zusammen sie die Gesellschaft bildenwollen, für den Fall, daß die Errichtungsversammlung die Entstehung der Gesellschaftbeschließt. Bis zu diesem Zeitpunkte haben die Gründer das Recht, jede Zeichneroffertenach reiner Willkür, nicht bloß, wenn mangelnde oder zweifelhafte Kreditwürdigkeit
j) Wehrend (ß 195 Anm. 11) nimmt die Möglichkeit jeder civilrechtlich gültigen Acceptationuch durch konkludente Handlungen. Indessen die offizielle Acceptation als Gründer mit derWirkung, daß die Annahmeerklärung für die werdende Gesellschaft unwiderruflich ist, kann nur
in jenem offiziellen Akte gefunden werden. Anderweite Acceptationserklärungen binden nur die Per-sonen der Gründer in ihren privaten Rechtssphären. Vorher besteht vielleicht ein obligatorischerAnspruch des Zeichners gegen die Gründer, die Zeichnung zu acceptiren, aber keine Anwartschaftauf die Mitgliedschaft (vergl. Lehmann, Aktienrecht I S. 357, 358). — Da erst die Anmeldungdes Gesellschaftsvertrages vie definitive Annahme enthält, die Anmeldung aber den Nachweis ge-wisser Einzahlungen voraussetzt, so frägt es sich, wie dieselben erzwungen werden können. DieAntwort ist, daß ein rechtlicher Zwang oen Organen der werdenden Gesellschaft allerdingsnicht zur Seite steht, weshalb es der Umsicht und dem Geschicke der Gründer überlassen bleibt,das Gründungsgeschäft so zu leiten, daß die nachzuweisenden Einzahlungen bei Anmeldung desGesellschaftsvertrages geleistet sind. Am besten geschieht dies dadurch, daß von vornherein erklärtwird, es würden nur solche Zeichnungen berücksichtigt, denen die Zahlung beigefügt wird (vergl.Ring Anm. 1 zu Art. 299 s). Pinner (S. 39) nimmt an, daß die Gründer die Zeichnung durchihre" Erklärung acceptiren und alsdann ein Recht auf die Einzahlung haben. (Bei der Simultan-gründung ist die gleiche Frage erörtert in Anm. 3 zu Z 188).