Aktiengesellschaft. Z 189. 583
o) Der vierte Absatz enthält die negative Vorschrift, daß der Zeichnungsschein keine Be -Anm .io.schränkungen oder Vorbehalte außer der zeitigen Gebundenheit erhalten darf. Be-dingungen gelten als Beschränkungen.
(Abs. 4.) Die Folgen von Mängeln und die Möglichkeit ihrer Heilung. Anm.ii.
a) Regel ist, daß ein Zeichnungsschein, der den aufgestellten Erfordernissen nicht entspricht,ungültig ist. Allein die Erfordernisse sind doch nicht durchweg derart wesentlich, daßihr Mangel nicht mehr heilbar wäre. Vielmehr gilt die UnHeilbarkeit nur von denErfordernissen des Abs. 2. Lag daher eine schriftliche Erklärung nicht vor, sondern nureine mündliche Beitrittszusage, oder läßt der Zeichnungsschein die Betheiligung nachAnzahl, Betrag, Art oder Gattung der Aktien nicht erkennen (ein Tintenklex z. B. hatdie Zahl der gezeichneten Aktien absolut unleserlich gemacht), so ist der Zeichnnngsschcinunheilbar ungültig (vergl. R.G. 14S. 93; 19 S. 194). Die Folge der Ungültig-keit ist, daß es so angesehen wird, als sei nillil aetum. Es kann auchnicht etwa ein Theil vom anderen Schadensersatz oder Ausstellung eines richtigenZeichnungsscheins fordern. Auch Eintragung und Genehmigung machen in diesemFalle den Zeichner nicht zum Aktionär,d) Dagegen sind Mängel in den übrigen Erfordernissen heilbar, und zwar unter einer Anm.is,doppelten Voraussetzung:
a) daß der Gesellschaftsvertrag unter Benutzung des Zeichnungsscheins eingetragen ist,was freilich nur aus Irrthum geschehen kann; denn eigentlich ist ein solcher Ein-tragungsantrag abzuweisen (Z 195).
/?) daß der Zeichner in der Errichtungsversammlung oder später Aktionärrechte geltend Anm .is.gemacht oder Aktionärverpflichtungen erfüllt hat. Die erste Voraussetzung ist klar,aber auch die zweite sollte eigentlich Zweifeln nicht ausgesetzt sein: der Zeichnermuß eben Rechte oder Pflichten „als Aktionär" bethätigt haben,d. h. es muß sich um Rechte oder Pflichten handeln, welche der Aktionär als solchernach dem Gesetze oder dem Statute hat (Stimmrecht, Dividendenrecht, Antrag aufEinberufung einer Generalversammlung; Recht, Abschrift der Bilanz und des Ge-schäftsberichts zu verlangen nach ß 293; vergl. auch Z 257). Dagegen ist nicht jedeBethätigung des Interesses an den Schicksalen der Gesellschaft, z. B. die Besichtigungder Gesellschaftsfabrik, eine Anfrage an den Vorstand über den Stand der Gesell-schaftsverhältnisse, dahin zu rechnen, denn darin liegt keine Ausübung von Rechten,da dem Aktionär als solchem Rechte dieser Art nicht zustehen.
Die Ausübung von Rechten und Pflichten muß erfolgt sein inAnm.it.der richterlichen Generalversammlung oder später, also nicht vorher,etwa in der Verhandlung betreffend die Wahl des Aufsichtsraths, aber nicht noth-wendig nach der Eintragung der Gesellschaft, sondern so, wie es im Gesetze steht,nach der Errichtungsversammlung. (Dies gegen Bölderndorff S. 359; Zust. RingAnm. 11 zu Art. 299 o; Behrend Z 194 Anm. 19.)
Die Folge der Konvalescenzist, daß der Aktionär verpflichtet (und Anm .is.natürlich auch berechtigt) wird „wie aus einem gültigen Zeichnungsschein". Eswird nicht etwa der Zeichnungsschein so gültig, wie er beschaffen ist, insbesonderein Bezug ans Vorbehalte und Verpflichtungsbeschränkungen, sondern es wird soangesehen, als sei er von vornherein gültig abgegeben, d. h. das Ungültige giltnunmehr pro non ssripto (Ring Anm. 19 zu Art. 299 s; Behrend Z 194 Anm. 17).o) die Heilung zu d ist auch zulässig bei einem wegen verspäteter Errichtung unverbindlich Anm .is.
gewordenen Zeichnungsschein (anders früher Art. 299 s).
(Abs. 5.) Beschränkungen der Verpflichtung. Beschränkungen, die der Zeichnungsschein Anm.i?.nicht enthält, sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Das sagt der vorliegende Absatz.Von den Beschränkungen, die der Zeichnungsschein enthält, spricht schon Abs. 4; sie bewirkeneine heilbare Ungültigkeit des Zeichnnngsscheins, sind aber selbst dann ungültig, wenn derZeichnungsschein in der Folge gültig wird.