Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
582
Einzelbild herunterladen
 
  

582

Aktiengesellschaft. Z 189.

auch diese ist formlos (ZZ 182, 184 B.G.B. ; vergl. R.G. 4 S. 307). Der Register-richter wird aber eine Vollmachts - bezw. Genehmignngsurkunde verlangen können./?) Die Vorschrift zweier Exemplare ist nur instruktionell (soll").

Anm. z. d) Der obligatorische Inhalt des Zeichmmgsscheins ist theils im zweiten Absätze diesesParagraphen, theils im dritten enthalten; im vierten ist die negative Vorschrift ent-halten, daß der Zeichnungsschein keine Beschränkungen oder Vorbehalte außer der zeit-lichen Gebundenheit enthalten darf.

a) Nach dem zweiten Absätze muß der Zeichnungsschein die näherenDaten der betreffenden, von dem Zeichnenden intendirten Aktien-betheiligung enthalten: Zahl, Betrag, Gattung (Aktien welcher Berechtigung).Von selbst versteht es sich, daß der Zeichnungsschein auch die Identität der Gesell-schaft, um welche es sich handelt, zweifellos erkennen lassen muß.

Anm. 4. /?) Nach dem dritten Absätze muß der Zeichnungsschein eine Reihe von

Bestimmungen, welche für alle Zeichner gemeinsam gelten, ent-halten: und zwar:

Nr. 1. Das Datum des Statutes (worin implicite die zwingende Vorschriftliegt, daß das Statut erst ritö festgestellt sein muß, ehe die Zeichnung erfolgt,und nur eine auf ein bereits festgestelltes Statut Bezug nehmende Zeichnunggültig ist) und den in Z 182 Abs. 2 und § 186 enthaltenen absolut und relativnothwendigen Inhalt des Gesellschaftsvertrages, sowie endlich den Gesammt«betrag von Mtien einer jeden Gattung.

Anm. 6. Nr. 2. Die genaue Bezeichnung der Gründer, was die Würdigung der

Solidität des Unternehmens und der Unternehmer erleichtern soll (Mot. z.Akt.-Ges. v. 1884 II 102).

Anm. s. Nr. 3. Den Emissionskurs und den Betrag der festgesetzten Ein-

zahlungen, damit der Zeichner sich klar sei über die Verpflichtungen, die erübernimmt. Die festgesetzten Einzahlungen sind nur die ersten Einzahlungen,die mindestens 25°/» betragen müssen (Esser Anm. 3; Makower S. 334).Daß auch die etwaige Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungennach Z 212 aufgenommen werden muß, dürfte wohl ohne ausdrückliche Gesetzes-bestimmung anzunehmen sein (Makower S. 394, Esser Anm. 4; Rudorff zuZ 212 Abs. 1).

Anm. ?. Nr. 4. Den Endtermin der Gebundenheit, damit die Unsicherheit des

früheren Rechts, wie lange die Gebundenheit des Zeichners dauert, beseitigtwerde. Der Endtermin muß natürlich ein gemeinsamer für alle Zeichner sein.Er darf auch nicht, wie Völderndorff S. 344 meint, in das Ungemessene gerückt,also z. B. auf das jüngste Gericht verlegt sein. Sonst fehlt ihm das Erfordernißder Ernstlichkeit und die Erklärung ist aus diesem Grunde ungültig. (Zust.Ring Anm. 8 zu Art. 209 s). Verstreicht der Endtermin, ohne daß die Er-richtung erfolgt, so wird der Zeichnungsschein kraftlos (Ring Anm. 3 zuArt. 209 s). Der Registerrichter darf die Anmeldung nicht mehr annehmen(Förtsch Anm. 6 zu 175 o). Die dennoch erfolgte Eintragung ist aber nichtnichtig, weil in dieser Hinsicht eine Heilbarkeit vorgesehen ist (vergl. unten Anm. 16).

Anm. s. Zu beachten ist, daß die Errichtung als Endtermin der Bindung ge-

nannt ist, also nicht der Zeitpunkt der Gesellschaftsentstehung, der ja erst mitder Eintragung eintritt. Das Gesetz geht offensichtlich davon aus, daß die Ein-tragung normaler Weise der Errichtung unmittelbar folgt, indem es der Mit-wirkung der Betheiligten hierzu nicht mehr bedarf, und daß Verzögerungen indieser Hinsicht daher einerseits nicht zu erwarten sind, andererseits aber denGründern nicht zur Last fallen.

Anm. s. Muß die Zeitbeschränkung für alle Zeichner die gleiche

sein? Mit Makower S. 394 ist anzunehmen, daß ein zwingender Grunddafür nicht spricht (anders Esser Anm. 3).